Psychische Überlastung am Arbeitsplatz vorbeugen – die Gefährdungsanalyse als Chance

05.02.2018, Autor: Herr Matthias Berger / Lesedauer ca. 3 Min. (140 mal gelesen)
Der Artikel befasst sich mit dem Pflichten von Arbeitgebern im Rahmen der Gefährdungsanalyse und Gefährdungsbeurteilung sowie mit der Überlastungsanzeige durch den Arbeitnehmer.

Psychische Überlastung am Arbeitsplatz vorbeugen – die Gefährdungsanalyse als Chance

Nicht selten verkennen Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen, dass sie die Arbeitsbedingungen einer Beurteilung in Form einer Gefährdungsanalyse unterziehen müssen.[1] Dabei hat der Arbeitgeber bei seiner Analyse alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen. Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte sind zu berücksichtigen. Feststellungen hinsichtlich der Belastung der Augen bei Bildschirmarbeitsplätzen sind nur ein Teil der Gefährdungsanalyse. Vom eigentlichen Kernthema lenken sie beinahe ab – der Beurteilung von psychischen Belastungen am Arbeitsplatz.

Nach dem Gesundheitsreport der BKK 2017[2] nimmt die Häufigkeit und Dauer psychischer Erkrankungen am Arbeitsplatz weiter zu. Unlängst verdrängten psychische Störungen mit 16,3% aller Arbeitsunfähigkeitstage im Jahr 2016 die Atemwegserkrankungen mit einem Anteil von 14,4% von Platz 2 auf Platz 3 als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit.[3] Die meisten Behandlungstage sind aufgrund psychischer Störungen erfolgt. Mehr als jeder fünfte Behandlungstag gehe darauf zurück. Dabei sind psychische Störungen besonders langwierig. [4] Jeder Fall dauerte 2016 im Durchschnitt fast 27 Tage.

„Eine beinahe achtlose Verschwendung von Arbeitsressourcen“, meint Rechtsanwalt Berger von der gleichnamigen Kanzlei aus Forst bei Bruchsal. „In Zeiten annähernder Vollbeschäftigung und des Fachkräftemangels sollten psychische Belastungen am Arbeitsplatz frühzeitig erkannt und diesen präventiv entgegengewirkt werden. Zumal der Ausfall eines Arbeitnehmers entweder weitere Kapazitäten im Unternehmen bindet oder zur Anhäufung von Rückständen beim Arbeitnehmer selbst führt. Unterbleibt hier die Gefährdungsbeurteilung, so ist der nächste Arbeitsausfall wegen psychischer Störungen bereits vorprogrammiert. Ein Dominoeffekt ist die zwangsläufige Folge. Die Anzahl der Risiken und von Arbeitsrückständen steigt. Resultierende Beschwerden verstärken den Abwärtssog.

Indes werden die Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz im Zeitalter der Digitalisierung nicht besser. Dem Trend nach verschieben sich physische Anforderungen hin zu überwiegend psychischen Belastungen. Oft reagieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber erst dann, wenn es zu spät ist. „Dabei wissen die meisten Arbeitnehmer oft gar nicht, dass sie gehalten sind, ihrem Arbeitgeber[5] Überlastungen zeitnah anzuzeigen“, so Rechtsanwalt Berger. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefährdungssituation für die Gesundheit durch Überlastung am Arbeitsplatz auftritt. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Kollegen, die im wahrgenommenen Umfeld arbeiten. Anzeige und Beschwerdesysteme, die dem Arbeitgeber als Frühwarnindikatoren dienen könnten, sind beim Arbeitgeber nur in den seltensten Fällen vorhanden – fälschlich oft als Beschwerdeformular für Fehlverhalten seitens der Führungskraft ausgestaltet, was in diesem Fall nicht unbedingt weiterhilft.

Die Gefährdungsanalyse und die Implementierung von Frühwarnsystemen sollten von Arbeitgebern weniger als notwendiges Übel, sondern vielmehr als Chance begriffen werden – gerade um Arbeitsressourcen für das Unternehmen nachhaltig aufrecht zu erhalten. Arbeitnehmer sollten eigene Überlastungen und solche von Kollegen bei Arbeitgeber unverzüglich anzeigen, sofern eine Gefährdungssituation für die Gesundheit durch Überlastung am Arbeitsplatz auftritt. In rechtlichen Fragen zu den Ablaufphasen Gefährdungsanalyse, Gefährdung und Beeinträchtigung, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Orientierung und Wiedereingliederung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Matthias Berger gerne zur Verfügung.

Für Rückfragen:

Kanzlei Berger
Matthias Berger, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Sudetenstraße 25, 76694 Forst (Baden-Württemberg)
Fon:   07251 92 36 111
https://www.kanzlei-berger.eu



[1] Vergl. § 3 Arbeitsstättenverordnung i.V.m. § 5 Arbeitsschutzgesetz.
[2] Vergl. Knieps/Pfaff, Digitale Arbeit – Digitale Gesundheit, BKK Gesundheitsreport 2017, Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft (nachfolgend: „BKK Gesundheitsreport“)
[3] BKK Gesundheitsreport, Seite 17
[4] BKK Gesundheitsreport, Seite 18
[5] Gemäߧ 242 BGB, §§ 15,16 Arbeitsschutzgesetz


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