LG Frankfurt/M., Beschl. 12.6.2019 - 2-11 S 64/19

Kündigung: Hausfriedensstörung durch Sohn der Mieter

Autor: RAin FAinMuWR Nele Rave, Frankfurt/M.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 09/2019
Ein Mieter hat im Rahmen seiner Sorgfalts- und Obhutspflichten gem. § 278 BGB auch das Verschulden von Personen zu vertreten, die auf seine Veranlassung hin mit der Mietsache in Berührung kommen.

LG Frankfurt/M., Beschl. v. 12.6.2019 - 2-11 S 64/19

Vorinstanz: AG Frankfurt/M. - 33 C 2862/18 [78]

BGB §§ 278, 540

Das Problem

Der erwachsene Sohn der Mieter betrieb aus der Mietwohnung heraus Handel mit Betäubungsmitteln; es handelte sich infolgedessen bei der Wohnung um eine sog. „Bunkerwohnung”. Dies konnte die Vermieterin anhand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte beweisen; es wurden erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln bei einer polizeilichen Durchsuchung gefunden und sichergestellt sowie weiteres Zubehör für Handel mit Betäubungsmitteln. Vorgetragen wurde seitens der Vermieterin ferner, dass es hierdurch zu negativen Auswirkungen auf die umliegende Nachbarschaft gekommen sei. Die Eltern, Mieter der Wohnung, ließen vortragen, von den Geschäften ihres Sohnes keinerlei Kenntnis gehabt zu haben; ein vorwerfbares Verhalten ihrerseits liege somit nicht vor.

Die Entscheidung des Gerichts

Das AG Frankfurt/M. gab der Klage der Vermieterin auf Räumung und Herausgabe statt. Der Handel mit Betäubungsmitteln aus einer Mietwohnung stelle eine massive Hausfriedensstörung da und mache eine weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar. Das Verhalten des Sohnes sei den Eltern gem. § 540 Abs. 2 BGB zuzurechnen. Gemäß dieser Vorschrift hat der Mieter, der einem Dritten den Gebrauch der Mietsache überlässt, ein diesem bei Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Die Pflichtverletzung sei auch beim Gebrauch der Mietsache erfolgt. Das LG teilt die Auffassung der ersten Instanz, rechnet jedoch das Verschulden des Sohnes nicht nach § 540 Abs. 2 BGB zu, sondern nach § 278 BGB, ohne dass insoweit weitere Ausführungen gemacht werden. Auf ein persönliches Verschulden der Mieter kommt es indes auch nach Auffassung des LG nicht an, da sie sich das Verschulden des Sohnes gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssen. Das LG führt ferner aus, dass vorliegend die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses aus dem allgemeinen Einflussbereich des Mieters, nämlich vorliegend dem Verhalten des Sohnes, herrühre, und daher die Kündigung wirksam sei.


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