Halt! Stopp! Einspruch! Die Kündigung ist unwirksam!

30.07.2019, Autor: Herr Denis Ksiazek / Lesedauer ca. 2 Min. (821 mal gelesen)
Kündigung durch den Vermieter? Mit der richtigen Taktik kann sich ein Mieter wertvolle Zeit verschaffen.

Das Grauen hat einen Namen. Vermieterkündigung. Viele Mieter denken sich: Das kann doch nicht wahr sein! Nicht jetzt! Nicht heute! Nicht zu dieser Zeit! Viele Mieter sind verzweifelt. Wie sollen sie eine neue, bezahlbare Wohnung finden? Angriff ist die beste Verteidigung! Aus diesem Grund wird ein Einspruch eingelegt. Hilft das wirklich?

Ein Einspruch hat keine Auswirkung auf eine Kündigung

Der Einspruch hat keine direkte Wirkung auf die Kündigung. Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Niemand muss deswegen einer Kündigung zustimmen. Für die Wirksamkeit ist vielmehr ausreichend, dass sie dem Empfänger zugeht. Es reicht damit aus, dass der Vermieter die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen hat. Wie hilft nun der Einspruch?

Ein Einspruch verrät die Vereidigungsstrategie

Es gibt in vielen Fällen keinen Grund einen Einspruch gegen die Kündigung zu erheben. Ein Einspruch gegen eine Kündigung ist sogar schädlich. Durch den Einspruch erfährt der Ver-mieter, dass Sie sich gegen die Kündigung verteidigen wollen. Sie zeigen dem Vermieter durch den Einspruch auch auf, welche Fehler er begangen hat. Sie geben dem Vermieter damit die Möglichkeit, diese Fehler zu heilen. Im schlimmsten Fall spricht er eine neue wirksame Kündigung aus.

Ein Einspruch provoziert eine Räumungsklage

In vielen Fällen warten die Vermieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Danach geben sie eine Räumungsfrist. Erst danach wird die Räumungsklage erhoben. Bei einem Einspruch zeigen Sie jedoch, dass Sie sich gegen die Kündigung wehren wollen. Der Vermieter wird in diesen Fällen nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist warten. Vielmehr wird der Vermieter schon früher die Räumungsklage erheben, um bis zum Ablauf der Frist Rechtssicherheit zu haben.

Zeit gewinnen mit der richtigen Taktik

Ein verfrühter Einspruch ist die falsche Taktik. Sie zeigen dem Vermieter, wo die Schwächen liegen und offenbaren sogar, wie er diese beseitigen kann. Aus diesem Grund: Schweigen bis zur Widerspruchsfrist! Der nutzlose Einspruch ist vom Widerspruch gemäß § 574 BGB zu unterscheiden. Im Rahmen des Widerspruchs teilt der Mieter mit, wieso der Verlust der Wohnung für diesen eine erhebliche Härte darstellt. Den Widerspruch sollte der Mieter auf jeden Fall erheben. Zusätzlich kann er nun auch mitteilen, wieso die Kündigung unwirksam ist.

Gravierender Nachteil der richtigen Taktik

Es gibt jedoch auch einen gravierenden Nachteil dieser Taktik. Sie ist nicht günstig. Der Ver-mieter ist in vielen Fällen verärgert und erhebt Räumungsklage. Eine Räumungsklage kann ordentlich ins Geld gehen und im deutschen Zivilrecht gilt:Der Verlierer zahlt alles. Die Folge ist, dass der Mieter sich unter Umständen die zusätzliche Zeit mit erheblichem Kostenaufwand erkauft.

Fazit
Mit der richtigen Taktik kann sich ein Mieter wertvolle Zeit verschaffen. Die Kündigung ist damit in vielen Fällen nicht mehr so gravierend. Der Nachteil darf jedoch nicht verschwiegen werden. Es kann ordentlich ins Geld gehen.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Denis Ksiazek

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