Mietmangel: Voraussetzungen einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung
 Autor: RAin FAinMuWR Daniela Scheuer, Köhler RAe, Köln
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 03/2013
 Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 03/2013
 Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, bestimmt sich der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand der Mietsache nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben. Eine vorübergehende erhöhte Verkehrslärmbelastung aufgrund von Straßenbauarbeiten stellt unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich innerhalb der in Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel der vermieteten Wohnung dar. 
BGH, Urt. v. 19.12.2012 - VIII ZR 152/12
Vorinstanz: LG Berlin - 65 S 181/11
BGB §§ 535 Abs. 1 S. 2, 536     
  BGH, Urt. v. 19.12.2012 - VIII ZR 152/12
Vorinstanz: LG Berlin - 65 S 181/11
BGB §§ 535 Abs. 1 S. 2, 536
