Anwaltstipp: Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers

13.10.2014, Autor: Herr Thomas Eschle / Lesedauer ca. 4 Min. (643 mal gelesen)
Der erfahrene Stuttgarter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht Thomas Eschle schreibt über den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers.

Urlaubsrecht. Was man als Arbeitnehmer darüber wissen sollte


Wie viel Urlaubsanspruch haben Arbeitnehmer eigentlich?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens einen Monat besteht. Der gesetz- liche Urlaub steht allen Arbeitnehmern, auch Aushilfen, Auszubildenden Teilzeit- oder Vollzeit-beschäftigten zu. Die Urlaubsregelung gilt auch für Geschäftsführer.

Als Mindestanspruch auf Urlaub legt das Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage fest. Als „Werktage“ gelten aber alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, also auch der Samstag. „24 echte Urlaubstage können damit nur Arbeitnehmer reklamieren, die eine Sechs-Tage-Woche von Montag bis Samstag haben.
Da die meisten Arbeitnehmer in Deutschland, lediglich von Montag bis Freitag arbeiten, kommen ohne die Samstag lediglich auf einen Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen. Samstags hat er ja ohnehin frei. Praktisch läuft damit beides auf das Gleiche hinaus, dass der Mindesturlaubsanspruch immer vier Wochen beträgt.

Es ändert sich an diesem Vier-Wochen-Anspruch auch nichts, wenn ein Arbeit-nehmer täglich in Teilzeit arbeitet. Bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche reduziert sich der Mindesturlaub entsprechend: Für vier Wochenarbeitstage gibt es 16 Urlaubstage, für drei Wochenarbeitstage gibt es 12, für zwei Wochenarbeitstage 8, und für einen Wochenarbeitstag 4 Urlaubstage im Jahr
Bei Jugendlichen und schwerbehinderten Menschen gewährt der Gesetzgeber einen höheren Mindestanspruch. Schwerbehinderte Bürger mit einem vom Versorgungs-amt festgestellten Grad der Behinderung /GdB) von mindestens 50 vom Hundert haben statt 24 echten Urlaubstagen, fünf mehr, also 29 Urlaubstage.
Arbeitnehmer können mit Ihrem Arbeitgeber selbstverständlich einen höheren Urlaubsanspruch als den gesetzlich vorgesehenen im Arbeitsvertrag vereinbaren. Häufig sind solche Ansprüche auch über Tarifverträge geregelt, oder eine
Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung sieht einen höheren Urlaubsanspruch
als den gesetzlichen Mindestanspruch vor.

Urlaubsabgeltungsanspruch für dauerhaft Krankgeschriebene

Den Urlaubsanspruch erwirbt man auch dann, wenn man gar nicht arbeitet, sondern beispielsweise über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben ist. Auch wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft krank ist, bleibt der Urlaubsanspruch bis zu 15 Monaten bestehen. Kann der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, so entsteht ein Abgeltungsanspruch des Urlaubs gegen den Arbeitgeber. Dieser muss dann ggf. Urlaubsgeld für bis zu 15 Monate ausbezahlen.

Wann verfällt der Urlaubsanspruch?

Grundsätzlich muss der Jahresurlaub bis zum 31. Dezember beantragt und genommen werden, ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch.
Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen Arbeitnehmer den Urlaub ins neue Jahr „mitnehmen“ können, wenn sie ihn rechtzeitig beantragt haben:

Der Arbeitnehmer ist kürzer erkrankt und kann deshalb den Urlaub nicht mehr recht-zeitig nehmen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn im Dezember noch ein Urlaubs-anspruch von zehn Tagen besteht, dieser aber bis zum Jahresende wegen besteh-ender, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann.

Auch wichtige betriebliche Gründe können verhindern, dass der Arbeitnehmer den Urlaub rechtzeitig nehmen kann. Das kann zum Beispiel ein wichtiges Projekt zum Jahresende sein, bei dem alle Mitarbeiter unabkömmlich sind. In beiden Fällen wird der Urlaubsanspruch ins neue Jahr übertragen, muss dann allerdings bis zum 31. März des Folgejahres nachgeholt werden. Sonst verfällt er. Ist der Mitarbeiter dann noch immer arbeitsunfähig, wird der Urlaubsanspruch wiederum bis zum 31. Dezember übernommen. Spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen diese Urlaubsansprüche endgültig.

Alturlaub bei Arbeitnehmern, welche erst in der zweiten Jahreshälfte angefangen haben
Länger als bis zum 31. März ist der Alturlaub auch dann gültig, wenn der Arbeit-nehmer erst in der zweiten Hälfte des Vorjahres den Job angetreten hat und beispielsweise die sechsmonatige Probezeit am Ende des Jahres noch nicht beendet war. Auch in diesem Fall besteht der Urlaubsanspruch dann bis zum 31. Dezember des neuen Jahres, wenn der Arbeitnehmer die Übertragung des Teilurlaubes verlangt hat.

Wie wird Urlaub beantragt

Urlaub beantragt der Arbeitnehmer beim zuständigen Vorgesetzten oder bei der
Personalabteilung. Im Zweifelsfall schriftlich beantragen.

Muss der Vorgesetzte die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers akzeptieren?
Der Arbeitgeber muss Urlaubswünsche des Arbeitnehmers laut Bundesurlaubs-gesetz generell berücksichtigen. Er kann sie aber auch ablehnen, wenn wichtige betrieblich Gründe dagegen sprechen – zum Beispiel ein dringendes Projekt. Ein solcher Grund kann aber zum Beispiel auch darin liegen, dass bereits zu viele andere Kollegen im Urlaub sind.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber am Anfang des Jahres die Möglichkeit, einen verbindlichen Betriebsurlaub für alle Mitarbeiter festzulegen – mindestens 2/5 des Jahresurlaubs müssen laut Bundesarbeitsgericht dem einzelnen Mitarbeiter noch zur freien Verfügung bleiben. Der Arbeitnehmer darf auch nicht gezwungen werden, seinen Urlaub übermäßig zu zerstückeln. Mindestens 12 zusammenhängende Urlaubstage muss der Chef gewähren, damit eine ausreichende Erholung sicher-gestellt ist, so die Rechtsprechung
Ist ein Urlaub erst einmal genehmigt, können Arbeitnehmer die freie Zeit übrigens unbesorgt genießen: Ihr Vorgesetzter darf Sie in der Regel nicht aus dem Urlaub zurückrufen.

Kann man sich nicht genommenen Urlaub auch einfach auszahlen lassen?

Sinn und Zweck des Urlaubs ist, dass der Arbeitnehmer sich erholt und seine Arbeitskraft wiederherstellt. Ein Auszahlen der nicht genommenen Urlaubstage würde diesem Zweck widersprechen. Ausnahme: „Wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub besteht, muss dieser jedoch ausbezahlt werden. Wie erwähnt können auch langfristig Erkrankte ihren Urlaub bis zur
Maximaldauer von 15 Monaten ihren Urlaub auszahlen lassen.

Verstirbt ein Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber die noch ausstehende Vergütung für die Urlaubstage an dessen Erben auszahlen.
In der Praxis kommt es auch vor, dass vielbeschäftigte Arbeitnehmer mit rechtzeitiger vorheriger Absprache des Vorgesetzten ihren nichtgenommenen Urlaub teilweise auszahlen lassen. Im Sinne des Urlaubsgesetzes ist diese Absprache nicht.

Meine Anwaltskanzlei hilft Ihnen gerne anwaltlich im gesamten Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht. Bei Schwierigkeiten gleich zum Rechtsanwalt und rechtzeitig Fachrat einholen.

Rechtsanwalt Thomas Eschle
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