Keine Nutzungsentschädigung nach dem Auszug des Ehepartners

22.01.2020, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (4201 mal gelesen)
Wenn Paare sich trennen und zusammen gewohnt haben, kann es unter Umständen sein, dass der verbleibende Ehegatte eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. Welche Voraussetzungen dafür zu erfüllen sind und wann eine Nutzungsentschädigung zu versagen ist, zeigen wir Ihnen hier einmal auf.

Wenn Paare sich trennen und zusammen gewohnt haben, kann es unter Umständen sein, dass der verbleibende Ehegatte eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. Welche Voraussetzungen dafür zu erfüllen sind und wann eine Nutzungsentschädigung zu versagen ist, zeigen wir Ihnen hier einmal auf.

Rechtliche Grundlage

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die gemeinsame Wohnung ergibt sich aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB. Danach kann der ausziehende Ehegatte eine Entschädigung verlangen, wenn er zumindest Miteigentümer der Wohnung oder des Hauses ist und es der Billigkeit entspricht. Was versteht man jedoch unter dem Punkt der Billigkeit? Diese Frage ist wie so oft auslegungsbedürftig.

OLG Celle

Ein Ehepaar wurde 2011 rechtskräftig geschieden und der Mann lebte weiterhin im Haus, während die Frau ausgezogen war. Anfang des Jahres 2012 verlangte die Frau Nutzungsentschädigung von ihrem Ex-Mann. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung erklärte der Ex-Mann, dass er allein die Kosten für die Stadtwerke, Strom und Grundabgaben tragen musste. Dem entgegnete das Gericht jedoch, dass diese Kosten immer auf den Eigentümer des Grundstücks abgewälzt werden könnten. Diese Nebenkosten sind nicht mit dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu verrechnen. Folglich billigte das Gericht mit Beschluss vom 28.02.2018 der Frau eine Nutzungsentschädigung zu, da der Mann das Haus weiterhin nutzte.

OLG Karlsruhe

Mit Beschluss vom 10.01.2019 entschied das Gericht, dass eine Nutzungsentschädigung nicht der Billigkeit entspricht, wenn die Wohnung von den Eltern des verbleibenden Ehegatten mietfrei zur Verfügung gestellt wurde. Dabei führt das Gericht an, dass der ausziehenden Ex-Frau keine finanziellen Belastungen entstanden wären. Ferner berücksichtigte das Gericht den Zweck der Gebrauchsüberlassung.  Müsste der verbleibende Ehegatte eine Nutzungsentschädigung entrichten, würde er mittelbar die Miete für die Wohnung an den ausziehenden Ehegatten zahlen. Dies widerspricht jedoch dem mutmaßlichen Willen der Eltern, ihrem eigenen Kind eine mietfreie Wohnung überlassen zu wollen.

Anders sehe es aus, wenn der ausziehende Ehegatte eigene Investitionen, wie zum Beispiel Arbeitskraft, in die Wohnung oder das Haus gesetzt hätte. Diese Kosten wären anzurechnen.

Anwaltlicher Rat

Betrachtet man beide Entscheidungen, ist die Gewährung einer Nutzungsentschädigung immer vom Einzelfall abhängig. Deswegen ist in solchen Fällen eine anwaltliche Beratung unerlässlich. Wenden Sie sich dazu an unseren Experten und Fachanwalt Andreas Jäger für Familienrecht in Wuppertal. Nutzen Sie dafür unsere unverbindliche Online-Beratung.


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