Dürfen Inhaber einer Waffenbesitzkarte ihre Waffen geladen aufbewahren?

09.12.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Jagdgewehr,Holzwand,Waffen,Aufbewahrung Gewehr an der Wand: Zulässig oder nicht? © - freepik

Zwar dürfen Inhaber einer Waffenbesitzkarte eine Schusswaffe besitzen. Sie dürfen sie aber nicht unbedingt tragen. Bei der Aufbewahrung der Waffe haben sie sich an bestimmte Regeln zu halten.

In Deutschland sind weniger Schusswaffen im Umlauf als in anderen Ländern. Trotzdem gibt es hierzulande viele Personen, die ganz legal Schusswaffen besitzen. Diese werden häufig zu Hause aufbewahrt und nicht zum Beispiel im Sportverein. Natürlich stellen sich hier Fragen, wie: Wozu braucht ein Jäger mehrere Pistolen und Revolver? Oder: Warum bewahrt ein Waffenbesitzer überhaupt Handfeuerwaffen bei sich zu Hause auf? Eine ehrliche Antwort würde in vielen Fällen wohl lauten: „Falls mal etwas passiert ...“. Das heißt aber auch: Die Motivation, die Waffen ungeladen in einem Panzerschrank mit Zahlenschloss aufzubewahren, dürfte oft gering sein.

Wie viele private Waffen gibt es in Deutschland?


In Deutschland verteilen sich etwa 5,6 Millionen legale Schusswaffen auf 2,3 Millionen waffenrechtliche Erlaubnisse. Eine Person kann mehrere Waffenbesitzkarten haben. Es gibt unterschiedliche Waffenbesitzkarten beispielsweise für Jäger und Sportschützen. Die Zahl der legalen Waffenbesitzer liegt daher sehr wahrscheinlich unter 2,3 Millionen.

Wozu berechtigt eine Waffenbesitzkarte und was unterscheidet sie vom Waffenschein?


Die Waffenbesitzkarte berechtigt nur zum Besitz einer Waffe. Führen, also in der Öffentlichkeit mit sich herumtragen, darf man sie deshalb noch lange nicht. Dafür wird ein Waffenschein benötigt.

Als Inhaber einer Waffenbesitzkarte muss man sich an eine Reihe von Regeln halten, welche die Aufbewahrung und den Umgang mit der Waffe betreffen. Wer sich nicht daran hält, gilt schnell als waffenrechtlich unzuverlässig. Die Folge ist der Verlust der Erlaubnis.

Beim Waffenschein unterscheidet man den kleinen Waffenschein – für Schreckschuss- und Reizgaswaffen – und den großen (bzw. nur „Waffenschein“) für scharfe Schusswaffen. Der letztere wird nur im Ausnahmefall erteilt. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller eine besondere Gefährdung nachweisen kann.

Wie sind Schusswaffen zu Hause aufzubewahren?


In einem Fall vor dem Verwaltungsgericht Hamburg ging es um die korrekte Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen. Eine Frau hatte seit 1994 eine Waffenbesitzkarte. Auf dieser waren zuletzt drei Revolver eingetragen (ein Colt und zwei Smith & Wesson). Seit 2013 besaß sie einen dreijährigen Jagdschein. Ihr Ehemann hatte schon seit langer Zeit eine Waffenbesitzkarte. Diese berechtigte ihn zum Besitz eines Repetiergewehrs, eines Revolvers und einer halbautomatischen Pistole. Sein Jagdschein war abgelaufen.

Eines Tages führte die zuständige Behörde mit Erlaubnis des Ehepaares eine Wohnungsdurchsuchung durch. Dabei wurden die Schusswaffen der Frau in einem verschlossenen Tresor mit dem Widerstandsgrad II gefunden. Sie waren geladen. Auch die Handfeuerwaffen des Mannes lagen im Tresor – teilweise geladen. Lediglich die Repetierbüchse lag ungeladen im Bücherschrank.

Wie beurteilte die Behörde die Aufbewahrung der Waffen?


Die Behörde sah den Umgang mit den Waffen hier als unsachgemäß an. Sie erklärte den Jagdschein der Frau für ungültig und zog ihn ein. Ihre Waffenbesitzkarte wurde widerrufen. Die Behörde ordnete zusätzlich an, dass die Frau ihre Waffen unbrauchbar machen oder an Berechtigte verkaufen müsse.

Die Begründung: Sie habe ihre Revolver mit je sechs Schuss geladen aufbewahrt. Damit habe sie gegen die Aufbewahrungsvorschrift des § 36 Waffengesetz verstoßen. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften reiche aus, ihr den Umgang mit Schusswaffen zu untersagen. Auch habe sie Munition im Kaliber 22 besessen, ohne dafür eine Erwerbsberechtigung zu haben.

Die Waffenbesitzerin sah dies als ungerecht an. Schließlich schreibe das Gesetz nicht ausdrücklich vor, dass Waffen und Munition getrennt voneinander aufbewahrt werden müssten. Ihr Mann habe die Waffen ohne ihr Wissen geladen. Sie sei der Meinung gewesen, diese seien ungeladen. Die Behörde wies ihren Widerspruch gegen die Entscheidung zurück. Die Waffenbesitzerin erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht.

Wie entschied das Verwaltungsgericht Hamburg?


In diesem Fall entschied das Gericht zugunsten der Behörde. Es sah deren Bescheide und Anordnungen als rechtmäßig an. Den gesetzlichen Vorschriften zufolge dürften Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden. Eine Ausnahme gelte, wenn die Aufbewahrung in einem Tresor mit mindestens Widerstandsgrad 0 (nach DIN/EN 1143-1) stattfinde. Im vorliegenden Fall habe der Tresor zwar sogar den Widerstandsgrad II gehabt.

Der ausreichende Widerstandsgrad des Tresors bedeute aber nur, dass Munition und Waffen darin zusammen aufbewahrt werden dürften. Zusammen bedeute nicht geladen bzw. durchgeladen und schussbereit. Das Aufbewahren geladener Waffen sei auch im Tresor verboten. Dies sei eine Selbstverständlichkeit, die sich aus grundlegenden Sicherheits- und Vorsichtsmaßregeln ergebe. Solche Regeln dienten nicht nur dem Schutz der Öffentlichkeit, sondern auch dem der Schusswaffenbesitzer selbst.

Trägt der Waffenbesitzer persönlich die Verantwortung für die korrekte Aufbewahrung?


Das Gericht hielt auch fest, dass die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung einer Schusswaffe allein beim Waffenbesitzer liege. Dies sei hier die Frau. Daher sei es nicht entscheidend, was der Ehemann getan oder nicht getan habe. Die Klägerin selbst hätte laut Gericht dafür sorgen müssen, dass ihre Waffen sicher aufbewahrt würden. Schließlich sei die waffenrechtliche Erlaubnis an eine bestimmte Person gebunden. Die damit verbundenen Pflichten könne man nicht auf andere abwälzen. Der behördlich festgestellte Verstoß gegen die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung rechtfertige die Prognose, dass die Klägerin auch in Zukunft ihre Waffen nicht sicher aufbewahren werde (VG Hamburg, Urteil vom 9.2.2016, Az. 4 K 2176/15).

Wie ist die aktuelle gesetzliche Regelung zur Aufbewahrung von Schusswaffen?


Nach § 36 Abs. 1 des Waffengesetzes sind Waffenbesitzer dazu verpflichtet, „die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen“, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder dass Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die Vorschrift verpflichtet Waffenbesitzer auch dazu, der Behörde gegenüber die korrekte Aufbewahrung nachzuweisen und ggf. eine Inspektion der Wohnung zuzulassen.

In § 36 steht zwar nichts über die getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition. Allerdings ermächtigt § 36 Abs. 5 WaffG das Bundesinnenministerium, die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen in einer Rechtsverordnung festzulegen.

Dies ist auch geschehen. Diese Verordnung nennt sich „Allgemeine Waffengesetz-Verordnung“, kurz AWaffV. § 13 dieser Vorschrift regelt die Aufbewahrung von Waffen oder Munition und besagt eindeutig: „Wer Waffen und Munition besitzt, hat diese ungeladen aufzubewahren ...“. Zusätzlich macht die Vorschrift genaue Vorgaben zum Sicherheitsschrank, dessen Schutzklasse davon abhängt, welche und wie viele Waffen darin aufbewahrt werden sollen.

Was müssen Jäger bei der Aufbewahrung von Handfeuerwaffen beachten?


Auch Jäger müssen sich bei der Aufbewahrung jeglicher Schusswaffen an die Vorgaben in § 36 Waffengesetz und § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung halten. Das heißt: ungeladene Aufbewahrung im jeweils vorgeschriebenen Waffenschrank bzw. -tresor.

Beispiel: Vor dem Verwaltungsgericht Münster ging es um einen Jäger, der zusätzlich zum Jagdgewehr mehrere Handfeuerwaffen besaß. Bei ihm wurde eine polizeiliche Hausdurchsuchung durchgeführt, weil er verdächtigt worden war, unzulässige Teile zum Umbau einer Luftdruckwaffe auf mehr Durchschlagskraft gekauft zu haben. Allerdings konnte beides nicht gefunden werden. Stattdessen fand man in seinem verschlossenen Waffenschrank eine geladene, aber nicht durchgeladene Pistole Marke Glock und einen geladenen Revolver Smith and Wesson .38 Special, der seinem im Ausland befindlichen Sohn gehörte.

Dem Jäger wurden daraufhin seine Waffenbesitzkarten entzogen und die Abgabe der Waffen an Berechtigte auferlegt. Dagegen klagte er vor Gericht. Er wandte unter anderem ein, dass er die Glock gar nicht längerfristig „aufbewahrt“ habe. Er habe sie zur Jagd mitgenommen, geladen bei sich gehabt und dann wegen eines unerklärlichen Migräneanfalls am Vorabend der Hausdurchsuchung geladen weggeschlossen. Diese Erklärung half ihm jedoch nicht: Das Gericht wies ihn darauf hin, dass auch der Transport in geladenem Zustand verboten sei. Daher blieb es bei der behördlichen Entscheidung (Urteil vom 26.10.2021, Az. 1 K 253/19).

Was gilt, wenn man Munition ohne Erlaubnis erwirbt?


In Mainz hatte die zuständige Behörde bei einem Inhaber einer Waffenbesitzkarte und eines kleinen Waffenscheins, der in einem Mehrfamilienhaus wohnte, eine Routinekontrolle durchgeführt. Der Mann hatte keine Erlaubnis zum Erwerb von Munition. In seinem Waffensafe im Schlafzimmerschrank fand man trotzdem eine halbautomatische Pistole des Herstellers FN, geladen mit 9 Patronen Kaliber 22lr. Ein weiterer Safe enthielt diverse Behälter mit insgesamt 2.100 Schuss Munition dieses Kalibers. Auch wurden verschiedene geladene Gas- und Schreckschusswaffen gefunden, eine davon in einem Lagerraum außerhalb der Wohnung. Eine Gaspistole, Walther Kaliber 9 mm, trug er sogar während der Durchsuchung in der Hosentasche.

Die Erklärung des Mannes insbesondere für die geladene scharfe Waffe: Sein Sohn betätige sich als Flüchtlingshelfer. Auch er als Verwandter habe Übergriffe der sogenannten „Grauen Wölfe“ zu befürchten. Das Ordnungsamt entzog ihm die Waffenbesitzkarte, widerrief den kleinen Waffenschein und ordnete die Abgabe der Waffen an. Zusätzlich leitete es ein Bußgeldverfahren ein wegen der unerlaubten Munition.

Das Verwaltungsgericht Mainz bestätigte die Entscheidung. Es wies darauf hin, dass schon der erste Verstoß die Annahme einer Unzuverlässigkeit auch in der Zukunft begründen könne. In diesem Fall komme erschwerend hinzu, dass der Kläger die FN-Pistole absichtlich geladen aufbewahrt habe, damit sie einsatzbereit war. Er habe keine tatsächliche Bedrohungslage nachweisen können. Das LKA habe eine Gefährdung des Sohnes nicht bestätigen können (Urteil vom 6.5.2021, Az. 1 K 496/20.MZ).

Wie sind erlaubnisfreie Waffen aufzubewahren?


Im oben dargestellten Fall aus Mainz war auch die Aufbewahrung der Gas- und Schreckschusswaffen illegal, zum Beispiel geladen in einem Holster an einem Bügel im Kleiderschrank. Dem Gericht zufolge ist der Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen und Munition ein festes verschlossenes Behältnis (§ 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV) oder eine vergleichbare Sicherung. Als Behältnis komme auch eine Tasche mit Schloss in Frage – aber nicht der Kleiderschrank, auf den jeder in der Wohnung zugreifen könne.

Überraschenderweise nicht beanstandet wurde die Gas- und Schreckschusspistole in der Hosentasche des Klägers. Der Mann sei aufgrund seines „kleinen Waffenscheins“ dazu berechtigt gewesen, diese Waffe zu führen. Obendrein liege innerhalb der eigenen Wohnung noch nicht einmal ein „Führen“ vor.

Was gilt für Gaspistolen ohne PTB-Zeichen?


Die im Mainzer Fall in einem mit Wohnungsschlüssel zugänglichen Lagerabteil gefundene Gas- und Schreckschusspistole Röhm RG3 im Kaliber 6 mm (geladen) hatte kein PTB-Prüfzeichen aufgewiesen, da sie vor Einführung dieses Zeichens hergestellt worden war. Entsprechende neuere Waffen tragen dieses Zeichen. Das Gericht schloss sich der formalen Betrachtungsweise der Behörde an: Ohne PTB-Zeichen sei die Waffe erlaubnispflichtig.

Praxistipp zur Aufbewahrung von Schusswaffen


Beim Umgang mit Schusswaffen, einschließlich ihrer Aufbewahrung, ist eine strenge Beachtung der geltenden Regeln erforderlich. Haben Sie als Inhaber einer Waffenbesitzkarte Probleme mit den Anordnungen der zuständigen Behörde? Dann kann Sie ein Anwalt mit dem Schwerpunkt Verwaltungsrecht fachgerecht beraten.

(Wk)


 Günter Warkowski
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