Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

24.02.2015, Autor: Herr Marcus Schneider-Bodien / Lesedauer ca. 3 Min. (810 mal gelesen)
Neue Möglichkeiten gegen eine unangemessene Verfahrensdauer vorzugehen!

Die neue Regelung der §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) „Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer“ bzw. „Verzögerungsrüge“.

Mit den zum 03.12.2011 eingeführten Regelungen der §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) werden europarechtliche Vorgaben zur Beschleunigung gerichtlicher bzw. behördlicher Verfahren umgesetzt. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG normiert eine - widerlegbare - Vermutung, dass im Falle einer unangemessenen Verfahrensdauer von einem Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, ausgegangen werden muss. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sieht eine Pauschalierung vor. Für jedes Jahr der Verfahrensverzögerung kommt eine Entschädigung von 1.200,- € vor. Bei Zeiträumen unter einem Jahr hat eine zeitanteilige Berechnung zu erfolgen (BT-Ds. 17/3802, Seite 20, rechte Spalte). Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann eine höhere oder geringere Entschädigung zugesprochen werden, wenn der Pauschalbetrag nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Herabsetzung trifft das beklagte Land.

Mit dieser Regelung besteht zum ersten Mal zu Gunsten des Bürgers die Möglichkeit feststellen zu lassen, dass Gerichtsverfahren nicht mit der notwendigen Beschleunigung durchgeführt wurden und darüber hinaus auch ggf. einen pauschalen Schadensersatz zu erlangen.

Die Oberlandesgerichte sind erstinstanzlich zuständig und haben in ersten Verfahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Länder wegen überlanger Verfahrensdauer zu Schadenersatz zu verurteilen bzw. durch Urteil festzustellen, dass eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt. So hat das OLG Karlsruhe das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.12.2013 - 23 SchH 2/13 EntV - zu einem Schadensersatz von insgesamt 7.900,- € verurteilt, weil ein erstinstanzliches Scheidungsverfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - Villingen-Schwenningen mehr als 11 Jahre (!) gedauert hat.

In einem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf wurde zu Lasten des Landes NRW festgestellt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Arbeitnehmer des beklagten Landes unangemessen lange gedauert hat.

Das Land als Arbeitgeber hatte in diesem Fall behauptet, ein Regierungsangestellter des Landes habe einen Reisekostenabrechnungsbetrug begangen und das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf - 3 Ca 5726/07 - hatte auf die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers bereits mit Urteil vom 26.11.2007 festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist. Hier wurde zeitgleich nämlich am 20.03.2007 zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, durch das Land eine Strafanzeige wegen Reisekostenbetrug erstattet.

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat das daraufhin betriebene Ermittlungsverfahren am 04.02.2013(!) - und damit fast 6 Jahre später - eingestellt, weil zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten war. Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat sodann mit Urteil vom 18.06.2014 - I-18 EK 7/13 festgestellt, dass von den annähernd 6 Jahren, die das Ermittlungsverfahren angedauert hat, zumindest für die letzten 2 Jahre keine ausreichende Förderung des Verfahren festgestellt werden konnte, ohne dass hierfür rechtlich beachtliche Gründe erkennbar wären. Deshalb hat es dieses Verfahren als unangemessen lang beurteilt. Im gleichen Urteil wurde allerdings systemwidrig und wenig nachvollziehbar ein Entschädigungsanspruch wegen des gleichen Sachverhalts abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der Arbeitnehmer möglicherweise Anlass für die Einleitung eines Strafverfahrens gegeben habe. Dies mag zutreffen. Jedenfalls hat der Arbeitnehmer keinen Anlass für die überlange Dauer des Strafverfahrens gegeben. Deshalb hätte bei einer sorgfältigen Subsumtion hier ggf. auch ein Schadensersatzanspruch festgestellt werden müssen, weil nicht die Einleitung des Verfahrens, sondern die überlange Dauer sanktioniert werden soll!

Die zitierten Urteile zeigen, dass sich die Justiz noch schwer damit tut, mit dieser neuen Regelung ihren Dienstherrn zu belangen. Jedenfalls besteht nunmehr zum ersten Mal die Möglichkeit, ohne Nachweis eines konkreten Schadens pauschalen Schadensersatz allein für eine überlange Verfahrensdauer von Gerichtsverfahren oder auch von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geltend zu machen.

gez. Rechtsanwalt Marcus Schneider-Bodien


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