Homeoffice im Ausland

20.09.2023, Autor: Herr Martin Stier / Lesedauer ca. 3 Min. (524 mal gelesen)
Homeoffice für Mitarbeiter im Ausland ist für Arbeitgeber riskant

Was ist Workation?

 
Für mobile Arbeit im Ausland hat sich die Bezeichnung Workation durchgesetzt. Das ist ein Kunstwort, gebildet aus den Begriffen Work und Vacation.


Auf was muss man bei Arbeit im Ausland besonders beachten?

Der Arbeitgeber muss zustimmen, wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Ausland erbringen möchten.

Arbeit im Ausland hat nicht nur Auswirkungen im Arbeitsrecht, sondern auch die Folgen für Sozialversicherung und Lohnsteuer muss man im Blick haben.

Maßgebend ist nicht allein deutsches Recht, sondern auch das Recht des Staates, in dessen Staatsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird.

Meistens ist es unzureichend, wenn der Arbeitgeber für den Mitarbeiter im Ausland nur in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abführt, ohne sich um die Rechtslage im Ausland zu kümmern. Der Arbeitgeber sollte stets prüfen, ob mit dem jeweiligen Land ein Sozialversicherungs- oder Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

Sollte das nicht der Fall sein, dann erhebt der fremde Staat die ihm zustehenden Abgaben beim Arbeitgeber. Ist das nicht geschehen, dann muss nachgezahlt werden und unter Umständen wurde ein Straftatbestand verwirklicht.

Je nach Art und Umfang der Tätigkeit im Ausland kannes passieren, dass der andere Staat das Homeoffice des Mitarbeiters als Betriebsstätte des Arbeitgebers einstuft mit der Folge, dass der Arbeitgeber vollkommen unbeabsichtigterweise im Ausland steuerpflichtig wird.

Bei der Arbeit im Ausland muss das im jeweiligen Staat geltende ausländische Arbeitsrecht beachtet werden. Die Verantwortung dafür trägt der Arbeitgeber.

Der Pflichtenkreis geht von der Erfüllung der Meldepflicht über die Beantragung einer Arbeitserlaubnis bis hin zur Beachtung des Arbeitszeitrechts und anderer Arbeitsschutzbestimmungen.


Wo erfährt man, welche Rechtsvorschriften im Ausland zu beachten sind?

Einen guten Überblick kann die Industrie- und Handelskammer geben. Die Kammern betreiben in vielen Ländern Außenhandelskammern. Dort bekommt man verlässliche Auskunft zu den spezifischen Rechtsvorschriften und auch Kontaktdaten von  Anwaltskanzleien mit deutschsprachigen Mitarbeitern im Ausland.

Einen Überblick über die maßgeblichen Vorschriften bezogen auf Sozialversicherung und Lohnsteuer geben die Krankenkassen und das Finanzamt bzw. eine Steuerberatungskanzlei.

Was sollte der Arbeitgeber tun?

Arbeitgeber sollten auf jeden Fall Vorkehrungen treffen, denn die Entscheidung, ob die Arbeit mobil im Ausland stattfindet, darf auf keinen Fall den Mitarbeitern überlassen werden.

Der Arbeitgeber sollte für verbindliche Regeln sorgen, z.B. in Form einer Betriebsvereinbarung. Damit werden die rechtlichen Risiken für den Arbeitgeber beherrschbar. Außerdem wird dadurch auch eine Gleichbehandlung der Arbeitnehmer gewährleistet.

Wichtig ist die Aufstellung der Verpflichtung zur Beibehaltung des Erstwohnsitzes in Deutschland, die Beachtung der Arbeitszeiten und die Einhaltung vereinbarter Termine am Sitz des Arbeitgebers in Deutschland und die Einhaltung der Datenschutzrichtlinien und die Beachtung von Vorgaben des technischen Datenschutzes.

Der Arbeitgeber sollte außerdem ausdrücklich die Länder festlegen, die seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für eine sichere Arbeit im Homeoffice im Ausland erfüllen.

Wie viele Arbeitstage im Ausland sind steuerunschädlich?

In den meisten Betriebsvereinbarungen ist eine Obergrenze von 30 Tagen festgelegt für mobile Arbeit im Ausland.

In steuerrechtlicher Hinsicht wird es riskant, wenn man sich länger als 183 Tage im Jahr im Ausland zum Arbeiten aufhält, aber die Vergütung aus Deutschland bezieht. Dann ist man im Ausland bereits steuerpflichtig, aber in Deutschland immer noch beschränkt steuerpflichtig.

Was macht ein Employer-of-Records?

Bei ausgedehnten Arbeitsaufenthalten im Ausland ist es sinnvoll einen EoR als registrierten Arbeitgeber einzusetzen.

Dieser sitzt im Ausland und stellt den Arbeitnehmer im Ausland an. Alle Arbeitgeberpflichten liegen beim EoR. Ebenso wie eine Zeitarbeitsfirma wird der EoR für seine Dienstleistung bezahlt. Der EoR fungiert quasi als Leihabeitgeber. Auf Grundlage von Arbeitnehmerüberlassung kann der Arbeitgeber die Leistungendes Mitarbeiters entgegennehmen. Die Arbeitsleistung wird im Ausland erbracht, das Arbeitsergebnis kommt in Deutschland an. 

Der EoR sorgt für die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Regelungen und kümmert sich um die steuer- und sozialrechtlichen Themen im Ausland. EoR ist nicht auf Arbeiten in der EU beschränkt.

Freelancer müssen sich im Gegensatz dazu selbst um die Einhaltung der Vorschriften kümmern und selbst für ihre soziale Absicherung sorgen und um die Einkommensteuer kümmern.

Der Einsatz eines EoR ermöglicht es einem deutschen Unternehmen, ausländisches Personal im Ausland zu beschäftigen ohne deutschen Arbeitsvertrag und ohne Beschränkung durch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften. Auch die Notwendigkeit einer Gründung einer Niederlassung im Ausland nebst  deren kostenträchtigen Betrieb entfällt.


Die Beauftragung eines EoR eignet sich auch, um Mitarbeiter, die aus privaten Gründen von Deutschland ins Ausland ziehen möchten, im Ergebnis dort indirekt weiterzubeschäftigen ohne deren Know-how zu verlieren.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Martin Stier

Hüffner & Kollegen Rechtsanwälte

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