Was können Rentner von der Steuer absetzen?
17.07.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Rentenbesteuerung: Die gesetzliche Rente ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der zu versteuernde Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns, der restliche Anteil bleibt dauerhaft steuerfrei.
2. Kranken- und Pflegeversicherung absetzbar: Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können Rentner in voller Höhe als Sonderausgaben absetzen, soweit sie der Basisabsicherung dienen.
3. Weitere Abzugsmöglichkeiten: Auch Werbungskosten (z. B. Steuerberatung, Rentenberatung), Spenden, haushaltsnahe Dienstleistungen und außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten) oder Unterhaltszahlungen können die Steuerlast mindern.
1. Rentenbesteuerung: Die gesetzliche Rente ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der zu versteuernde Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns, der restliche Anteil bleibt dauerhaft steuerfrei.
2. Kranken- und Pflegeversicherung absetzbar: Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können Rentner in voller Höhe als Sonderausgaben absetzen, soweit sie der Basisabsicherung dienen.
3. Weitere Abzugsmöglichkeiten: Auch Werbungskosten (z. B. Steuerberatung, Rentenberatung), Spenden, haushaltsnahe Dienstleistungen und außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten) oder Unterhaltszahlungen können die Steuerlast mindern.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was sind die Kernpunkte des Alterseinkünftegesetzes? Welcher Anteil der Rente muss versteuert werden? Wie ermittelt man den Rentenfreibetrag? Wie wirkt sich der steuerliche Grundfreibetrag aus? Können Rentner Werbungskosten steuerlich geltend machen? Können Rentner außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen? Was können Rentner als Sonderausgaben geltend machen? Wie setzen Rentner Unterhaltszahlungen von der Steuer ab? Müssen Rentner Einkünfte aus privaten Rentenversicherungen versteuern? Müssen Rentner Einkünfte aus Riester- und Betriebsrenten versteuern? Können die Beiträge zur gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung von der Steuer abgesetzt werden? Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben? Praxistipp zur Besteuerung von Renten Was sind die Kernpunkte des Alterseinkünftegesetzes?
Vor dem Jahr 2005 wurde die Altersrente nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert. Dies wurde durch das Alterseinkünftegesetz 2005 geändert. Der Grund für die Reform war, dass das Bundesverfassungsgericht die vorherige Regelung wegen der Ungleichbehandlung mit den Beamtenpensionen für verfassungswidrig erklärt hatte. Jetzt unterliegen die gesetzlichen Renten der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Dabei sind die für die Altersvorsorge aufgewendeten Geldbeträge steuerfrei, während die Rente selbst – schrittweise – zu einem immer höheren Anteil besteuert wird. Die genaue Höhe dieses Anteils hängt vom Jahr des Renteneintritts ab.
Welcher Anteil der Rente muss versteuert werden?
Rentner müssen Ihre Einkünfte aus der gesetzlichen Rente also nicht vollständig, sondern nur zu einem gewissen Anteil versteuern. Dieser Anteil steigt mit dem Jahr des Renteneintritts. Wer 2005 in Rente gegangen ist oder schon in Rente war, muss 50 Prozent versteuern. Bei Rentnern, die danach in Rente gehen, wurde der steuerpflichtige Anteil mit jedem Jahr des Renteneintritts zunächst um zwei Prozent erhöht. Seit 2021 steigt er nur noch um ein Prozent. Ab dem Jahr 2023 wurde der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich verringert. Wer im Jahr 2025 in Rente geht, muss damit 83,5 Prozent seiner Rente versteuern. Die 100-Prozent-Marke wird nunmehr nicht mehr 2040 erreicht, sondern 2058. Renteneinkünfte sind in der Anlage R zur Einkommenssteuererklärung einzutragen.
Wie ermittelt man den Rentenfreibetrag?
Ein Beispiel: Ein Rentner hat 2015 zum ersten Mal Rente bezogen. Davon muss er 70 Prozent versteuern. Die restlichen 30 Prozent müssen nicht versteuert werden. Sie werden im zweiten Jahr des Rentenbezuges als Rentenfreibetrag auf Lebenszeit festgeschrieben. Warum im zweiten Jahr? Da man üblicherweise irgendwann mitten im Jahr in Rente geht, erhält man im ersten Jahr meist für weniger als zwölf Monate Rente. Deswegen wird der Rentenfreibetrag erst im zweiten – und damit vollen – Rentenbezugsjahr ermittelt. Wenn die Rente also insgesamt 1.000 Euro beträgt, müssen davon 70 Prozent, also 700 Euro, versteuert werden. Der Rest von 300 Euro ist in Zukunft der Rentenfreibetrag.
Künftig muss der Rentner alles versteuern, was nach Abzug des Rentenfreibetrages und unter anderem des Werbungskosten-Pauschbetrages übrig bleibt. Rentenerhöhungen erhöhen den Rentenfreibetrag nicht. Wenn die Rente im Beispiel oben also auf 1.015 Euro erhöht wird, beträgt der Rentenfreibetrag unverändert 300 Euro.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass regelmäßige Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu 100 Prozent der Einkommensteuer unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof in München bestätigt (Az. X B 113/11).
Wie wirkt sich der steuerliche Grundfreibetrag aus?
Wer seinen Rentenbeginn im Jahr 2025 hat, muss 83,5 Prozent seiner Rente versteuern. Erhält jemand also 1.500 Euro Rente, sind 1.252,50 Euro zu versteuern. Dies wären 15.030 Euro jährlich.
Der allgemeine Grundfreibetrag, der von dem zu versteuernden Rentenanteil abzuziehen ist, beträgt 2025 für Alleinstehende 12.096 Euro pro Jahr (für Verheiratete das Doppelte). Im obigen Beispiel wären also 2.934 Euro zu versteuern (15.030 Euro steuerpflichtiger Rentenanteil abzüglich 12.096 Euro Grundfreibetrag).
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens ist allerdings noch einiges mehr zu berücksichtigen, etwa weitere Einkünfte wie Zinsen sowie die Werbungskostenpauschale, Sonderausgabenabzüge und außergewöhnliche Belastungen. Dann erst wird festgestellt, inwieweit der Grundfreibetrag überschritten ist. Rentenerhöhungen können dazu führen, dass auch Rentner, die bisher keine Steuern zahlen mussten, den Grundfreibetrag überschreiten.
Können Rentner Werbungskosten steuerlich geltend machen?
Ja. Zum einen gilt die Werbungskostenpauschale in Höhe von derzeit 102 Euro auch für Rentner. Sie wird ohne besonderen Antrag vom Finanzamt berücksichtigt. Allerdings gibt es alternativ die Möglichkeit, Belege zu sammeln und in der Steuererklärung Werbungskosten geltend zu machen, die höher sind als 102 Euro. Bei Rentnern kommen als Werbungskosten zum Beispiel Kontoführungsgebühren in Frage sowie Kreditzinsen für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, Gewerkschaftsbeiträge oder die Kosten für eine Renten- oder Steuerberatung.
Können Rentner außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen?
Außergewöhnliche Belastungen kann man von der Steuer absetzen. Zum einen sind dies die besonderen außergewöhnlichen Belastungen, welche das Gesetz festlegt:
- Behinderten-Pauschbetrag, abhängig vom Grad der Behinderung,
- Pflege-Pauschbetrag, abhängig vom Pflegegrad,
- Unterhaltszahlungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag,
- Hinterbliebenen-Pauschbetrag bei Hinterbliebenenbezügen.
Hinzu kommen allgemeine außergewöhnliche Belastungen. Diese sind situationsabhängig. Darunter fallen zum Beispiel die Kosten eines nicht von der Versicherung abgedeckten Hochwasserschadens an der Wohnung. Die Kosten müssen zwangsläufig entstehen und notwendig sein. Dazu gehören auch Krankheitskosten, soweit sie nicht von Versicherungen erstattet werden..
Für die außergewöhnlichen Belastungen gibt es eine eigene Anlage zur Einkommenssteuererklärung.
Was können Rentner als Sonderausgaben geltend machen?
Die Beiträge für Haftpflichtversicherungen, Lebensversicherungen, Krankenversicherungen, Krankenhaustagegeldversicherungen, Unfallversicherungen, die PKW-Haftpflicht und die Pflegeversicherung können Rentner als Sonderausgaben geltend machen. Dazu müssen sie eine Einkommenssteuererklärung abgeben und die Höhe der Beiträge nachweisen können. Ansonsten wird ihnen nur ein Pauschbetrag von 36 Euro angerechnet (das Doppelte bei Ehepaaren). Auch Spenden und Mitgliedsbeiträge zählen als Sonderausgaben.
Einzutragen sind die Sonderausgaben je nach Art auf unterschiedlichen Formularen. Im Einzelnen:
- Spenden, Kirchensteuer: Anlage Sonderausgaben,
- Altersvorsorgeaufwendungen und Versicherungen: Anlage Vorsorgeaufwand,
- Riester-Sparen: Anlage AV,
- Unterhaltszahlungen: Anlage Sonderausgaben, zusätzlich Anlage U und Anlage Unterhalt.
Wie setzen Rentner Unterhaltszahlungen von der Steuer ab?
Unterhaltszahlungen an geschiedene oder ständig getrennt lebende Ehepartner können entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Die Entscheidung gilt jeweils für die gesamte Unterhaltsleistung. Was günstiger ist, hängt von der eigenen Situation ab.
Bei höheren Unterhaltszahlungen ergibt der Abzug als Sonderausgaben oft eine höhere Steuerersparnis. Unterhaltspflichtige können bis zu 13.805 Euro jährlich plus die übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Unterhaltsempfängers von der Steuer absetzen. Der Empfänger muss jedoch in der Anlage U zustimmen und die Zahlungen selbst als Einkommen versteuern.
Der Abzug als außergewöhnliche Belastung erfordert keine Zustimmung des Empfängers. Hier lassen sich bis zu 12.096 Euro jährlich plus die für den Unterhaltsempfänger gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absetzen (Stand 2025).
Ab Veranlagungszeitraum 2025 können Unterhaltszahlungen nur noch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn sie per Banküberweisung erfolgen (und nicht als Barzahlung).
Müssen Rentner Einkünfte aus privaten Rentenversicherungen versteuern?
Einkünfte aus privaten Rentenversicherungen – zum Beispiel Leibrenten – werden mit dem Ertragsanteil versteuert. Dieser wird bei lebenslangen Renten nach dem Lebensalter bei Rentenbeginn berechnet. Bei abgekürzten Leibrenten richtet sich der steuerpflichtige Ertragsanteil nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente. Je höher diese ist, desto höher ist auch der Ertragsanteil. 2005 fand eine Senkung der Ertragsanteile statt.
Müssen Rentner Einkünfte aus Riester- und Betriebsrenten versteuern?
Es gibt unterschiedliche Modelle von Betriebsrenten. Diese werden auch steuerlich verschieden behandelt. Dabei kommt es meist darauf an, inwieweit die jeweilige Variante in der Ansparphase steuerbegünstigt war. So werden Riester-Renten in der Auszahlungsphase in voller Höhe nachgelagert besteuert. Es gibt jedoch Unterschiede, je nachdem, ob eine Auszahlung aus einem Riester-Vertrag oder eine fiktive Auszahlung von Kapital stattfindet, das inzwischen in Form einer Immobilie vorhanden ist. Steuerzahler können im letzteren Fal zwischen einer jährlichen und einer einmaligen Besteuerung wählen.
Können die Beiträge zur gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung von der Steuer abgesetzt werden?
Betriebsrenten sind grundsätzlich für Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Daher müssen Rentner für die Betriebsrente Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Dies gilt auch bei der Auszahlung einer Direktversicherung in einem Betrag. Die Beiträge können als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) steuerlich geltend gemacht werden.
Bei einer Riester-Rente müssen grundsätzlich keine Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung gezahlt werden, außer, diese wurde über den Arbeitgeber abgeschlossen. Daher sollte man sich gründlich überlegen, ob man Betriebsrente und Riester kombinieren will.
Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Eine Steuererklärung abgeben müssen Rentner, wenn ihr zu versteuerndes Gesamteinkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. 2025 beträgt dieser 12.096 Euro für Ledige und 24.192 Euro für Verheiratete. Zu den anzugebenden steuerpflichtigen Einkünften von Rentnern gehören die private und gesetzliche Rente (Anlage R). Aber auch Mieteinkünfte und Kapitaleinnahmen sind anzugeben (Anlage V und Anlage KAP).
Praxistipp zur Besteuerung von Renten
Die Besteuerung von Renten und die Rentenversicherung allgemein sorgen immer wieder für das Aufkommen von rechtlichen Fragen. Manchmal kommt es zum Rechtsstreit mit Ämtern oder Versicherungsträgern. In solchen Fällen kann ein Fachanwalt für Sozialrecht oder Steuerrecht eine qualifizierte Beratung bieten.
(Bu)