Nichtnutzung bewirkt keine Alleinnutzung

Autor: RiAG a.D. Ralph Neumann, Brühl
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2015
Einem Ehegatten steht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB nicht schon dann zu, wenn er sein Recht, das im Miteigentum stehende Ferienhaus zu bewohnen, nicht geltend macht. (amtlicher Leitsatz)

OLG Celle, Beschl. v. 6.11.2014 - 18 UF 16/14

Vorinstanz: AG Springe, Beschl. v. 23.12.2013 - 6 F 170/13

BGB § 1361b Abs. 3 S. 2

Das Problem

Die Eheleute hatten ein gemeinsam erworbenes Ferienhaus auf einer Insel, in dem sie jedes Jahr einige Zeit gemeinsam verbrachten. Nach der Trennung wurde verschiedentlich über die weitere Nutzung des Hauses und seine Finanzierung korrespondiert. Die Ehefrau meldete sich sogar bei der Ordnungsbehörde nach dem Ferienort ab. Tatsächlich nutzte sie jedoch das Ferienhaus nach der Trennung nicht mehr. Nach dem Verkauf des Hauses und der Scheidung der Ehe fordert sie nunmehr Nutzungsentschädigung von dem Ehemann für seine Nutzung des Ferienhauses nach der Trennung bis zum Verkauf. Das FamG weist dies zurück, da die Ehefrau den Mitbesitz an der Ferienwohnung nicht aufgegeben habe.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat bestätigt dies. Zwar könne auch ein Ferienhaus als Ehewohnung anzusehen sein, wenn dort zumindest zeitweise ein Mittelpunkt des Ehelebens besteht. Der Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung gem. § 1361b Abs. 3 BGB entstehe auch nicht nur dann, wenn die Ehewohnung einem Ehegatten gerichtlich zugewiesen sei, vielmehr genüge schon die faktische Überlassung der Wohnung an den anderen Ehegatten. Die Nutzungsentschädigung solle dann den Verlust der Nutzungsmöglichkeit durch den weichenden Ehegatten kompensieren. Doch sei hier nicht festzustellen, dass die Antragstellerin das Ferienhaus dem Antragsgegner zur – ausschließlichen – alleinigen Nutzung überlassen habe. Weder habe sie das Ferienhaus vollständig von ihren persönlichen Sachen geräumt noch eine ausdrückliche Absprache mit dem Antragsgegner zur Überlassung des Ferienhauses an ihn getroffen. Auch von einem konkludenten Überlassen des Hauses sei nicht auszugehen, da sie immer wieder Aufenthalte im Ferienhaus angekündigt habe, die sie dann lediglich doch nicht angetreten habe. Umgekehrt habe der Antragsgegner sie nicht von der Nutzung des Ferienhauses ausgeschlossen. Letztlich sei sie mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung schon deshalb ausgeschlossen, weil sie diesen nicht vorher gegenüber dem Antragsgegner eindeutig geltend gemacht hat. Der Rückgriff auf einen Entschädigungsanspruch nach § 745 Abs. 2 BGB sei der Antragstellerin ebenfalls verwehrt, weil in der Trennungszeit die Regelung des § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB als lex specialis vorgeht.


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