Rechte und Pflichten rund um die Hausverwaltung

16.04.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Die Verwaltung von Eigentumswohnungen wird in den meisten Fällen von den Wohnungseigentümern auf eine Hausverwaltung übertragen. Welche Pflichten und Rechte eine Hausverwaltung hat, haben wir Ihnen nachfolgend zusammengestellt.

Der Gesetzgeber hat im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Pflichten des Hausverwalters klar dargelegt. Demnach gehört zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung insbesondere: die Aufstellung einer Hausordnung; die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums; die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie die angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht; die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung; die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (§ 28 WEG); die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind.

Darüberhinaus ist der Hausverwalter gegenüber den Wohnungseigentümern berechtigt und verpflichtet, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. Er muss die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen. In dringenden Fällen muss der Hausverwalter sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen vornehmen. Soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt, muss der Verwalter Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anfordern, in Empfang nehmen und abführen. Er ist verpflichtet alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen sowie die eingenommenen Gelder zu verwalten. Ferner muss er die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber unterrichten, dass ein Rechtsstreit anhängig ist.

Der Hausverwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind. Er darf Maßnahmen treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen. Er ist befugt Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer ermächtigt ist. Der Hausverwalter darf mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 vereinbaren, dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert, höchstens nach einem gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Streitwert bemessen.

 


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