Welche Rechte habe ich bei der Musterung?

27.01.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Musterung,Pflichten,Rechte,Wehrdienst Für viele junge Menschen ist die Musterung jetzt wieder ein wichtiges Thema. © - freepik

Seit 1. Januar 2026 gibt es ein neues Wehrdienstgesetz. Mancher erhält jetzt Post von der Bundeswehr. Wer muss zur Musterung und welche Rechte und Pflichten haben Männer dabei?

Derzeit verschickt die Bundeswehr wöchentlich etwa 12.500 Briefe an Menschen, die 2008 geboren wurden und damit in diesem Jahr 18 Jahre alt werden. Dabei handelt es sich um die Befragung für den neuen freiwilligen Wehrdienst. Im Brief finden sich rechtliche Hinweise, eine Broschüre und ein QR-Code. Dieser führt zum eigentlichen Fragebogen bei der Bundeswehr. Eingezogen wird durch diesen Brief also niemand.

Was bedeutet das Schreiben der Bundeswehr zum 18. Geburtstag?


Mit der Befragung möchte die Bundeswehr herausfinden, ob die Adressaten an einem Wehrdienst interessiert und ob sie dafür grundsätzlich geeignet sind. Wer die Frage, ob er einen freiwilligen Wehrdienst ableisten will, bejaht, wird durch ein weiteres Schreiben zur Musterung eingeladen, wenn er nach seinen Angaben geeignet erscheint. Dies gilt für Männer und Frauen. Bei der Musterung wird dann unter anderem durch eine ärztliche Untersuchung die Tauglichkeit für den Wehrdienst festgestellt. Geplant und gesetzlich vorgesehen ist eine flächendeckende Musterung aller angeschriebenen Männer, also auch derjenigen, die „nein“ ankreuzen. Diese kann jedoch erst mit Fertigstellung der Musterungszentren beginnen. Damit ist zum 1. Juli 2027 zu rechnen.

Warum sollte man den Brief von der Bundeswehr nicht ignorieren?


Junge Frauen brauchen auf den Brief von der Bundeswehr nicht zu reagieren. Junge Männer sind jedoch dazu verpflichtet. Ignorieren sie das Schreiben, verletzen sie ihre Pflichten aus dem Wehrdienstgesetz. Die Folge ist ein Bußgeldverfahren. Das Bußgeld kann bis zu 1.000 Euro betragen. Der Brief mit dem QR-Code zum Erfassungsfragebogen muss innerhalb von einem Monat beantwortet werden.

Was passiert bei der Musterung?


Die Musterung besteht aus folgenden Teilen:

1. Eignungstest: Computergestützter Test von logischem Denken, Sprachfähigkeiten und technischem Verständnis.

2. Medizinische Untersuchung: Musterungsarzt fragt nach medizinischer Vorgeschichte und untersucht den Körper. Belastungstest, Urinprobe, Seh- und Hörtest. Es werden Körpergewicht und -größe festgestellt. Auch eine Abtastung der Hoden wird zur Feststellung möglicher Erkrankungen vorgenommen.

3. Abschlussgespräch: Hier werden Fragen zum Allgemein- und Gesundheitsbefinden gestellt. Es wird kein Wissen „abgefragt“. Am Ende wird der Musterungsbescheid ausgehändigt, in dem der Tauglichkeitsgrad steht.

Welche Tauglichkeitsgrade gibt es bei der Musterung?


Es gibt sechs Tauglichkeitsgrade:

T1: voll wehrdienstfähig.

Es liegen keine Gesundheitsstörungen vor, es gibt keine Verwendungsausschlüsse. Es wurde keine Fehlsichtigkeit festgestellt. Der oder die Betreffende trägt keine feste Zahnspange.

T2: verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten.

Die Körpergröße liegt unter 175 cm oder über 184 cm. Es gibt leichte Gesundheitsstörungen wie etwa beginnende Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen, mäßige Allergien wie Heuschnupfen, Fehlsichtigkeit bis zu Werten von bis zu +8 dpt (sph) und/oder +/−5 (cyl). Bei negativem sph ist jede Stärke erlaubt. Es gibt Augenprobleme wie eine Rot/Grün-Schwäche.

T3: verwendungsfähig mit Einschränkungen in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten:

Der früher übliche Tauglichkeitsgrad T3 wurde zeitweise abgeschafft. Für freiwillige Wehrdienstleistende wird er nun wieder genutzt. Kriterien, die früher zur Einstufung in T3 führten, waren unter anderem: Farbenblindheit, Plattfüße, Klumpfüße, Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen, Unverträglichkeiten gegen manche Impfungen sowie eine Körpergröße zwischen 155 cm und 159 cm oder zwischen 196 cm und 210 cm.

T4: vorübergehend nicht wehrdienstfähig.

Es wurde eine Gesundheitsstörung festgestellt, deren Auswirkung auf den Wehrdienst innerhalb von vier Wochen nicht abschließend zu beurteilen ist. Es wird jedoch von einer Besserung ausgegangen. Beispiele: Knochenbrüche nach Unfall mit möglichen späteren Bewegungseinschränkungen, Wirbelsäulenschäden bei nicht ausgewachsenen Männern.

T5: nicht wehrdienstfähig.

Es wurde eine schwere Gesundheitsstörung festgestellt. Besserung wird nicht erwartet. Beispiele: Stoffwechselerkrankung wie Diabetes oder Mukoviszidose, chronische Organschäden wie Herzklappenfehler oder Nierenerkrankung, Herz- und Kreislaufbeschwerden wie Bluthochdruck, starke Sehbehinderung, Suizidgefahr, ungeeignete Körperstatur, starkes Übergewicht, Epilepsie, MS, Drogensucht (gelegentlicher Marihuanakonsum führte bisher oft zur Einstufung in T2).

T6: verwendungsfähig als Reservist.

Dieser Tauglichkeitsgrad soll Reservisten mit Tauglichkeitsgrad T3 die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, Wehrübungen, bestimmten Auslandsverwendungen und Hilfeleistungen im Innern ermöglichen. Bei einer Einberufung erfolgt eine Einstellungsuntersuchung.

Welche Rechte und Pflichten habe ich bei der Musterung?



Folgende Pflichten bestehen bei der Musterung:

- Pflicht zum Erscheinen:

Für Männer ab Jahrgang 2008 und später besteht die Pflicht, die Einladung zur Musterung wahrzunehmen und zu erscheinen. Wer hier unentschuldigt fernbleibt, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Im Extremfall können zur Musterung verpflichtete Männer auch von der Polizei dort vorgeführt werden.

- Mitwirkungspflicht:

Männer sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sie müssen bei der Musterung kooperieren und zum Beispiel Fragen korrekt beantworten und angeforderte Unterlagen wie Ausweispapiere mitbringen.

- Unterlagen mitbringen:

Zur Musterung sollte der Personalausweis mitgebracht werden. Wer gemustert wird, sollte und darf außerdem ärztliche Unterlagen mitbringen, die Auskunft über seinen Gesundheitszustand geben, etwa Brillenpass, Impfpass, Arztberichte, Krankenhaus- und OP-Berichte sowie eine Liste aktueller Medikamente.

Folgende Rechte bestehen bei einer Musterung:

- Recht auf ärztliche Untersuchung: Die medizinische Untersuchung bei der Musterung ist nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht.

- Recht auf Datenschutz:

Wer gemustert wird, hat das Recht auf Auskunft über den Umgang mit seinen Daten, insbesondere der Gesundheitsdaten. Eine sichere Datenverarbeitung muss gewährleistet sein.

- Recht auf Musterungsbescheid:

Gemusterte Personen haben das Recht, das Ergebnis zu erhalten – also den Musterungsbescheid.

- Recht auf korrekte Untersuchung / respektvolle Behandlung:

Insbesondere bei der ärztlichen Untersuchung müssen die Regeln der ärztlichen Wissenschaft eingehalten werden.

- Recht auf Kriegsdienstverweigerung:

Das allgemeine Recht zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen bleibt bestehen.

Muss man zur Musterung, obwohl man einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt hat?


Das Musterungsverfahren und die Beantragung der Kriegsdienstverweigerung sind zwei verschiedene, getrennte Abläufe.

Männer ab Geburtsjahrgang 2008 sind dazu verpflichtet, den Fragebogen auszufüllen und zurückzuschicken und sich bei entsprechender Einladung der Musterung zu unterziehen. Daran ändert ein bereits gestellter Antrag auf Kriegsdienstverweigerung nichts. Allerdings bleibt das Recht, den Kriegsdienst zu verweigern, auch mit dem neuen Wehrdienst unverändert bestehen.

Wichtig: Nur Personen, die wehrdienstfähig sind, haben ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Deshalb muss, wer diese beantragt, auch mit einer Einladung zur Musterung rechnen.

Den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung muss man schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einreichen. Dieser besteht aus drei Teilen:

- Anschreiben (wichtiger Satz: „Hiermit verweigere ich nach Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe“).
- Tabellarischer Lebenslauf.
- Begründungsschreiben für die Verweigerung (mindestens eine DIN A4-Seite, persönliche Gewissensgründe vorbringen, keine Politik, keine KI oder Textbausteine).

Muss ich zur Musterung, wenn ich vorher meinen Geschlechtseintrag ändere?


Heute besteht die Möglichkeit, das Selbstbestimmungsgesetz zu nutzen und seinen Geschlechtseintrag beim Standesamt und im Ausweis zum Beispiel von „männlich“ auf „weiblich“ ändern zu lassen. Sobald die Personenstandsänderung auf einen nicht-männlichen Geschlechtseintrag vollzogen ist, besteht keine Wehrpflicht mehr. Die betreffende Person muss die Bereitschaftserklärung nicht ausfüllen und sich auch nicht der Musterung unterziehen.

Kann ich dem Ergebnis der Musterung widersprechen?


Betroffene können gegen den Musterungsbescheid Widerspruch einlegen. Dies muss laut § 33 Wehrpflichtgesetz innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides passieren, und zwar schriftlich (auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift) bei der Behörde, die den Bescheid ausgestellt hat. Dies ist meist die örtliche Wehrbereichsverwaltung. Die Entscheidung fällt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

Kommt es zu keiner neuen Beurteilung, kann gegen den Musterungsbescheid vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids einzureichen. Eine Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung: Ist der Fall noch nicht entschieden, wenn es zur Einberufung kommt, treten die Folgen trotzdem ein. Es gibt jedoch auch ein Eilverfahren.

Inwiefern ist der neue Wehrdienst „freiwillig?“


Die Musterung ist für Männer verpflichtend. Beim Wehrdienst selbst wird jedoch nach bisherigem Stand auf Freiwilligkeit gesetzt. Falls sich jedoch die Sicherheitslage verschärft oder sich nicht genug Freiwillige zur Verfügung stellen, kann der Bundestag auf Antrag der Bundesregierung per Gesetz eine „Bedarfswehrpflicht“ einführen. Die Kriegsdienstverweigerung ist das Mittel der Wahl, um in diesem Fall nicht eingezogen zu werden.

Praxistipp zur Musterung


Wer sich zur Kriegsdienstverweigerung rechtlich beraten lassen oder auch dem Musterungsbescheid widersprechen möchte – auch mit dem Ziel, eine bessere Beurteilung zu bekommen – sollte sich bei einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht beraten lassen. Es gibt Anwälte, die sich auf den Bereich Wehrrecht spezialisiert haben.

(Bu)


 Stephan Buch
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