Berufskleidung – Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten?

23.03.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Schutzkleidung,Berufskleidung,Lohnsteuer,Werbungskosten,Reinigung Schutz- und Berufskleidung: Was muss man zu Kosten und Steuern wissen? © - freepik

In vielen Berufen ist bestimmte Berufskleidung üblich. Da stellen sich Rechtsfragen: Wer bezahlt dafür? Muss vom Betrieb gestellte Berufskleidung versteuert werden? Was können Arbeitnehmer absetzen?

Zu unterscheiden ist hier zunächst einmal zwischen Berufskleidung und erforderlicher Schutzkleidung.

Wer trägt die Kosten für Schutzkleidung?


Der Arbeitgeber trägt die Kosten für Schutzkleidung, die Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Unfallverhütungsvorschriften tragen müssen. Dies geht aus § 618 und § 619 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervor. Die Beschäftigten können nur dann zur Kostenbeteiligung herangezogen werden, wenn sie die Schutzkleidung auch außerhalb der Arbeit nutzen können. Unter Schutzkleidung versteht man beispielsweise Sicherheitsschuhe, Helm, Sicherheitshandschuhe, Schutzbrille, eine Schnittschutzhose oder einen Chemie-Schutzanzug.

Wie wird Schutzkleidung lohnsteuerlich behandelt?


Für den Arbeitnehmer stellt vorgeschriebene Schutzkleidung keinen „geldwerten Vorteil“ dar. Ihr Wert muss also nicht wie Einkommen versteuert werden. Der Arbeitgeber kann die auf seiner Seite angefallenen Anschaffungskosten als Werbungskosten absetzen.

Wer trägt die Kosten für Berufskleidung?


Handelt es sich um Berufskleidung, die keine vorgeschriebene Schutzkleidung ist, können die Kosten dem Arbeitnehmer auferlegt werden. Entsprechende Regelungen finden sich meist im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Ob sie wirksam sind, hängt jedoch immer vom konkreten Fall ab. Solche Vereinbarungen dürfen nämlich die Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht zum „Kittelgeld“ entschieden?


Vor dem Bundesarbeitsgericht wurde der Fall einer Verkäuferin im Einzelhandel verhandelt, die vertraglich zum Tragen von Berufskleidung verpflichtet war. Sie sollte die Kosten für die erste Anschaffung der Kleidung selbst übernehmen. Die Kosten für Wiederbeschaffung, Reinigung usw. wollte der Arbeitgeber tragen. Allerdings sollte sie sich auch an diesen Kosten monatlich mit rund sieben Euro „Kittelgeld“ beteiligen. Diese wurden ihr vom Lohn abgezogen.
Das Bundesarbeitsgericht sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin. Deren monatliches Einkommen lag unter der Pfändungsfreigrenze. Der Arbeitgeber dürfe von einem Arbeitslohn, der nicht gepfändet werden könne, nicht auch noch irgendetwas abziehen (Urteil vom 17.2.2009, Az. 9 AZR 676/07).

Was ist der Unterschied zwischen Berufskleidung und bürgerlicher Kleidung?


Berufskleidung ist nicht das Gleiche wie Schutzkleidung. Unter typischer Berufskleidung läuft generell alles, was man nicht im Alltag tragen kann.

Beispiele:
Uniformen und Dienstkleidung mit Dienstabzeichen oder Firmensymbol, schwarzer Frack bei Orchestermusikern, schwarzer Rock bei Serviererinnen, schwarzer Anzug bei Kellnern, Geistlichen und Leichenbestattern (mittlerweile umstritten, Entscheidung des Bundesfinanzhofes steht noch aus), farblich festgelegte Anzüge und Kostüme bei Beschäftigten einer Fluggesellschaft, Bühnenkleidung bei Schauspielern und Musikern.

Nicht als Berufskleidung anerkannt werden regelmäßig der dunkle Anzug eines Bankangestellten, die modische Kleidung einer Fernsehansagerin und die weißen Hosen und T-Shirts einer Altenpflegerin, normale weiße Hemden und Hosen eines Arztes, Kleidung eines Fotomodells, Skikleidung bei einem nebenberuflichen Skilehrer, Schuhe bei einem Briefträger. Auch Brillen einschließlich Bildschirmbrillen zählen nicht als Berufskleidung.

Kann ich meine Berufskleidung von der Steuer absetzen?


Wenn ein Arbeitnehmer Ausgaben für typische Berufskleidung hat, darf er diese als Werbungskosten von der Einkommenssteuer absetzen. Die entsprechende Regelung findet sich in § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Nicht steuerlich begünstigt ist dagegen bürgerliche Kleidung – also Alltagskleidung, mit der man auf der Straße nicht auffällt. Und bürgerliche Kleidung wird auch nicht automatisch dadurch zur typischen Berufskleidung, dass man sie auf Anweisung seines Arbeitgebers bei der Arbeit tragen muss.

Sind die Kosten für die Reinigung steuerlich absetzbar?


Absetzbar sind auch die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung. Wird die Kleidung also in eine Reinigung gegeben, sollte man den Beleg aufheben und kann den Betrag in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Wenn mit der eigenen Waschmaschine gewaschen wird, verlangt das Finanzamt Angaben zur Menge und zur Waschart (z. B. Kochwäsche). Die Zahl der jährlichen Waschmaschinenfüllungen darf geschätzt werden. Bei den unterschiedlichen Wäschesorten erkennt das Finanzamt eine unterschiedliche Lademenge an. Diese beträgt bei Kochwäsche/Buntwäsche bis zu fünf kg und bei Pflegeleichtwäsche bis zu 2,5 kg. Bei den absetzbaren Kosten orientiert sich das Finanzamt an den Aufstellungen, die etwa von der Verbraucherzentrale Bundesverband veröffentlicht worden sind (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Az. 3 K 202/04).
Finanzämter erkennen oft einen Betrag von 110 Euro im Jahr ohne weitere Nachweise als Reinigungskosten für die Berufskleidung an.

Muss man Berufskleidung versteuern?


Auch typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten kostenlos oder verbilligt überlässt, muss nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden. Sie ist nach § 3 Nr. 31 Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfrei.

Praxistipp


Beim Streit um Berufskleidung mit dem Arbeitgeber kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht Arbeitnehmer fachkundig beraten. Bei steuerlichen Fragen ist ein Fachanwalt für Steuerrecht der richtige Ansprechpartner.

(Wk)


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 Günter Warkowski
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