BVerfG, Einstw. Anordnung 18.5.2025 - 2 BvQ 32/25

Zwangsräumung: Verfassungsrechtlicher Räumungsschutz bei Schwangerschaft

Autor: RA Dr. Rainer Burbulla, Langguth & Burbulla Rechtsanwälte PartG mbB, Düsseldorf
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 10/2025
1. Risiken für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Vollstreckungsschuldners sind im Zwangsvollstreckungs- bzw. Zwangsräumungsverfahren zu berücksichtigen (s. bereits BVerfG v. 29.6.2022 – 2 BvR 447/22, WM 2022, 925 = BeckRS 2022, 8404).2. Ist mit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr verbunden, bedeutet dies zwar noch nicht, dass ohne weiteres Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden muss. Vielmehr ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht notwendig, wenn der Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann. Dies setzt aber voraus, dass die Fachgerichte die Geeignetheit der Maßnahmen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt haben (Hinweis auf BVerfG v. 8.8.2019 – 2 BvR 305/19, NJW 2019, 2995 = NZM 2019, 793).

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1; ZPO § 765a Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 885 Abs. 1 S. 1

Das Problem

Der Vermieter betreibt die Zwangsräumung aus einem mit der Mieterin und dem Mieter vor dem AG geschlossenen Räumungsvergleich. Die Mieter begehren Räumungsschutz. Unter Vorlage eines Krankenhausberichts hat die Mieterin im Räumungsverfahren auf die – 4 Tage nach dem vorgesehenen Räumungstermin geplante – Entbindung durch Kaiserschnitt hingewiesen. Weiterhin hat die Mieterin wiederholt vorgetragen, dass eine Unterbringung in Containern der Gemeinde das Mindestmaß an medizinischer und hygienischer Grundversorgung angesichts der konkreten Situation der Mieterin vermissen lasse. Das AG hat den beantragten Räumungsschutz abgelehnt. Mit einem (isolierten) Eilantrag auf Aussetzung der Zwangsräumung wenden sich die Mieter an das BVerfG.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BVerfG setzt die Zwangsvollstreckung einstweilen bis zur Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von 6 Monaten, aus.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das BVerfG im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Vorliegend seien diese Voraussetzungen aber erfüllt. Die Sachaufklärung und Begründung der angegriffenen Entscheidungen des AG begegnen im Hinblick auf das von der Mieterin geltend gemachte Grundrecht des Art. 2 Abs. 1, 2 GG (körperliche Unversehrtheit) verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn es spreche einiges dafür, dass das AG die besondere Situation der schwangeren Mieterin und ihrer Familie nicht gerecht geworden ist. Die Mieterin habe unter Vorlage eines Krankenhausberichts auf die geplante primäre Sectio der Mieterin hingewiesen. Es ist zweifelhaft, ob die gesundheitliche Situation der Mieterin im Hinblick auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, die sich unmittelbar vor einer Entbindung durch einen Kaiserschnitt befinde, vom AG hinreichend gewürdigt worden ist. Gleiches gelte mit Blick auf die Versorgung des noch ungeborenen Kindes in einer Notunterkunft. Offensichtlich sei das AG im angegriffenen Beschluss zunächst davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft trotz der ausdrücklichen Bescheinigung des Krankenhauses nicht ausreichend nachgewiesen sei („erneut schwanger geworden sein soll“), ohne dies näher aufzuklären. Auch der Hinweis des AG auf die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde für den Schutz der Mieterin begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Ist mit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine Lebens- oder eine Gesundheitsgefahr verbunden, bedeute dies zwar noch nicht, dass ohne weiteres Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden muss. Vielmehr ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht notwendig, wenn der Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann. Das setzt aber voraus, dass die Fachgerichte die Geeignetheit der Maßnahmen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt haben (Hinweis auf BVerfG v. 8.8.2019 – 2 BvR 305/19, NJW 2019, 2995 = NZM 2019, 793). Es sei Aufgabe der zuständigen staatlichen Stellen, eine menschenwürdige Unterbringung i.S.v. Art. 1 Abs. 1 GG sicherzustellen. Verfassungsrechtlich nicht unbedenklich erscheint es, wenn das AG im Nichtabhilfebeschluss meint, dass es nicht seine Aufgabe sei, eine Zwangsvollstreckung trotz drohender menschenunwürdiger Bedingungen im Falle der Unterbringung vorläufig einzustellen. Insofern wäre es bei der Ablehnung des Antrages auf Vollstreckungsschutz Aufgabe des Vollstreckungsgerichts gewesen, zunächst zu prüfen und notfalls sicherzustellen, dass die konkrete Unterkunft für die Bedürfnisse der Mieterin nach der Entbindung des ungeborenen Kindes dem Mindestmaß an menschenwürdiger Unterbringung entspricht.


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