Wann muss die Privathaftpflichtversicherung zahlen und wann nicht?
15.06.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Hoher Schaden - zahlt die Privathaftpflichtversicherung? © - Designed by Magnific Das Wichtigste in Kürze
1. berechtigte Schadensersatzansprüche: Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt berechtigte Schadensersatzansprüche, wenn versicherte Personen einem Dritten versehentlich einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zufügen.
2. Vorsatz / Fahrlässigkeit: Für absichtlich verursachten Schäden besteht kein Versicherungsschutz. Durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden sind üblicherweise ohne Abzüge mitversichert.
3. Vorrang anderer Versicherungen: Die Privathaftpflichtversicherung zahlt nicht für Schäden, für die es besondere Haftpflichtversicherungen gibt, z.B. eine Berufs-, Kfz- oder Betriebshaftpflichtversicherung.
1. berechtigte Schadensersatzansprüche: Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt berechtigte Schadensersatzansprüche, wenn versicherte Personen einem Dritten versehentlich einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zufügen.
2. Vorsatz / Fahrlässigkeit: Für absichtlich verursachten Schäden besteht kein Versicherungsschutz. Durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden sind üblicherweise ohne Abzüge mitversichert.
3. Vorrang anderer Versicherungen: Die Privathaftpflichtversicherung zahlt nicht für Schäden, für die es besondere Haftpflichtversicherungen gibt, z.B. eine Berufs-, Kfz- oder Betriebshaftpflichtversicherung.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was sind typische Schadensfälle für die Privathaftpflicht? Welchen Wert ersetzt die Privathaftpflichtversicherung? In welchen Fällen zahlt die Privathaftpflicht üblicherweise nicht? Welche anderen Versicherungsfälle deckt die Privathaftpflichtversicherung nicht ab? Sonderfall 1: Was muss man zur Vermieterhaftpflicht wissen? Sonderfall 2: Haftpflichtversicherung für Tierhalter Zahlt die Privathaftpflichtversicherung auch bei grober Fahrlässigkeit? Praxistipp zur Privathaftpflicht Was sind typische Schadensfälle für die Privathaftpflicht?
Ein klassischer Fall für die Privathaftpflicht ist ein Schaden, den jemand durch ein Versehen, also mit leichter Fahrlässigkeit, verursacht.
Beispiel: Jemand ist bei Bekannten zu Besuch und stößt versehentlich etwas Zerbrechliches (eine Vase, Lampe, Porzellanfigur) um.
Typische Schäden für die Privathaftpflicht sind:
- In einem fremden Haushalt wird versehentlich etwas zerstört (Vase, Spiegel),
- Kinder zerschießen mit ihrem Ball unabsichtlich die Fensterscheibe des Nachbarn,
- ein Hauseigentümer vergisst das Schneeräumen und die Nachbarin bricht sich auf Schnee und Eis ein Bein,
- Jemand überquert die Straße und schaut dabei auf das Smartphone. Durch ausweichende PKWs kommt es zu einem Unfall mit Sach- und Personenschaden.
Welchen Wert ersetzt die Privathaftpflichtversicherung?
Im Versicherungsfall wird in der Regel der Zeitwert des zerstörten Gegenstandes ersetzt, nicht der Neuwert oder der Wiederbeschaffungswert. Als Zeitwert bezeichnet man den Neuwert eines entsprechenden Gegenstandes abzüglich des Wertverlustes durch Abnutzung und Alterung.
Dies begründen die Versicherer mit der Regelung in § 249 BGB: Geschädigte sollen durch den Schadensersatz so gestellt werden, wie sie ohne den Schadensfall dastehen würden – nicht besser.
Bei der Berechnung des Zeitwertes gehen die Versicherungen von einer standardisierten Nutzungsdauer für den entsprechenden Gegenstand aus. Diese wird zum Beispiel bei einem Fernseher mit sieben Jahren angesetzt. So lässt sich berechnen, wie viel von seinem Neuwert das Gerät im Laufe der Zeit verloren hat.
Tipp: Bei hochwertigeren Gegenständen empfiehlt es sich, Kaufbelege aufzubewahren, damit man deren Alter und Kaufpreis im Schadensfall gegenüber einer Versicherung nachweisen kann.
In welchen Fällen zahlt die Privathaftpflicht üblicherweise nicht?
Jede Privathaftpflichtversicherung hat Ausschlüsse in ihren Versicherungsbedingungen, also Fälle, in denen sie nicht zahlt.
Üblicherweise sind folgende Schäden ausgeschlossen:
- Geliehenes: Dinge, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geleast oder privat ausgeliehen hat, sind nicht versichert. Beispiele: Ein für den Umzug geliehener Transporter wird gegen eine Mauer gesetzt. Oder: Der vom Nachbarn geliehene Rasenmäher wird durch Steine im Gras beschädigt. Hier zahlt die Privathaftpflicht nicht.
- Mietwohnung: Schäden an der Mietwohnung des Versicherten sind ebenfalls nicht versichert.
- Familienangelegenheiten: Erheben enge Verwandte oder Angehörige des gleichen Haushalts Schadenersatzansprüche gegeneinander, sind auch diese in der Regel nicht versichert. Dies gilt auch für Ansprüche unter Personen, die sich den gleichen Versicherungsvertrag in der Privathaftpflicht miteinander teilen (Familienversicherung).
- Vorsatz: Wer vorsätzlich, also ganz bewusst und gewollt, einen Schaden verursacht, braucht gar nicht erst bei seiner Versicherung anzurufen.
- Geldstrafen und Bußgelder: Auch eine Geldstrafe zum Beispiel wegen eines Kaufhausdiebstahls oder ein Bußgeld wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes gehören zu den Dingen, die Verantwortliche aus eigener Tasche zahlen müssen.
- Verträge: Auch Schäden aus reinen vertraglichen Verpflichtungen sind nicht in der Privathaftpflichtversicherung versichert, zum Beispiel eine vereinbarte Vertragsstrafe.
- Der Versicherungsvertrag schließt oft auch Sachschäden aus, die durch eine allmähliche Einwirkung von Hitze, Kälte, Gas, Dampf, Feuchtigkeit, Niederschlag, Rauch, Ruß oder Staub entstehen.
Tipp: Ein Blick in den Versicherungsvertrag hilft, einzuschätzen, was genau versichert ist und was nicht. Die Verträge können sich von Gesellschaft zu Gesellschaft etwas unterscheiden.
Welche anderen Versicherungsfälle deckt die Privathaftpflichtversicherung nicht ab?
Die Privathaftpflichtversicherung deckt außerdem keine Schäden ab, für die es besondere Haftpflichtversicherungen gibt.
Beispiele:
- Berufs- / Betriebshaftpflicht,
- Schäden aus dem Betrieb von Kraftfahrzeugen, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
- Schäden aus dem Betrieb von Modellflugzeugen und privaten Flugdrohnen.
Tipp: Ein sehr wichtiger Ausschluss sind Unfallschäden von Autos oder anderen Kraftfahrzeugen im laufenden Betrieb. Dies bezeichnet man auch als die sogenannte "Benzinklausel". Wenn der Motor gerade nicht läuft, kann die Sache jedoch anders aussehen:
Beispiel: Ein Bauarbeiter hatte beim Aussteigen aus dem Firmenfahrzeug eine Bauschaumflasche fallengelassen. Diese war explodiert und hatte das Auto beschädigt. Da der Schaden nicht im laufenden Betrieb des Fahrzeugs entstanden war, musste die Privathaftpflichtversicherung zahlen (OLG Hamm, Urteil vom 9.8.2017, Az. 20 U 30/17).
Sonderfall 1: Was muss man zur Vermieterhaftpflicht wissen?
Auch Vermieter sollten dem Thema Haftpflicht Aufmerksamkeit schenken. Einige Privathaftpflichtversicherungen schließen Schäden im Zusammenhang mit der Vermietung einer einzigen Wohnung (z. B. Einliegerwohnung) bereits ein. Hier lohnt sich wieder ein Blick in den Versicherungsvertrag. Werden mehrere Wohnungen vermietet, ist eine besondere Vermieterhaftpflicht erforderlich.
Sonderfall 2: Haftpflichtversicherung für Tierhalter
§ 833 BGB schreibt vor: Richtet ein Haustier einen Schaden an oder verletzt jemanden, haftet der Tierhalter. Und zwar unabhängig davon, ob er etwas dafür kann oder überhaupt dabei war. Wenn hier Schäden entstehen – etwa weil der Hund einen anderen Hund beißt oder das Pferd über den Zaun springt und auf die Autobahn läuft – zahlt eine normale Privathaftpflichtversicherung nicht. Daher ist insbesondere für die Besitzer von Hunden und Pferden eine Tierhalterhaftpflichtversicherung wichtig. In einigen Bundesländern ist sie sogar gesetzlich vorgeschrieben, zum Teil für bestimmte Hunderassen.
Zahlt die Privathaftpflichtversicherung auch bei grober Fahrlässigkeit?
Versicherungen dürfen bei grober Fahrlässigkeit ihre Zahlungen bei der Schadensregulierung entsprechend dem Grad der Fahrlässigkeit anteilig reduzieren. Dies legt § 81 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) fest. Insbesondere betrifft dies Hausrats- und Gebäudeversicherungen.
Grobe Fahrlässigkeit heißt: Jemand hat die übliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt, also etwa Vorkehrungen unterlassen, deren Notwendigkeit jedem hätte einleuchten müssen.
Beispiel: Jemand lässt Anfang Januar noch die Kerzen an einem trockenen Adventskranz brennen und geht zum Schneeschippen nach draußen, während sich eine junge, verspielte Katze im Zimmer befindet. Beim folgenden Brand wird das Auto des Nachbarn beschädigt.
Wichtig: Bei Privathaftpflichtversicherungen sind üblicherweise auch Schäden durch grobe Fahrlässigkeit ohne Abzüge mitversichert. Lediglich vorsätzlich verursachte Schäden sind ausgeschlossen.
Praxistipp zur Privathaftpflicht
Die Privathaftpflichtversicherung zahlt für viele Schäden, die im Alltag entstehen können. Allerdings gibt es auch Grenzfälle. Ein auf das Versicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Konflikte mit Ihrer Versicherungsgesellschaft zu klären.
(Ma)