Rente weg, weil auf ein falsches Konto überwiesen?

11.12.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Rentnerin,Geldbörse,Münzen Ist die Rente futsch, weil sie auf ein falsches Konto überwiesen wurde? © - freepik

Unangenehme Folgen drohen, wenn sich bei der Angabe der Kontoverbindung ein Zahlendreher einschleicht. Wer ist verantwortlich, wenn die ohnehin oft karge Rente durch einen Irrtum auf einem fremden Konto landet?

Ein Alptraum für Rentner: Die oft schon geringe Rente landet durch einen Irrtum auf einem fremden Konto. Wer muss sich nun darum kümmern, dass das Geld zügig dorthin fließt, wo es hingehört? Das Sozialgericht Koblenz hat eine rentnerfreundliche Entscheidung gefällt.

Gesetzliche Rente oft nicht ausreichend


Für viele Menschen reicht die gesetzliche Altersrente nicht mehr zum Leben aus. Rentner haben die Möglichkeit, zusätzlich eine Grundsicherung zu beantragen. Unter Umständen können auch Miete und Heizung vom Amt übernommen werden. 2021 waren 579.095 Rentner auf solche staatlichen Sozialleistungen angewiesen. Im März 2025 war diese Zahl bereits auf 742.410 Rentner gestiegen (Quelle: Statistisches Bundesamt). Die staatliche Unterstützung hilft jedoch nur dann, wenn sie auch technisch gesehen dort landet, wo sie hin soll – nämlich auf dem richtigen Bankkonto.

Fall: Ein Fehler bei der Angabe der Kontonummer ist schnell passiert


Ein Rentner hatte dem Rentenversicherungsträger seine IBAN-Nummer übermittelt. Dabei hatte sich jedoch ein Fehler eingeschlichen, offenbar ein Zahlendreher. Der Mann bemerkte diesen – wie er meinte – rechtzeitig. Er rief vor der nächsten Überweisung der Rente die Rentenversicherung an und korrigierte seine Angaben. Zusätzlich reichte er die korrekte IBAN zur Sicherheit schriftlich nach – zusammen mit einer Bestätigung seiner Bank, dass es sich um seine korrekte Bankverbindung handelte. Eigentlich verfügte die Service-Stelle der Rentenversicherung nun über die richtigen Daten. Trotzdem kam es, wie es kommen musste: Die Rente für den nächsten Monat landete auf dem Konto mit der falschen Nummer und damit auf dem Bankkonto eines Unbekannten.

Rentenversicherungsträger uneinsichtig


Als die Zahlung der Rente nicht einging, war der Rentner bald in einer fatalen Lage: Er hatte kaum noch Bares, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er teilte dem Rentenversicherungsträger sofort mit, dass die Zahlung ausgeblieben war. Bald stellte sich heraus, dass dieser den Betrag auf ein falsches Konto überwiesen hatte. Daraufhin bat der Rentner darum, seine Rente erneut zu überweisen – und zwar auf das richtige Konto. Allerdings weigerte sich die Rentenversicherung. Man argumentierte, dass die Rente schließlich gezahlt worden sei. Der Rentner solle sich doch einfach sein Geld vom Inhaber des anderen Kontos zurückholen. Dies konnte der Rentner jedoch gar nicht. Immerhin kannte er nicht die Identität des anderen Kontoinhabers.

Wie hilft eine einstweilige Anordnung gegen die Rentenversicherung?


Der Rentner wandte sich daraufhin an das Sozialgericht Koblenz und beantragte eine einstweilige Anordnung gegen den Rentenversicherungsträger. Das Sozialgericht gab diesem Antrag statt. Es entschied, dass die Rentenversicherung verpflichtet sei, den Betrag unverzüglich noch einmal auf das korrekte Konto zu überweisen.

Man könne nicht den Rentner dafür verantwortlich machen, dass die Überweisung auf das falsche Konto gegangen sei. Er habe der Rentenkasse seine richtige Kontoverbindung rechtzeitig mitgeteilt. Es sei ihm nicht zumutbar, selbst den Inhaber des falschen Kontos ausfindig zu machen und gegen diesen rechtliche Schritte einzuleiten, um dann vielleicht mit monatelanger Verzögerung sein Geld zu erhalten. Aufgrund seiner finanziellen Notlage könne ihm nicht zugemutet werden, länger auf sein Geld zu warten (SG Koblenz, 8.4.2016, Az. S 1 R 291/16 ER).

Damit musste der Rentenversicherungsträger dem Rentner zügig den geschuldeten Betrag überweisen und sich selbst darum kümmern, das falsch überwiesene Geld vom Inhaber des anderen Kontos zurückzufordern.

Rückforderung gegen den unberechtigten Rentenempfänger?


Der Rentner hätte ohne die Gerichtsentscheidung nur eine Alternative gehabt: nämlich den Empfänger der Überweisung zivilrechtlich wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verklagen. Dieser hatte ja schließlich das Geld des Rentners ohne jede rechtliche Grundlage erhalten. § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet: „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.“

Da der Rentner das Geld nicht selbst überwiesen hatte, hätte hier wohl ein Fall von „in sonstiger Weise“ vorgelegen. Das Problem: Der Rentner hätte zuerst die Identität des Kontoinhabers herausfinden müssen. Dazu hätte er sich an die Bank wenden müssen, zu der die entsprechende IBAN gehörte. Unter Umständen hätte diese dann die Herausgabe von Kundendaten verweigert. Alles in allem wäre dies ein zeitaufwändiges Vorgehen gewesen. Zum Glück für den Rentner sah das Gericht diesen Weg als nicht zumutbar an. Immerhin hatte er ja seinen ursprünglichen Fehler rechtzeitig korrigiert.

Praxistipp zum Umgang mit der Rentenversicherung


Haben auch Sie Probleme mit der Rentenversicherung? Dann ist ein Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Sozialrecht der beste Ansprechpartner. Er kann Sie zu Rentenfragen beraten und in der Wahrnehmung Ihrer Rechte unterstützen.

(Wk)


 Günter Warkowski
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