Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht, EU ErbrVO – wer erbt? (Stand 1.8.2017)

16.03.2009, Autor: Frau Barbara Brauck / Lesedauer ca. 5 Min. (5235 mal gelesen)
Ausländische Staatsangehörigkeit des Erblassers oder der Erben, Vermögen im Ausland , die neue EU Erbrechtsverordnung - gilt dann weiterhin das deutsche Erbrecht oder das ausländische? Welche Folgen hat es, wenn die ausländische Rechtsordnung den Vorrang hat?

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Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit – wer erbt? 

Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland? Sie selber oder Ihr Ehepartner haben eine ausländische Staatsangehörigkeit? 

Eine Immobilie in Spanien, das Bankkonto in der Schweiz – gilt das deutsche Erbrecht oder das spanische, schweizerische - oder alle zusammen?  

Sie leben als deutscher Staatsangehöriger in Österreich – gilt jetzt das deutsche oder das österreichische Erbrecht? 

Ihr Ehepartner hat die französische Staatsangehörigkeit – welches Recht wird angewandt: Das deutsche oder das französische Erbrecht? Noch komplizierter wird es bei so genannten Mehrstaatlern, also wenn Sie oder Ihr Ehepartner gleichzeitig zwei Staatsangehörigkeiten besitzen.
 

Die neue EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) will die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle vereinfachen. Sie gilt für alle Erbfälle ab dem 17.8.2015

A. Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 gilt:

Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung:

Innerhalb der Staaten der EU wird mit dieser Verordnung einheitlich geregelt, welches nationale Erbrecht anwendbar ist. Für den gesamten Nachlass soll nur ein nationales Erbrecht anwendbar sein: Für den gesamten Nachlass eines Deutschen, der Immobilien und Bankvermögen in Deutschland und Frankreich besitzt, gilt ab dem 17.8.15 ausschließlich deutsches oder französisches Recht.

Der in Spanien lebende Rentner wird nach spanischem Erbrecht beerbt. In Spanien gelten neben dem für ganz Spanien geltenden Erbrecht zusätzlich verschiedene Regionalgesetze.

Die EU-Länder Dänemark, Großbritannien und Irland haben die EU-Erbrechtsverordnung nicht übernommen.

I. Gewöhnlicher Aufenthalt

Hat der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, gilt für seinen gesamten Nachlass, also auch für Bankvermögen und Immobilien deutsches Recht. Liegt sein gewöhnlicher Aufenthalt in Frankreich gilt für seinen gesamten Nachlass dagegen französisches Erbrecht. Dies gilt auch dann wenn der in Frankreich lebende Deutsche ausschließlich Vermögen in Deutschland besitzt: das Vermögen in Deutschland wird nach französischen Erbrecht vererbt. Die deutschen Gerichte wenden französisches Erbrecht an.

II. Rechtswahl

Wer dies nicht möchte, hat die Möglichkeit der Rechtswahl: Der in Frankreich lebende Deutsche kann in seinem Testament für seinen Nachlass deutsches Recht wählen, ebenso der in Spanien lebende deutsche Rentner. Die Rechtswahl kann bereits jetzt getroffen werden, der 17.8.15 muss nicht abgewartet werden.

III. Nicht EU-Länder

Die EU-Erbrechtsverordnung gilt jedoch auch dann, wenn der Erbfall Nicht- EU-Länder betrifft. Die deutschen Gerichte werden das Recht des Landes anwenden, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hat der deutsche Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien oder Israel, werden die deutschen Gerichte für sein Vermögen brasilianisches bzw. israelisches Erbrecht anwenden.

Streitigkeiten innerhalb der Familie können durch eine vorherige geschickte und durchdachte Nachlassplanung vermieden werden.

IV. Erbschaftssteuer

Für das Steuerrecht hat die EU-Erbrechtsverordnung keine Regelungen getroffen. Hier verbleibt es bei der bisherigen Gesetzeslage.

B. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 gilt:

I. Testament

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. 

(1) Wer sind die Erben? Jedes Land regelt dies anders. In Tschechien erben Ehegatten und Kinder zu gleichen Teilen. In Deutschland dagegen (beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft) erbt der Ehegatte die Hälfte, die andere Hälfte geht an die Kinder zu gleichen Teilen. 

Hat ein Erblasser die deutsche und die tschechische Staatsangehörigkeit und Vermögen in beiden Ländern, so wenden die tschechischen Gerichte für den gesamten Nachlass tschechisches Recht an, die deutschen Gerichte dagegen deutsches Recht. Dies führt natürlich zu erheblichen Nachlasskonflikten und Streitigkeiten bei den Erben. Der Ehegatte wird versuchen, das deutsche Recht durchzusetzen, die Kinder dagegen das tschechische Erbrecht. Sind dann auch noch Kinder aus anderen Beziehungen vorhanden, ist der Streit vorprogrammiert.

Streitigkeiten innerhalb der Familie können durch eine vorherige geschickte und durchdachte Nachlassplanung vermieden werden.

(2) Ein Deutscher verstirbt in Köln und hat Immobilien und Bankguthaben in Deutschland und in Frankreich. Für das Bankguthaben in Deutschland und Frankreich gilt dann deutsches Recht, ebenso für die Immobilie in Deutschland. Für die Immobilie in Frankreich gilt dagegen französisches Recht. 

Nach deutschem Recht hat der Ehegatte grundsätzlich eine Erbquote von ½. In Frankreich dagegen hat der Ehegatte nur eine Erbquote von ¼, der größere Teil des Nachlasses nämlich ¾ steht ausschließlich den Kindern zu gleichen Teilen zu. 

Der Ehegatte kann nach französischem Recht aber auch statt der Erbquote von ¼ den Nießbrauch am gesamten Nachlass verlangen. Nießbrauch bedeutet, dass der Ehegatte den gesamten Nachlass bis zu seinem Tod nutzen darf. Die Kinder können den Nachlass daher erst nutzen, wenn der Ehegatte verstorben ist. Dieses Recht entfällt, wenn neben gemeinsamen Kindern auch einseitige Kinder des Erblassers vorhanden sind. 

2. Sie haben ein Testament bereits gemacht? Wird dieses aber auch im Ausland anerkannt? Ihre Immobilie liegt in Polen. Erkennen die polnischen Gerichte Ihr in Deutschland nach den deutschen Formvorschriften errichtetes Testament an? 

Die Formvorschriften für den letzten Willen, für eine letztwillige Verfügung sind in jedem Land unterschiedlich. 

In Deutschland ist ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament wirksam, ebenso ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag. Einige Länder wie z.B. Frankreich, die Niederlande und Südafrika kennen hingegen den Erbvertrag nicht. 

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II. Pflichtteil 

In Deutschland hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch gegen die Erben auf Zahlung eines Geldbetrags. Er wird aber nicht Miteigentümer des Nachlasses, also des Vermögens des Erblassers und kann deshalb nicht darüber mitbestimmen oder diesen gar veräußern.  

In vielen Ländern ist dies anders geregelt. Einige Länder wie z.B. Südafrika und England kennen überhaupt kein Pflichtteilsrecht. In Frankreich und Italien z.B. gilt statt des Pflichtteilsrechts ein so genanntes Noterbrecht. Die Noterben werden Miterben und so Miteigentümer des Nachlasses. Das Noterbrecht galt früher auch in den Niederlanden. Seit der Erbrechtsreform von 2003 besteht jetzt ein mit dem deutschen Recht vergleichbarer Pflichtteilsanspruch.  

In Deutschland kann der Erblasser mit seinen Kindern oder seinem Ehegatten einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen. Damit verzichten die Kinder/ der Ehegatte auf den ihnen zustehenden Pflichtteil - oft gegen Zahlung einer Abfindung. Verstirbt der Erblasser können die Kinder/ der Ehegatte dann keinen Pflichtteil mehr geltend machen. Wichtig: Der Erblasser muss zusätzlich ein Testament errichten, mit dem er das jeweilige Kind/ den Ehegatten enterbt. Dies wird oft vergessen. 

Ein derartiger Pflichtteilsverzicht ist aber in vielen Ländern nicht bekannt so z.B. in Frankreich, den Niederlanden und in Luxemburg. Folge: Die Pflichtteilsberechtigten haben bereits die Abfindung und erhalten weiterhin ihren Pflichtteil bzw. werden so genannte Noterben. Sie erhalten also mehr als die Erben, die der Erblasser bevorzugen wollte.
 

III. Erbschaftssteuer 

Hier kann es zu einer Steuerpflicht in mehreren Ländern kommen.

Die in den USA lebende Erblasserin hat Vermögen ausschließlich in den USA. Alleiniger Erbe wird ihr in Deutschland lebender Sohn.

Folge: Das Vermögen unterliegt 2 x der Erbschaftssteuer. Die USA versteuern das Vermögen, weil es sich in den USA befindet. Deutschland verlangt Erbschaftssteuer, weil der Sohn als Erbe in Deutschland lebt.

Ein in Deutschland ansässiger US-Amerikaner hinterlässt sein in England belegenes Vermögen an seine in Spanien wohnende Tochter.

Spanische Erbschaftssteuer fällt an, weil die Erbin dort wohnt. Die USA verlangen Erbschaftsteuer, weil der Erblasser US-Amerikaner war und deutsche Erbschaftssteuer fällt an, weil der Erblasser in Deutschland gewohnt hat.

Durch Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands mit anderen Ländern werden diese Folgen gemildert. So wird teilweise die im Ausland gezahlte Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet. Oder die ausländische Steuer wird vom steuerpflichtigen Erwerb wie eine Schuld abgezogen. 

Alle Doppel- und Mehrfachbesteuerungen werden durch diese Abkommen leider nicht vermieden. 

Wer seinen Erben mehrfache Erbschaftssteuer ersparen will, sollte rechtzeitig planen.
 

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