LG Frankfurt/M., Urt. 14.3.2019 - 2-13 S 94/18

Blumentöpfe im Treppenhaus nicht per se unzulässig

Autor: RAin FAinMuWR Susanne Tank, Hannover
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2019
Blumentöpfe und andere Dekorationen im gemeinschaftlichen Treppenhaus stellen als sozialadäquates Verhalten keine über das nach § 14 Nr. 1 WEG hinzunehmende Maß hinausgehende Beeinträchtigung dar, wenn sie den Treppenaufgang nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.

LG Frankfurt/M., Urt. v. 14.3.2019 - 2-13 S 94/18

Vorinstanz: AG Offenbach - 320 C 106/15

WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3

Das Problem

Im Treppenhaus einer Wohnungseigentumsanlage hatten Wohnungseigentümer in der Nähe zu den Außenfenstern und an Wohnungseingangstüren Pflanzen in Töpfen und Metallständern sowie andere Dekorationsgegenstände aufgestellt. Eine Nutzungsregelung gab es nicht. Gegen das solchermaßen dekorierte Treppenhaus wandte sich ein Wohnungseigentümer.

Die Entscheidung des Gerichts

Ohne Erfolg. Das LG ist der Meinung, dass von den Gegenständen keine erhebliche Beeinträchtigung i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG ausgehe. Ob eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung, also ein Nachteil vorliege, sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es sei zu prüfen, ob sich ein Sondereigentümer nach der Verkehrsanschauung in entsprechender Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen könne (BeckOGK/Falkner, WEG § 14 Rz. 11) und diese Beeinträchtigung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe. Das Gericht ist der Auffassung, dass man das Aufstellen von Gegenständen im Gemeinschaftseigentum nicht an sich untersagen könne (OLG Düsseldorf v. 22.5.1996 – 3Wx 88/96, ZMR 1996, 446, für Mülltüten), da das gemeinschaftliche Eigentum von jedem Eigentümer mitbenutzt werden könne. Auf den Maßstab betreffend baulicher Veränderungen, also eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks, könne nicht abgestellt werden, denn eine bauliche Veränderung liege mangels dauerhaften Substanzeingriffs unzweifelhaft nicht vor. Auch eine Störung sei nicht gegeben, da die Pflanzen und anderen Gegenstände nur einen geringe Fläche einnähmen und den Treppenaufgang nicht oder nur unerheblich versperrten. Es handele sich um eine den Rahmen des üblichen nicht überschreitende Nutzung bzw. sei die Dekoration des Treppenhauses als sozialadäquates Verhalten zu werten. Ob dies den Geschmack der übrigen Eigentümer träfe, könne offen bleiben, da die aufgestellten Gegenstände nicht ihrer Natur nach anstößig seien (OLG Düsseldorf v. 22.5.1996 – 3 Wx 88/96, ZMR 1996, 446). Auch ein Verstoß gegen Rücksichtnahmepflichten sei nicht gegeben, da der Mitgebrauch der übrigen Eigentümer kaum berührt werde. Die betroffenen Flächen würden wohl ansonsten nicht genutzt werden. Auch ein faktischer Alleingebrauch (vgl. BeckOGK/Falkner, WEG § 14 Rz. 36) liege nicht vor, da die Gemeinschaftsfläche nur in geringem Maße benutzt werde. Anderen Eigentümern sei der freie Zugang durch das Treppenhaus und das Abstellen von Pflanzen und Dekorationsgegenständen ebenso möglich. Sollte es insoweit zu einem Konflikt kommen, bliebe den Eigentümer noch, den Gemeingebrauch durch Beschluss zu regeln.


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