Unzulässiger Verweis auf Internet bei Print-Blickfangwerbung

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, RAYERMANN Legal, München – www.rayermann.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 06/2015
In Printmedien blickfangmäßig herausgestellte, mit einem sog. Sternchenhinweis versehene Werbeaussagen dürfen nicht unrichtig oder missverständlich sein. Der bloße Verweis auf eine Internetseite zur Erläuterung dieser Aussagen ist nicht ausreichend und verstößt gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot.

OLG Bamberg, Urt. v. 18.2.2015 - 3 U 210/14 (rkr.)

Vorinstanz: LG Bamberg, Urt. v. 24.10.2014 - 2 O 344/14

UWG § 4 Nr. 4; RL 2005/29/EG Art. 7 Abs. 3

Das Problem

Ein Möbelhaus warb mit folgender Anzeige in einer Zeitung:

19 % MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRAZEN

+ ZUSÄTZLICH 5 % EXTRARABATT

In deutlich verkleinerter Schrift waren zwei Fußnoten angebracht, die am unteren Ende der Anzeige erklärt wurden. Demnach sollte man eine bestimmte Internetseite aufrufen, um u.a. die von der Aktion ausgeschlossenen Produkte zu finden. Ein Verbraucherschutzverein mahnte diese Art Werbung ab.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Bamberg bestätigte die Vorinstanz, die das Möbelhaus zur Unterlassung dieser Werbung verurteilt hatte.

Verkaufsförderungsmaßnahme: Nach § 4 Nr. 4 UWG handle unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angebe. Diese Informationspflicht stehe im Übrigen im Einklang mit der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) (BGH, Urt. v. 10.12.2009 – I ZR 195/07, GRUR 2010, 649; Urt. v. 11.3.2009 – I ZR 194/06, CR 2009, 742). Die Gewährung eines Preisnachlasses in Höhe der USt. von 19 % zzgl. 5 % Extra-Rabatt sei ohne Frage eine Verkaufsförderungsmaßnahme in diesem Sinne.

Erforderliche Informationen: Unter den „Bedingungen für die Inanspruchnahme” i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG seien die Voraussetzungen zu verstehen, die erfüllt sein müssten, damit der Kunde die Vergünstigung erlangen könne. Anzugeben seien daher sowohl die Bedingungen hinsichtlich des zugelassenen Personenkreises (persönlicher Anwendungsbereich) als auch die Modalitäten der Inanspruchnahme (sachlicher Anwendungsbereich). Dementsprechend habe der Werbende auch darüber zu informieren, wenn der Preisnachlass nur für bestimmte Waren oder Produktgruppen gelte, da dies eine für die Entscheidung des Verbrauchers wesentliche Information sein könne (BGH, Urt. v. 10.12.2009 – I ZR 195/07, GRUR 2010, 649). Hierzu gehörten insb. unmissverständliche Informationen über Beschränkungen des Preisnachlasses auf bestimmte Waren, Warengruppen oder Produkte bestimmter Hersteller. Für den Verbraucher sei dies von erheblicher Bedeutung, weil er sich dann ggf. gar nicht erst in das Ladenlokal begebe. Dementsprechend müssten alle Informationen schon zum Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt werden, da den Verbraucher bereits in diesem Moment die von der Werbung bezweckte Anlockwirkung erreiche (BGH, Urt. v. 21.7.2011 – I ZR 192/09, GRUR 2012, 402).

Unmittelbare Teilhabe am Blickfang: Die Werbung des Möbelhauses werde von dem – scheinbar – umfassenden Preisnachlass dominiert, während lediglich der Hinweis auf die näheren Erläuterungen an der blickfangmäßigen Werbung teilhätten. Die konkreten Einschränkungen erfahre der Kunde dagegen nur, wenn er die angegebene Internetseite aufrufe. Dadurch nähmen die Beschränkungen nicht – wie erforderlich – ebenfalls am Blickfang teil.

Berücksichtigung des Werbemediums: Im Lichte von Art. 7 Abs. 3 der UGP-Richtlinie seien zwar auch räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Werbemediums sowie die weiteren ergriffenen Maßnahmen zur ausreichenden Information des Verbrauchers zu berücksichtigen. Maßgeblich seien hierbei indes die konkreten Umstände des Einzelfalles. Printmedien unterlägen, anders als Fernsehwerbung (hierzu BGH, Urt. v. 11.3.2009 – I ZR 194/06, CR 2009, 742), aber keinen berücksichtigungswerten räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen. Ausschlaggebend sei hier letztlich nur der konkrete Platzbedarf, der freilich entsprechende Kosten nach sich ziehe. Das Kostenargument helfe allerdings nicht weiter, da die von der Richtlinie gewährten Erleichterungen nicht dazu dienten, dem Werbenden die Kosten für den Werberaum zu ersparen, den er für die geschuldete Information benötige (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.8.2013 – 6 U 57/13, GRUR-RR 2014, 161).


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