Der Anspruch des Vermieters auf Beseitigung der Parabolantenne kann verjähren

16.05.2014, Autor: Herr Nima Armin Daryai / Lesedauer ca. 1 Min. (580 mal gelesen)
Nach Ansicht des Landgerichts München verjährt der Anspruch des Vermieters auf Beseitigung der Parabolantenne. Er kann aber trotz Verjährung selber abbauen.

In einer Entscheidung vom 19.02.2014 hat sich das Landgericht München mit der Frage auseinandergesetzt, welche Rechte und Pflichten die Parteien haben, wenn eine Parabolantenne bereits vor längerer Zeit angebracht worden ist, die eigentlich beseitigt werden müsste.

Nach Ansicht des Landgerichts soll nämlich der Anspruch des Vermieters auf Beseitigung, der sich aus § 1004 Abs. 1 BGB ergibt, grundsätzlich der Regelverjährung unterliegen. Diese beträgt, untechnisch gesprochen, zwischen drei und vier Jahre. Die Verjährung beginnt aber erst dann zu laufen, wenn der ausländische Mieter über andere Informationsmöglichkeiten (z.B. Breitbandkabelnetz oder Internet) ausreichend mit Informationsmöglichkeiten aus seinem Heimatland versorgt ist. Beruft sich der Mieter dann nach Eintritt der Verjährung auf eben die Verjährung, kann der Vermieter nicht mehr verlangen, dass der Mieter die Parabolantenne beseitigt.

Das Landgericht führt aber weiter aus, dass der Vermieter nach Eintritt der Verjährung berechtigt ist, die Parabolantenne auf eigene Kosten selber zu beseitigen. Die Anbringung der Antenne trotz ausreichender Informationsmöglichkeiten stellt nach Ansicht des Landgerichts einen rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsrechte des Vermieters dar und muss von diesem nicht geduldet werden.

Soweit man als Vermieter gerichtlich die Durchsetzung eines Anspruchs auf Beseitigung einer Parabolantenne/Satellitenanlage durchsetzen möchte, bietet es sich daher in Zukunft an, wenn die Einrede der Verjährung durch den Mieter droht, von dem Mieter hilfsweise die Duldung der Beseitigung zu verlangen. Als Mieter wird man sich, wenn ein Recht zur Anbringung nicht mehr besteht, auf die Verjährung berufen können, um zu sehen, ob der Vermieter auch einen Antrag auf Duldung des Abbaus stellt.


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