Mitbestimmung bei Wege- und Umkleidezeiten

Autor: RA FAArbR Dr. Patrick Esser, Seitz Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 03/2016
Die betriebliche Arbeitszeit i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann die Zeiten für das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung umfassen. Um eine solche handelt es sich, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke ohne weiteres als Angehörige ihres Arbeitgebers erkannt werden können.

BAG, Beschl. v. 17.11.2015 - 1 ABR 76/13

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg - 18 TaBV 3/13

BetrVG § 87 Eingangshalbs. u. Abs. 1 Nr. 2; ZPO §§ 256 Abs. 1, 253 Abs. 2 Nr. 2

Das Problem:

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, und der bei ihr gewählte Betriebsrat streiten über die Frage, ob Wegezeiten vor Beginn und nach dem Ende einer Schicht mitbestimmungspflichtige Arbeitszeit i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG darstellen. Hintergrund ist die Verpflichtung der Arbeitnehmer zum Tragen einer vorgegebenen Dienstkleidung. Zum An- und Ablegen der Dienstkleidung hatte die Arbeitgeberin in ihrem Betriebshof eine Umkleidegelegenheit eingerichtet, ungeachtet dessen aber auch gestattet, die Dienstkleidung zu Hause anzulegen. In beiden Fällen tragen die Arbeitnehmer die Dienstkleidung auf dem Arbeitsweg – nämlich auf dem Weg von zu Hause oder vom Betriebshof zur Einsatzhaltestelle und zurück.

Die Entscheidung des Gerichts:

Während das Arbeitsgericht und das LAG dem Feststellungsantrag der Arbeitgeberin entsprochen haben, hebt das BAG die Entscheidung des LAG auf. Es stellt klar, dass Zeiten für das An- und Ablegen der Dienstkleidung sowie die Wegezeiten in Dienstkleidung mitbestimmungspflichtige Arbeitszeit darstellen können. Die Zuordnung der Umkleide- und Wegezeiten zur betrieblichen Arbeitszeit sei von der Entscheidung der Arbeitnehmer abhängig, an welchem Ort sie die Dienstkleidung an- und ablegten:
  • Legten sie die Dienstkleidung zu Hause an, seien die Umkleidezeiten und die Zeiten für den Weg zur Arbeitsstelle (= Einsatzhaltestelle) keine Arbeitszeit;
  • legten sie die Dienstkleidung dagegen in den dafür vorgesehenen betrieblichen Räumlichkeiten an, seien die Umkleidezeiten und die Zeiten, die sie in Dienstkleidung für den Weg vom Betriebshof zur Einsatzhaltestelle zurücklegten, Arbeitszeit.
Das BAG differenziert danach, ob das An- und Ablegen der Dienstkleidung ausschließlich fremdnützig ist. Dies sei bei besonders auffälliger Dienstkleidung der Fall, es sei denn, der Arbeitnehmer entscheide sich freiwillig, die Dienstkleidung nicht im Betrieb an- und abzulegen. Hinsichtlich des Merkmals einer besonders auffälligen Dienstkleidung stellt das BAG allein darauf ab, ob Arbeitnehmer als Angehörige ihres Arbeitgebers erkannt werden können.


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