Keine Haftung für Hyperlink zu allgemeinen werblichen Informationen

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2016
Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.

BGH, Urt. v. 18.6.2015 - I ZR 74/14

Vorinstanz: OLG Köln, Urt. v. 19.2.2014 - 6 U 49/13
Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 26.2.2013 - 33 O 181/12

UWG § 8 Abs. 1

Das Problem

Ein Arzt warb auf seiner Internetseite für eine „Implantat-Akupunktur”. Am Ende seines Werbetexts befand sich für „weitere Informationen auch über die Studienlage” ein Hyperlink zur Startseite eines Forschungsverbands. 33 Werbeaussagen auf deren Unterseiten wurden von einem Wettbewerbsverein für irreführend gehalten. Nach Abmahnung entfernte der Arzt den Link, ohne jedoch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

Die Entscheidung des Gerichts

Dem Wettbewerbsverein stehe kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 HWG und damit keine Erstattung der Abmahnkosten zu, weil der Arzt für möglicherweise wettbewerbswidrige Inhalte nicht hafte.

Geschäftliche Handlung: Das Setzen des Links sei als geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG anzusehen. Der Arzt habe sich eigene weiterführende Darstellungen für seinen werblichen Auftritt erspart, indem er den Nutzern seiner Internetseite mit dem Link weitere Informationen angeboten habe. Eine wettbewerbsneutrale Erläuterung redaktioneller Beiträge liege nicht vor (vgl. zu § 1 UWG a.F. BGH, Urt. v. 1.4.2004 – I ZR 317/01 – Schöner Wetten, Rz. 27, CR 2004, 613).

Kein Zueigenmachen: Der Arzt habe sich die unter der Internetseite hinterlegten Inhalte nicht zu eigen gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2009 – I ZR 166/07 – marions-kochbuch.de, Rz. 23, CR 2010, 468 = ITRB 2010, 174). Der Link sei nicht wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells des Arzts (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 – I ZR 102/05 – ueber18.de, Rz. 21, CR 2008, 386). Über ihn seien auch keine Inhalte zugänglich, in denen offen oder versteckt für die Produkte des Arzts geworben werde oder die der Erweiterung des eigenen Behandlungsangebots dienten (vgl. Bornkamm/Seichter, CR 2005, 747 [751]). Er sei auch nicht so in einen redaktionellen Beitrag eingebettet, dass er für das weitergehende Verständnis dort geäußerter Meinungen oder Ansichten erkennbar von Bedeutung sei (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.2011 – I ZR 147/09 – Coaching-Newsletter, Rz. 23 f., CR 2012, 51). Maßgeblich sei, dass es sich nicht um einen sog. Deeplink handle, der direkt gelenkt zu den beanstandeten Aussagen führe.

Kein Verkehrspflichtverletzung: Es könne sich eine Rechtspflicht zur Prüfung und zur Abwendung einer Rechtsverletzung aus dem Gesichtspunkt eines gefahrerhöhenden Verhaltens ergeben, insb. aus der Verletzung von Verkehrspflichten (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2007 – I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay, Rz. 36 ff., CR 2007, 729 = ITRB 2007, 269; vgl. zum Hyperlink OLG München, Urt. v. 15.3.2002 – 21 U 1914/02, CR 2002, 847). Wie bei einem Telediensteanbieter konkretisiere sich für den geschäftlich einen Hyperlink setzenden Unternehmer die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht bzgl. rechtsverletzender Fremdinhalte als Prüfungspflicht.

Prüfungsumfang: Der Umfang der Prüfungspflichten des den Link Setzenden richte sich insb. nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Link verwendet werde, und dessen Zweck. Außerdem danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen habe, die dafür sprächen, dass die verlinkten Inhalte rechtswidrigem Handeln dienten, und welche Möglichkeiten er habe, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen.

Keine proaktiven Kontrollpflichten: Zwar gelte für das Setzen eines Links bei der Werbung für eigene Waren oder Dienstleistungen nicht die Privilegierung des § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, weil der im Internet tätige Unternehmer dadurch nicht zum Anbieter von Telediensten werde. Wegen der großen Bedeutung von Hyperlinks hafte jedoch derjenige, der den Link setze, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlange oder sie sich aufdränge. Erhöhte Pflichten wegen von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells oder der Förderung rechtsverletzender Nutzung schieden vorliegend aus (vgl. BGH, Urt. v. 15.8.2013 – I ZR 80/12 – File-Hosting-Dienst, Rz. 31, CR 2013, 728 = ITRB 2013, 222).

Keine klare Rechtsverletzung: Bei der Prüfung von Hyperlinks, die in begrenzter Anzahl gesetzt würden und die kommerziellen Internetseiten lediglich ein zusätzliches Informationsangebot hinzufügten, das für die dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen weder essentiell sei noch ihren Wert oder Nutzen steigere, komme es mangels Geschäftmodellgefährdung im Gegensatz zu Internet-Marktplätzen (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.2015 – I ZR 240/12 – Kinderhochstühle im Internet III, Rz. 52, CR 2015, 386 = ITRB 2015, 131) oder File-Hosting-Diensten (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2012 – I ZR 18/11 – Alone in the Dark, Rz. 28, CR 2013, 190 = ITRB 2013, 51) nicht darauf an, dass die Rechtsverletzung klar erkennbar sei.


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