Verfassungsbeschwerde gegen "Mietpreisbremse" unzulässig

29.08.2015, Autor: Herr Nima Armin Daryai / Lesedauer ca. 1 Min. (331 mal gelesen)
Mit Beschluss vom 24.06.2015 hat das Bundesverfassungsgericht einstimmig eine erste Verfassungsbeschwerde gegen die Mietpreisbremse nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Ausgangsfall: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung in Berlin und beabsichtigt die Neuvermietung zum 01.08.2015. Er ist der Ansicht, dass er durch § 556d BGB und die auf dieser Vorschrift beruhende Mietenbegrenzungsverordnung in Berlin (sog. Mietpreisbremse), die am 01.06.2015 in Kraft trat, in seinen Grundrechten verletzt ist und an einer wirtschaftlichen Weitervermietung gehindert wird. 

Die Entscheidung: Das Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat hiermit aber nicht grundsätzlich über die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse geurteilt, sondern aus formellen Gründen die Verfassungsbeschwerde abgewiesen.

Eine Verfassungsbeschwerde mit zivilrechtlichem Hintergrund ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn der Zivilrechtsweg vollständig ausgeschöpft wurde. Ein Vermieter, der gegen die „Mietpreisbremse“ Verfassungsbeschwere einlegen will, muss also zunächst einmal einen Mietvertrag mit einer Miete abschließen, die nach der Mietpreisbremse nicht zulässig ist. Wenn die Mieter dann gegen die zu hohe Miete nicht zahlen, muss er den ordentlichen Rechtsweg beschreiten (Amtsgericht, Landgericht und voraussichtlich Bundesgerichtshof). Erst wenn dieser Rechtsweg ausgeschöpft ist, besteht für ihn die Möglichkeit zur Verfassungsbeschwerde. Durch das sogenannte „Subsidiaritätsprinzip“ soll einerseits das Bundesverfassungsgericht vor einer Überlastung geschützt und andererseits der Rechtsstreit durch die Zivilgerichte schon so aufbereitet werden, dass dieses ein eingehend geprüftes Tatsachenmaterial beurteilen kann und ihm die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt wird.


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