Wer bekommt den kleinen Waffenschein, was ist damit erlaubt und was nicht?
07.07.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Was ist Inhabern mit kleinem Waffenschein erlaubt? © - Designed by Magnific Das Wichtigste in Kürze
1. Kleiner Waffenschein: Mit dieser behördlichen Erlaubnis ist das Führen (Tragen) von Schreckschuss- oder Gaspistole mit PTB-Zeichen in der Öffentlichkeit, jedoch nicht bei Versammlungen, Konzerten und sonstigen öffentlichen Events, erlaubt.
2. Voraussetzungen: Der kleine Waffenschein ist von der Behörde zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, z.B Volljährigkeit, keine Vorstrafen, keine Alkohol- und Drogenabhängigkeit. Eine Sachkundeprüfung ist nicht erforderlich.
3. Waffengebrauch: Der Einsatz einer Schreckschuss- oder Gaspistole gegen andere Personen ist nur in Notwehr erlaubt. Auf dem eigenen Grundstück darf geschossen werden, wenn andere Personen nicht gefährdet und bzw. oder gestört werden.
1. Kleiner Waffenschein: Mit dieser behördlichen Erlaubnis ist das Führen (Tragen) von Schreckschuss- oder Gaspistole mit PTB-Zeichen in der Öffentlichkeit, jedoch nicht bei Versammlungen, Konzerten und sonstigen öffentlichen Events, erlaubt.
2. Voraussetzungen: Der kleine Waffenschein ist von der Behörde zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, z.B Volljährigkeit, keine Vorstrafen, keine Alkohol- und Drogenabhängigkeit. Eine Sachkundeprüfung ist nicht erforderlich.
3. Waffengebrauch: Der Einsatz einer Schreckschuss- oder Gaspistole gegen andere Personen ist nur in Notwehr erlaubt. Auf dem eigenen Grundstück darf geschossen werden, wenn andere Personen nicht gefährdet und bzw. oder gestört werden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was darf man auch ohne Waffenschein? Was ist mit dem kleinen Waffenschein erlaubt? Unter welchen Voraussetzungen wird der kleine Waffenschein erteilt? Wo darf man eine Gas- oder Schreckschusspistole führen? Darf man die Waffe sichtbar tragen oder muss sie verdeckt sein? Darf man die Waffe zugriffsbereit mit sich führen? Darf man die Waffe geladen mit sich führen? Darf man die Waffe im Auto, z. B. im Handschuhfach, mit sich führen? Wo und wann darf man mit einer Gas- oder Schreckschusspistole schießen? Was bedeutet sichere Aufbewahrung einer Gas- oder Schreckschusspistole? Welche Waffen darf man mit dem kleinen Waffenschein nicht führen? Was ist ein „verschlossenes Behältnis“? Was müssen Inhaber des kleinen Waffenscheins sonst noch wissen? Was kostet ein kleiner Waffenschein? Wann kann ein kleiner Waffenschein wieder entzogen werden? Fall: Verkehrserziehung mit Gaspistole Was sind die häufigsten Fehler von Besitzern eines kleinen Waffenscheins? Über welche Reformen des Waffenrechts wird diskutiert? Praxistipp zum kleinen Waffenschein Was darf man auch ohne Waffenschein?
Wer mindestens 14 Jahre alt ist, darf auch ohne jeglichen Waffenschein Reizstoffsprühdosen wie zum Beispiel Pfefferspray mit sich führen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sprühdose das Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) trägt (§ 3 Absatz 2 Waffengesetz).
Wichtig: Wer ein Reizstoffspray ohne Prüfzeichen mitführt, begeht eine Straftat.
Volljährige ohne Waffenschein dürfen Gas- oder Schreckschusspistolen mit PTB-Zeichen frei erwerben und besitzen. Das bedeutet, sie dürfen sie bei sich zu Hause aufbewahren und auf dem eigenen Grundstück, im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung führen (tragen). Sie dürfen die Waffe jedoch nicht in der Öffentlichkeit mit sich herumtragen.
Was ist mit dem kleinen Waffenschein erlaubt?
Einen „kleinen Waffenschein“ benötigt, wer eine Reizgas- oder Schreckschusspistole mit PTB-Zeichen außerhalb der eigenen vier Wände oder des eigenen Grundstücks mit sich herumtragen, also in der Öffentlichkeit führen will.
Wichtig: Die Waffe darf nur in echten Notwehrsituationen eingesetzt werden – sonst nicht.
Unter welchen Voraussetzungen wird der kleine Waffenschein erteilt?
Der kleine Waffenschein erfordert eine Zuverlässigkeitsprüfung der beantragenden Person. Man bekommt ihn also nicht, weil man bedroht ist, sondern wenn man rechtlich „unbedenklich“ ist. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Volljährigkeit (18 Jahre),
- keine Vorstrafen außer einer Geld-, Jugend- oder Freiheitsstrafe unter 60 Tagessätzen,
- Regelabfrage beim Verfassungsschutz ohne Auffälligkeiten,
- geistige sowie körperliche Eignung,
- keine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit,
- Nachweis einer sicheren Aufbewahrung der Waffe (für Unbefugte unzugänglich).
Tipp: Nicht erforderlich für den kleinen Waffenschein ist der Nachweis eines Bedürfnisses, wie etwa einer konkreten Gefährdungslage. Das ist der zentrale Unterschied zu „echten“ waffenrechtlichen Erlaubnissen (z. B. für scharfe Schusswaffen), bei denen zwingend ein Bedürfnis (z. B. Sportschütze oder Jäger) nachgewiesen werden muss. Der kleine Waffenschein erfordert auch keine Begründung, warum man die Waffe führen will.
Auch eine Sachkundeprüfung im Umgang mit der Waffe ist nicht erforderlich. Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, ist der kleine Waffenschein zu erteilen.
Wo darf man eine Gas- oder Schreckschusspistole führen?
Grundsätzlich darf man als Inhaber eines „kleinen Waffenscheins“ eine Gas- oder Schreckschusspistole in der Öffentlichkeit mit sich führen. Einschränkungen ergeben sich aus § 42 des Waffengesetzes (WaffG):
Nicht mitgeführt werden darf die Waffe trotz kleinem Waffenschein zum Beispiel bei
- Demonstrationen,
- politischen Versammlungen,
- Fußballspielen sowie
- Märkten bzw. Jahrmärkten.
Darüber hinaus sind Waffen auf allen Veranstaltungen verboten, wo ein Eintritt gezahlt werden muss – etwa bei Konzerten, Festivals oder Fußballspielen.
Darf man die Waffe sichtbar tragen oder muss sie verdeckt sein?
Die Waffe muss von außen verdeckt getragen werden, darf also nicht sichtbar sein. Sie darf nicht offen am Gürtel, Beinholster, einer äußeren Jackentasche oder offen in der Hand getragen werden. Auch darf sich der Waffenumriss nicht unter enger Kleidung abzeichnen.
Die Waffe muss z. B. in einer geschlossenen Jacke, einer Tasche oder einem verdeckten Holster getragen werden. Andere Personen dürfen nicht sehen, dass der Berechtigte eine Waffe bei sich trägt.
Darf man die Waffe zugriffsbereit mit sich führen?
Ja. Zwar wird vereinzelt vertreten, dass man Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit PTB-Kennzeichnung nicht zugriffsbereit mit sich führen darf. Begründet wird dies mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Nach hiesiger Auffassung ist das aber unzutreffend, denn die öffentliche Sicherheit und Ordnung soll ja schon durch das verdeckte, also nicht offensichtliche Tragen gewährleistet werden.
Unter dem „Führen“ einer Waffe versteht man in der Regel das „zugriffsbereit bei sich tragen“. Siehe auch hier:
https://polizei.nrw/sites/default/files/2023-03/18-merkblatt_kleiner_waffenschein.pdf
Zu unterscheiden ist dies vom reinen Transport einer Waffe, für den kein kleiner Waffenschein erforderlich ist, eben weil die Waffe nicht zugriffsbereit in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird.
Dürfte eine PTB-Waffe ausschließlich nicht zugriffsbereit mitgeführt werden, wäre der kleine Waffenschein vollkommen sinnfrei, da dann auch kein Einsatz in einer Notwehrsituation erfolgen könnte.
Darf man die Waffe geladen mit sich führen?
Ja: Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Besitzer eines kleinen Waffenscheins die Waffe geladen bei sich führen. Der kleine Waffenschein berechtigt ja zum Einsatz der Waffe in gefährlichen Notwehrsituationen. Dies ist rein von der Logik her nur möglich, wenn die Waffe auch einsatzbereit, also geladen ist.
WICHTIG: Dies gilt nicht bei öffentlichen Veranstaltungen (Volksfeste, Sportveranstaltungen, Demonstrationen etc.). Dort darf die Waffe nicht mitgeführt werden.
Darf man die Waffe im Auto, z. B. im Handschuhfach, mit sich führen?
Ja, der Besitzer eines kleinen Waffenscheins darf eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe mit PTB-Zulassung im Auto mit sich führen. Allerdings gilt dies nur, solange er sich im Auto aufhält. Sobald er das Auto verlässt und die Waffe dort bleibt, führt er sie nicht mehr bei sich, sondern lagert sie im Auto. Und für das Lagern gelten eigene Regeln, insbesondere das Aufbewahren in einem sicheren Behältnis und getrennt von der Munition.
Wo und wann darf man mit einer Gas- oder Schreckschusspistole schießen?
Eine Gas- oder Schreckschusspistole in der Öffentlichkeit mit sich führen zu dürfen, heißt nicht, dass man nach Belieben damit zum Spaß oder zur Probe schießen darf. Benutzen darf man die Waffe nämlich ausschließlich in einer Notwehrsituation. Vor Gericht wird oft darüber gestritten, wann genau Notwehr vorliegt.
Verboten ist auch das Verschießen von Schreckschuss- oder Signalmunition zu Silvester.
Was bedeutet sichere Aufbewahrung einer Gas- oder Schreckschusspistole?
Grundsätzlich müssen Waffen so aufbewahrt werden, dass sie von anderen Leuten nicht entwendet oder missbraucht werden können. Die entsprechenden Vorschriften wurden in den letzten Jahren verschärft.
Gas- und Schreckschusspistolen sowie deren Munition sind in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Dabei sind die Waffen ungeladen und getrennt von der Munition aufzubewahren. Ein Verstoß gilt als bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit und führt zum Entzug des kleinen Waffenscheins.
Welche Waffen darf man mit dem kleinen Waffenschein nicht führen?
Auch der kleine Waffenschein berechtigt NICHT zum Führen der folgenden Waffen. Deren Mitnahme ist also in der Öffentlichkeit verboten:
- Anscheinswaffen (echt wirkende Waffenattrappen, auch Softair-Waffen),
- Hieb- und Stoßwaffen wie Schwerter, Säbel und Dolche,
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm.
Erlaubt ist deren Transport in jeder Art von verschlossenem Behältnis sowie das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem anderen allgemein anerkannten Zweck.
Wichtig: Der Transport zum Sport oder zur Arbeit muss in einem verschlossenen Behältnis erfolgen.
Was ist ein „verschlossenes Behältnis“?
Ein verschlossenes Behältnis zum Transport einer Waffe kann ein Waffenfutteral, ein Waffenkoffer oder auch ein Rucksack sein – solange der Verschluss, zum Beispiel das Kofferschloss oder der Reißverschluss, abschließbar oder mit einem Schloss gesichert ist, z. B. einem kleinen Vorhängeschloss. Ein nur „geschlossener“ Behälter reicht nicht aus.
Widersprüchliche Aussagen von Behörden gibt es zu der Frage, ob der Kofferraum eines Autos ausreicht. Dies wird oft verneint, da
- bei einem Kombi Passagiere auf dem Rücksitz Zugriff auf den Kofferraum haben können,
- bei einem Ampelstopp oder Tankstopp der Kofferraum bei vielen Fahrzeugen nicht verschlossen ist.
Was müssen Inhaber des kleinen Waffenscheins sonst noch wissen?
Nach § 4 Absatz 3 Waffengesetz muss die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung eines Waffenscheininhabers in regelmäßigen Zeitabständen überprüfen, mindestens alle drei Jahre. Dafür wird meist eine zusätzliche Gebühr berechnet (Beispiel Bremen: 42 Euro).
Wer eine Waffe in der Öffentlichkeit führt, muss unterwegs seinen „kleinen Waffenschein“ und seinen Personalausweis dabeihaben. Fehlt eines von beiden, drohen dem Betreffenden hohe Bußgelder.
Die Waffe muss unbedingt verdeckt, also nicht sichtbar, geführt werden. Auch hier drohen sehr hohe Bußgelder und der Widerruf des „kleinen Waffenscheins“.
Der Eigentümer der Waffe muss dafür sorgen, dass Waffe und Munition nicht abhandenkommen, gestohlen werden, verloren gehen oder in falsche Hände geraten. Auch hier steht seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit auf dem Spiel.
Was kostet ein kleiner Waffenschein?
In Nordrhein-Westfalen wurde die Gebühr für die Ausstellung eines kleinen Waffenscheins 2026 mit 90 Euro angegeben. Der Landkreis Verden in Niedersachsen gibt Kosten von 65 Euro an. Dort kostet die regelmäßige Zuverlässigkeitsüberprüfung alle drei Jahre 25 bis 50 Euro. Diese Gebühren können sich je nach Bundesland und Gemeinde unterscheiden. Auch für einen abgelehnten Antrag wird in der Regel eine Gebühr erhoben, oft ist diese geringer als bei einem positiven Bescheid.
Wann kann ein kleiner Waffenschein wieder entzogen werden?
Der kleine Waffenschein kann widerrufen bzw. entzogen werden, wenn der Inhaber nicht mehr als zuverlässig gilt. Das ist z. B. der Fall, wenn
a) Straftaten begangen wurden:
- Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 5 WaffG).
- Wiederholte Verstöße gegen das Waffengesetz oder andere Sicherheitsvorschriften.
b) eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besteht:
- Teilnahme an extremistischen oder gewalttätigen Gruppierungen.
- Nachweislich unsachgemäßer Umgang mit der Waffe (z. B. Bedrohung oder Missbrauch).
c) psychische oder charakterliche Mängel bestehen:
- Alkoholsucht, Drogensucht oder schwere psychische Erkrankungen.
- Verhalten, das zeigt, dass der Inhaber nicht verantwortungsvoll mit Waffen umgehen kann.
Fall: Verkehrserziehung mit Gaspistole
2003 hatte ein zu 100 Prozent Schwerbehinderter den „kleinen Waffenschein“ erhalten. Er wollte eine Gaspistole Kaliber 9 mm in seinem Auto mitführen. Allerdings bestand die Hauptbeschäftigung des Mannes darin, sich mit Menschen anzulegen, die unberechtigt auf Behindertenparkplätzen parkten.
Nach ein paar Jahren war die Anzahl seiner Anzeigen gegen solche Personen vierstellig. Eines Tages kam es zum Streit mit einem körperlich überlegenen Autofahrer, dessen Kennzeichen er sich aufgeschrieben hatte. Der Waffenbesitzer hielt den Autofahrer mit der Gaspistole in Schach und rief die Polizei.
Diese war jedoch nicht erfreut über sein Verhalten: Er hatte eine strafbare Bedrohung und Nötigung begangen. Die zuständige Behörde entzog ihm seinen kleinen Waffenschein und ordnete die Einziehung der Waffe an.
Der Schwerbehinderte klagte vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Entscheidung der Behörde. Allerdings blieb seine Klage erfolglos, und er verlor Waffenschein und Waffe. Dem Gericht zufolge besaß er nicht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, welche die Voraussetzung für den kleinen Waffenschein ist: Offensichtlich führe er absichtlich Situationen herbei, die er nur mit der Waffe unter Kontrolle behalten könne.
So habe er den Falschparker bewusst in provokantem Ton angesprochen. Er habe die Waffe als Mittel eingesetzt, um die Verkehrsregeln durchzusetzen. Nur habe er dazu keinerlei Recht. Falschparken sei kein Angriff, der eine Notwehr erlaube (Urteil vom 30.8.2012, Az. 6 K 1287/12).
Was sind die häufigsten Fehler von Besitzern eines kleinen Waffenscheins?
Hier sind die häufigsten Fehler im Umgang mit der grundsätzlich erlaubten Waffe, durch die Besitzer eines kleinen Waffenscheins Probleme mit Polizei oder Justiz bekommen:
1. Offen tragen statt verdeckt
Wird die Waffe sichtbar getragen (z. B. am Gürtel), kann das als „verbotenes Führen“ gewertet werden oder zu Anzeigen wegen „Belästigung der Allgemeinheit“ führen.
2. Führen bei öffentlichen Veranstaltungen
Dies ist auch mit kleinem Waffenschein verboten – schon der Weg über das Volksfestgelände kann eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat sein.
3. Waffe ohne PTB-Prüfzeichen
Der kleine Waffenschein gilt nur für Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit PTB-Zulassung und Kennzeichnung. Fehlt diese, ist das Führen eine Straftat nach WaffG.
4. Schießen ohne Notwehr oder Notstand
Auch Warnschüsse oder „Abschreckung“ in nicht lebensbedrohlichen Situationen sind verboten und führen oft zu Strafverfahren. Dies gilt auch für Schüsse an Silvester.
5. Führen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
Schon geringe Mengen können als „ungeeignet zum Führen“ gewertet werden. In diesem Fall können Waffe und Schein sofort eingezogen werden.
6. Nichtbeachten von Transportvorschriften
Wird die Waffe z. B. auf Reisen nicht verdeckt und sicher (ungeladen in einem verschlossenen Behältnis) verwahrt, kann das als Verstoß gewertet werden.
7. Verleihen der Waffe an Nichtberechtigte
Selbst kurzzeitiges Überlassen ist strafbar, wenn der andere keinen passenden Schein hat.
Über welche Reformen des Waffenrechts wird diskutiert?
In den letzten Jahren – z. B. 2023 durch Innenministerin Faeser – wurde wiederholt vorgeschlagen, den kleinen Waffenschein auch für den Erwerb und Besitz von Gas- und Schreckschusswaffen vorzuschreiben, nicht nur für das Mitführen in der Öffentlichkeit. Vorgeschlagen wurden auch die Einführung eines Sachkundenachweises und die Ausdehnung des kleinen Waffenscheins auf Armbrüste. Derzeit läuft jedoch kein konkretes Gesetzgebungsvorhaben in dieser Richtung.
Praxistipp zum kleinen Waffenschein
Volljährige können einen kleinen Waffenschein beantragen und bekommen, wenn sie zuverlässig erscheinen und nicht vorbestraft sind. Eine Sachkundeprüfung ist nicht erforderlich. Auch eine Gaspistole muss heute zu Hause ungeladen weggeschlossen werden, sodass kein Zugriff unbefugter Dritter möglich ist. Benutzen darf man die Waffe nur in Notwehr – und nicht als „Meinungsverstärker“ bei Auseinandersetzungen. Sind Sie als Waffenbesitzer mit dem Recht in Konflikt gekommen? Dann ist ein Fachanwalt für Strafrecht oder bei Entzug des kleinen Waffenscheins ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht der beste Ansprechpartner.
(Wk)