LG München I, Urt. 7.2.2024 - 14 S 10625/23
Verweigerung der Besichtigung kein zwingender Kündigungsgrund
Autor: RiAG Dr. jur. Dr. phil. Andrik Abramenko, Idstein-Walsdorf
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2025
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2025
Die bloße Mitteilung eines vertragswidrigen Wohnverhaltens durch einen Mitbewohner rechtfertigt nicht zwingend eine Besichtigung der Mieträume durch den Vermieter. Selbst wenn ein solches Recht besteht, kann eine ordentliche oder gar fristlose Kündigung, die auf die Verweigerung des Zutritts gestützt wird, unverhältnismäßig sein.
GG Art. 13 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1, § 573 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 13 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1, § 573 Abs. 2 Nr. 1