Steuerfalle Rentenerhöhung? Wann wird eine Nachzahlung fällig?
10.05.2016, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 3 Min. (457 mal gelesen)
Nachzahlung droht durch Erhöhung der Rente - Unser Angebot: Überprüfung der Steuerpflichtigkeit und Steuererklärung für Rentner
Viele Rentner werden die Nachricht mit Freude aufgenommen haben: Zum 01.07.2016 steht seit langer Zeit erstmals eine deutliche Erhöhung der Renten in Deutschland an. In den westlichen Bundesländern beträgt diese Rentensteigerung 4,25%.
Erscheint die Rentenerhöhung für so manchen Ruheständler zunächst als Glücksfall, so besteht die große Gefahr einer sich schnell anschließenden Hiobsbotschaft: In einer Vielzahl von Fällen wird befürchtet, dass die Rente durch die Steigerung einkommensteuerpflichtig wird. In der Folge müssen Rentner sodann eine Steuererklärung abgeben und gegebenenfalls Nachzahlungen an das Finanzamt leisten.
Wir erklären, worauf es bei der möglichen Steuerpflicht im Zusammenhang mit der Rentenerhöhung 2016 ankommt und welche Angebote Rentner nutzen können, um ihr Risiko einzuschätzen.
Freibeträge bei der Einkommensteuer möglicherweise zu niedrig
Grundsätzlich gilt es für Rentner zu wissen, dass die Rente einkommensteuerpflichtig wird, sobald sie den Grundfreibetrag übersteigt. Bei der Einkommensteuer beträgt der Grundfreibetrag, der das Existenzminimum schützen soll, für Alleinstehende derzeit 8.652,00 € und bei Ehepaaren 17.304,00 €. Das bedeutet, heruntergerechnet auf den Monat, für Alleinstehende 721,00 € und für Ehepaare 1442,00 €.
Die zum 01.07.2016 anstehende Rentenerhöhung kann daher auch für Rentner, die nicht über weitere Einkommen verfügen, zu einer Einkommensteuerpflicht führen.
Prüfungspflicht bei Rentnern
Rentner müssen dabei beachten, dass die Steuerpflicht nicht automatisch vom zuständigen Finanzamt geprüft wird. Vielmehr liegt die Pflicht bei den Rentnern, ihre eigene Steuerpflicht zu prüfen und ggf. Einkommensteuererklärungen dann auch tatsächlich abzugeben. Problematisch ist im vorliegenden Fall, dass Renten derzeit noch nicht der vollen Besteuerung unterliegen. Alle, die bereits im Jahre 2005 ihre Rente bezogen haben, müssen von den Renten, etwas vereinfacht dargestellt, 50% der gezahlten Beträge der Steuer unterwerfen. Zu berücksichtigen sind hierbei die jährlichen Steigerungsbeträge. Alle, die nach dem Jahre 2005 erstmals eine Rente bezogen haben, müssen einen höheren Anteil von ihren Renteneinkünften der Besteuerung unterwerfen. Der Betrag steigt um 2% jährlich, liegt derzeit also bei 28%, so dass 72 % der Rente dann der Besteuerung zu unterwerfen sind.
Einsparung durch Steuererklärung vom Fachmann
Im Hinblick darauf, dass die Verpflichtung zur Prüfung, ob eine Steuerpflicht tatsächlich vorliegt, den Rentnern obliegt, kann allen Rentnern nur angeraten werden, sich hier kundig zu machen, am besten durch einen Fachmann beraten zu lassen. Es sind nämlich neben den Renten ggf. weitere Einkünfte, Sonderausgaben, Freibeträge oder auch außerordentliche Aufwendungen zu berücksichtigen.
Wir empfehlen allen Rentnern, sich in dieser Frage fachkundigen Rat einzuholen. Zwar wird das Finanzamt zunächst nicht von sich aus tätig. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Rentenversicherungsträger dem Finanzamt entsprechende Mitteilungen aufgrund des automatischen Datenabgleiches machen, so dass dann die Finanzämter die Rentenempfänger auch in regelmäßigen Abständen überprüfen können. Es kann daher dann dazu kommen, dass Rentner, die sich nicht selbst um die Steuerfrage kümmern, vom Finanzamt hierzu aufgefordert werden. Es droht dann die Nachzahlung ggf. für mehrere Jahre, was den Haushalt der Rentner dann naturgemäß extrem belastet.
Unser Angebot: Überprüfung der Steuerpflichtigkeit und Steuererklärung für Rentner
Wir bieten daher an, die Steuerpflicht von Rentnern zu überprüfen. Diese Überprüfung durch unseren Steuerberater bieten wir allen Rentnern, die nicht über weitere Einkünfte (z.B. Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte etc.) verfügen, zu einer Pauschale von 75,00 € an.
Sofern die Prüfung ergibt, dass eine Steuerpflicht besteht, sind wir gerne bereit, die Einkommensteuererklärung zu erstellen. In diesem Fall rechnen wir die Prüfungspauschale von 75,00 € auf die Gebühren für die Erstellung der Steuererklärung selbstverständlich in vollem Umfang an.
Frank Brüne,
Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Tel.: 0202 245670
http://www.gks-rechtsanwaelte.de
Viele Rentner werden die Nachricht mit Freude aufgenommen haben: Zum 01.07.2016 steht seit langer Zeit erstmals eine deutliche Erhöhung der Renten in Deutschland an. In den westlichen Bundesländern beträgt diese Rentensteigerung 4,25%.
Erscheint die Rentenerhöhung für so manchen Ruheständler zunächst als Glücksfall, so besteht die große Gefahr einer sich schnell anschließenden Hiobsbotschaft: In einer Vielzahl von Fällen wird befürchtet, dass die Rente durch die Steigerung einkommensteuerpflichtig wird. In der Folge müssen Rentner sodann eine Steuererklärung abgeben und gegebenenfalls Nachzahlungen an das Finanzamt leisten.
Wir erklären, worauf es bei der möglichen Steuerpflicht im Zusammenhang mit der Rentenerhöhung 2016 ankommt und welche Angebote Rentner nutzen können, um ihr Risiko einzuschätzen.
Freibeträge bei der Einkommensteuer möglicherweise zu niedrig
Grundsätzlich gilt es für Rentner zu wissen, dass die Rente einkommensteuerpflichtig wird, sobald sie den Grundfreibetrag übersteigt. Bei der Einkommensteuer beträgt der Grundfreibetrag, der das Existenzminimum schützen soll, für Alleinstehende derzeit 8.652,00 € und bei Ehepaaren 17.304,00 €. Das bedeutet, heruntergerechnet auf den Monat, für Alleinstehende 721,00 € und für Ehepaare 1442,00 €.
Die zum 01.07.2016 anstehende Rentenerhöhung kann daher auch für Rentner, die nicht über weitere Einkommen verfügen, zu einer Einkommensteuerpflicht führen.
Prüfungspflicht bei Rentnern
Rentner müssen dabei beachten, dass die Steuerpflicht nicht automatisch vom zuständigen Finanzamt geprüft wird. Vielmehr liegt die Pflicht bei den Rentnern, ihre eigene Steuerpflicht zu prüfen und ggf. Einkommensteuererklärungen dann auch tatsächlich abzugeben. Problematisch ist im vorliegenden Fall, dass Renten derzeit noch nicht der vollen Besteuerung unterliegen. Alle, die bereits im Jahre 2005 ihre Rente bezogen haben, müssen von den Renten, etwas vereinfacht dargestellt, 50% der gezahlten Beträge der Steuer unterwerfen. Zu berücksichtigen sind hierbei die jährlichen Steigerungsbeträge. Alle, die nach dem Jahre 2005 erstmals eine Rente bezogen haben, müssen einen höheren Anteil von ihren Renteneinkünften der Besteuerung unterwerfen. Der Betrag steigt um 2% jährlich, liegt derzeit also bei 28%, so dass 72 % der Rente dann der Besteuerung zu unterwerfen sind.
Einsparung durch Steuererklärung vom Fachmann
Im Hinblick darauf, dass die Verpflichtung zur Prüfung, ob eine Steuerpflicht tatsächlich vorliegt, den Rentnern obliegt, kann allen Rentnern nur angeraten werden, sich hier kundig zu machen, am besten durch einen Fachmann beraten zu lassen. Es sind nämlich neben den Renten ggf. weitere Einkünfte, Sonderausgaben, Freibeträge oder auch außerordentliche Aufwendungen zu berücksichtigen.
Wir empfehlen allen Rentnern, sich in dieser Frage fachkundigen Rat einzuholen. Zwar wird das Finanzamt zunächst nicht von sich aus tätig. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Rentenversicherungsträger dem Finanzamt entsprechende Mitteilungen aufgrund des automatischen Datenabgleiches machen, so dass dann die Finanzämter die Rentenempfänger auch in regelmäßigen Abständen überprüfen können. Es kann daher dann dazu kommen, dass Rentner, die sich nicht selbst um die Steuerfrage kümmern, vom Finanzamt hierzu aufgefordert werden. Es droht dann die Nachzahlung ggf. für mehrere Jahre, was den Haushalt der Rentner dann naturgemäß extrem belastet.
Unser Angebot: Überprüfung der Steuerpflichtigkeit und Steuererklärung für Rentner
Wir bieten daher an, die Steuerpflicht von Rentnern zu überprüfen. Diese Überprüfung durch unseren Steuerberater bieten wir allen Rentnern, die nicht über weitere Einkünfte (z.B. Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte etc.) verfügen, zu einer Pauschale von 75,00 € an.
Sofern die Prüfung ergibt, dass eine Steuerpflicht besteht, sind wir gerne bereit, die Einkommensteuererklärung zu erstellen. In diesem Fall rechnen wir die Prüfungspauschale von 75,00 € auf die Gebühren für die Erstellung der Steuererklärung selbstverständlich in vollem Umfang an.
Frank Brüne,
Rechtsanwalt und Steuerberater,
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Autor dieses Rechtstipps

Frank Brüne
GKS Rechtsanwälte
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