Mahnbescheid erhalten? Was Sie jetzt unbedingt beachten müssen!

22.09.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
Frau,Telefon Beim Erhalt eines Mahnbescheids sollte man einen kühlen Kopf behalten. © - freepik

Ein Mahnbescheid löst beim Empfänger meist ein unangenehmes Gefühl in der Magengegend aus. Trotzdem sollte man diese Situation mit Ruhe und Überlegung angehen. Hier die wichtigsten Tipps.

Ist Ihnen schon einmal ein Mahnbescheid in den Briefkasten geflattert? Dann kennen Sie vielleicht das unangenehme Gefühl, das viele Menschen beim Öffnen derartiger Post empfinden. Bereits die amtliche Überschrift über dem Papier verursacht bei manchem Schweißausbrüche. Die bloße Ahnung, möglicherweise tatsächlich etwas schuldig geblieben zu sein, verursacht womöglich ein beklommenes Gefühl im Magen.
Aber: Angst, Scham und andere emotionale Reaktionen sind wenig hilfreich, wenn es darum geht, angemessen zu reagieren. Ein Mahnbescheid ist kein Urteil und verpflichtet den Empfänger zunächst mal zu nichts. Vielmehr ist es jetzt wichtig, den Sachverhalt genau zu prüfen und dann - im Zweifel nach anwaltlicher Beratung - richtig zu reagieren.

Was konkret ist ein Mahnbescheid?


Um zu wissen, wie man damit umgehen sollte, muss man zunächst verstehen, was so ein Mahnbescheid eigentlich ist.

Dem gerichtlichen Mahnverfahren ist meist ein außergerichtliches vorangegangen - eine Rechnung wurde nicht termingerecht bezahlt und der Gläubiger hat den Schuldner bereits vergeblich angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert.

Ist diese Möglichkeit ausgeschöpft, folgt das gerichtliche Mahnverfahren. Es handelt sich dabei um ein standardisiertes und heute stark automatisiertes gerichtliches Verfahren. Damit kann jeder, der eine fällige zivilrechtliche Geldforderung gegen jemand anderes hat, versuchen, möglichst zügig sein Geld zu bekommen und einen für die Zwangsvollstreckung geeigneten Titel zu erhalten.

Allerdings ist das Mahnverfahren ausgeschlossen bei:

- Ansprüchen auf zukünftige Leistungen (noch nicht fällige Geldforderungen),
- verwaltungs- und sozialrechtliche Ansprüche (etwa Anspruch auf Arbeitslosengeld),
- bei anderen Ansprüchen als Geldforderungen (zum Beispiel ein Anspruch auf Herausgabe einer Sache oder auf Feststellung eines Zustandes).

Der Gläubiger reicht den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht ein, also in der Regel beim Amtsgericht am Wohnsitz des Antragsstellers. Allerdings hat jedes fast Bundesland mittlerweile ein einziges Gericht zum zentralen Mahngericht bestimmt. Eine Liste finden Sie hier:

https://www.mahngerichte.de/mahngerichte/

Das Mahngericht erlässt dann einen Mahnbescheid, der dem Antragsgegner förmlich per Post zugestellt wird. Das Schreiben ist an dem auffälligen gelben Kuvert zu erkennen, auf dem der Briefträger das Datum der Zustellung notiert. Der Absender ist immer das Gericht.

Zahlen oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen?


Das Gericht prüft bei einem solchen Antrag nicht, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch überhaupt zusteht. Zu diesem Zeitpunkt steht also überhaupt nicht fest, ob die Forderung rechtmäßig ist oder welche Chancen der Gläubiger hat, diese tatsächlich vor Gericht durchzusetzen.

Existiert die Forderung wirklich, können Sie als Empfänger des Mahnbescheids die Angelegenheit durch Zahlung der verlangten Geldsumme innerhalb von zwei Wochen endgültig aus der Welt schaffen. Wenn es aber Zweifel am Bestehen der Forderung gibt, vielleicht auch an der Höhe des geforderten Betrags oder wenn Sie sicher sind, dass die Forderung nicht durchsetzbar ist, sollten Sie die Sachlage gründlich prüfen. Bei komplizierteren Konstellationen lohnt es sich, damit einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Nach der Zustellung des Mahnbescheids haben Sie zwei Wochen Zeit, um dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu können Sie das vom Mahngericht zur Verfügung gestellte Formular nutzen. Wenn der Antragsteller auf Ihren Widerspruch nicht reagiert, ist die Angelegenheit erledigt. Verfolgt er jedoch seinen Anspruch weiter, kommt man um einen Rechtsstreit nicht herum. Das bedeutet: Der Fall geht vor Gericht und wird im Rahmen eines ganz "normalen" Zivilprozesses verhandelt. Das Gericht prüft dann, ob der Anspruch wirklich besteht, und Sie können Ihre Argumente einbringen.

Mahnbescheid: Kein Widerspruch - was passiert als nächstes?


Wenn Sie als Empfänger des Mahnbescheids nach zwei Wochen weder die Zahlung veranlasst noch Widerspruch eingelegt haben, kann der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Dazu hat er sechs Monate Zeit. Auch gegen den Vollstreckungsbescheid sind Sie jedoch nicht schutzlos. Sie können dagegen innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Dies hat zur Folge, dass in jedem Fall ein Gerichtsverfahren folgt, um den Fall zu prüfen.

Vollstreckungsbescheid: Kein Widerspruch - was passiert als nächstes?


Legen Sie keinen Einspruch ein, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Mit seiner Hilfe kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben und zum Beispiel einen Vollstreckungsauftrag an einen Gerichtsvollzieher erteilen oder Auskünfte über Ihr Vermögen anfordern.

Was ist das europäische Mahnverfahren?


Auch auf europäischer Ebene gibt es ein einheitliches Mahnverfahren, um grenzüberschreitende Forderungen einzutreiben. Der Ablauf ähnelt dem herkömmlichen Mahnverfahren. Zuständig für Mahnungen ins Ausland sind die Mahngerichte der Bundesländer. Soll eine ausländische Forderung in Deutschland angemahnt werden, ist generell das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig.

Praxistipp zum Mahnbescheid


Der Erhalt eines Mahnbescheids ist zwar noch kein Grund zur Panik - insbesondere, wenn die geltend gemachte Forderung eindeutig gar nicht besteht. Dies kommt durchaus vor. In Fällen jedoch, in denen die Sach- oder Rechtslage nicht eindeutig ist, sollten Sie unbedingt rechtzeitig, also deutlich vor Ablauf der Zweiwochenfrist, rechtlichen Rat einholen. Denn: Ein einmal eingelegter Widerspruch (oder Einspruch beim Vollstreckungsbescheid) kann neben der eigentlichen Forderung schnell erhebliche Verfahrenskosten verursachen. Rat und Hilfe finden Sie bei einem Rechtsanwalt für Zivilrecht.

(Wk)


 Günter Warkowski
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