Telefonleitung defekt - 10% Minderung

25.11.2016, Autor: Herr Nima Armin Daryai / Lesedauer ca. 1 Min. (194 mal gelesen)
Mit Urteil vom 21.07.2016 hat das Landgericht Essen festgestellt, dass eine Mieterin zur Minderung der Miete um 10% berechtigt ist, da die Telefonleitungen zu ihrer Wohnung defekt sind.

Der Ausgangsstreit: Die Parteien sind über einen Mietvertrag für eine Wohnung miteinander verbunden. Seit etwa Mai 2015 sind die Telefonleitungen defekt. Mit ihrer Klage verfolgt die Mieterin zum einen die Feststellung ihres Rechts zur Minderung der Miete, zum anderen den Anspruch auf Beseitigung des Mangels.

Die Entscheidung: Das Landgericht Essen spricht der Mieterin eine Minderung in Höhe von 10% der Miete zu. Die defekte Telefonleitung stellt einen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Wohnung dar. Eine zeitgemäße Auslegung des Begriffs „Wohnen“ umfasst auch die Möglichkeit des Telefonierens über ein Festnetztelefon sowie die Benutzung des Internets über eine Festnetzleitung. Der Begriff des „Wohnens“ umfasst grundsätzlich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt des Mieters in all seinen Ausgestaltungen mit all seinen Bedürfnissen gehört. Die Verfügbarkeit von Telefon und Internet sind in der heutigen Zeit essentiell. Das Landgericht wies die Klage allerdings insoweit ab, als die Mieterin eine Verurteilung des Vermieters zur Beseitigung des Mangels verlangt hatte. Nach dem Telekommunikationsgesetz ist es Aufgabe und Pflicht des Telekommunikationsunternehmens, mit dem ein Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen abgeschlossen wurde, die Telefonleitung zu reparieren. Der Vermieter hat deswegen allein die Verpflichtung, dem Telekommunikationsunternehmen Zugang zum Haus zu ermöglichen und die Zustimmung zu den erforderlichen Arbeiten zu erteilen und letztlich diese zu dulden. Zur Reparatur ist er nicht verpflichtet.


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