Corona: Welche Regelungen gelten ab 20. März 2022 am Arbeitsplatz? – Maske, Abstand, 3G / 2G oder 2G+, Testpflicht, Nachweis, kostenlose Tests, Homeoffice

26.03.2022, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 2 Min. (304 mal gelesen)
Corona: Welche Regelungen gelten ab 20. März 2022 am Arbeitsplatz? – Tragen einer Maske, Abstand, 3G / 2G oder 2G+, Testpflicht, Nachweis getestet / geimpft / genesen, kostenlose Tests, Homeoffice oder gar keine Beschränkungen mehr

Corona: Welche Regelungen gelten ab 20. März 2022 am Arbeitsplatz? – Tragen einer Maske, Abstand, 3G / 2G oder 2G+, Testpflicht, Nachweis getestet / geimpft / genesen, kostenlose Tests, Homeoffice oder gar keine Beschränkungen mehr

Neues Infektionsschutzgesetz: Basisschutz und Regelungen für Hotspots

Trotz steigender Inzidenzen hat der Bundestag am Freitag das neue Infektionsschutzgesetz beschlossen. Danach gibt es nur noch wenige allgemeine Auflagen zur Sicherstellung eines Basisschutzes – Maskenpflicht in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeheimen und Altenheimen und im öffentlichen Nahverkehr (Busse und Bahnen) sowie eine Testpflicht in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Schulen und Kitas. Alle anderen Regelungen fallen weg – im privaten Bereich, im öffentlichen Bereich wie auch am Arbeitsplatz.

In sogenannten Hotspots können die Bundesländer zusätzliche Beschränkungen anordnen für eine bestimmte Stadt bzw. Gemeinde, eine bestimmte Region oder das gesamte Bundesland. In Betracht kommen eine Maskenpflicht (z.B. in Schulen oder sonstigen Innenräumen wie Geschäften und Einzelhandel), Abstandsregeln und Zugangsregeln (3G, 2G oder 2G+).

Übergangsregelung:

Um Schutzlücken zu vermeiden können die Bundesländer die alten Regelungen wie Maskenpflicht und 2G bzw. 3G noch für eine Übergangszeit von 2 Wochen bis zum 2. April verlängern. Viele Länder haben bereits angekündigt, davon Gebrauch zu machen.

Corona-Regeln am Arbeitsplatz: neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Nach der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 16.03.2022 sollen die Arbeitgeber selbst – sofern vorhanden zusammen mit dem Betriebsrat – entscheiden, welche Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz gelten sollen. Dabei sollen eine Gefährdungsanalyse in Bezug auf den konkreten Arbeitsplatz und die Inzidenzwerte in der Region des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Somit hängt es in Zukunft vom jeweiligen Arbeitgeber ab, ob es eine Pflicht zum Tragen einer Maske am Arbeitsplatz, eine Homeoffice-Pflicht oder 3G am Arbeitsplatz (mit Kontrolle Testnachweis, Genesenennachweis bzw. Impfnachweis) gibt. Auch ob der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlose Tests zur Verfügung stellt, entscheidet nun jeder Arbeitgeber selbst.

Nach wie vor muss der Arbeitgeber aber seinen Arbeitnehmern erlauben, sich während der Arbeitszeit gegen Corona impfen zu lassen.

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt zunächst vom 20. März 2022 bis zum 25. Mai 2022.

Empfehlung:

Wenn Sie Fragen rund um einen Arbeitsvertrag bzw. ein Arbeitsverhältnis haben – egal ob als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber und egal, ob es um Corona-Regeln, eine Abmahnung, eine Kündigung, eine Versetzung, ein Zeugnis, Urlaub oder etwas anderes geht –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

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