Pfändung & Vermögensauskunft: Welche Rechte haben Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher?

01.07.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
Auto,Pfändung,Gerichtsvollzieher,Zwangsvollstreckung Was darf ein Gerichtsvollzieher und womit müssen Schuldner rechnen? © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Durchsetzung offener Forderungen: Ein Gerichtsvollzieher wird tätig, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt und Schulden trotz Aufforderung nicht bezahlt wurden. Er setzt berechtigte Ansprüche staatlich durch.

2. Mögliche Maßnahmen: Dazu gehören die Pfändung beweglicher Gegenstände, die Abnahme der Vermögensauskunft sowie Zustellungen wichtiger Vollstreckungsunterlagen.

3. Rechte und Grenzen: Schuldner müssen bestimmte Mitwirkungspflichten erfüllen, genießen aber gesetzlichen Schutz vor unzulässigen Maßnahmen sowie hinsichtlich unpfändbarer Gegenstände.
Wenn ein Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig wird, entsteht für den Schuldner eine klare rechtliche Situation mit bestimmten Pflichten, aber auch Schutzrechten. Viele Betroffene wissen jedoch nicht genau, was sie dulden müssen, welche Auskünfte sie geben müssen und wo ihre Grenzen gegenüber staatlichen Vollstreckungsmaßnahmen liegen. Gerade in dieser Ausnahmesituation ist es wichtig, die gegenseitigen Rechte und Pflichten zu kennen, um unnötige Nachteile oder zusätzliche Kosten zu vermeiden.

Was genau macht ein Gerichtsvollzieher?


Gerichtsvollzieher sind Beamte im Dienst ihres jeweiligen Bundeslandes. Ihre Aufgabe ist unter anderem die zwangsweise Vollstreckung von Gerichtsurteilen und anderen Vollstreckungstiteln. Zum Beispiel kann ein Gerichtsvollzieher in einem Urteil festgestellte, nicht gezahlte Geldforderungen vollstrecken, indem er in der Wohnung eines Schuldners dessen Wertgegenstände pfändet. Eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher muss aber nicht unbedingt Geldzahlungen betreffen. Es kann dabei auch um die Herausgabe eines Gegenstandes, einer Person (Kind) gehen, oder um die Räumung einer Wohnung oder eines Grundstückes gehen.

Der Gerichtsvollzieher nimmt auch eine Vermögensauskunft des Schuldners ab. Diese bezeichnete man früher als eidesstattliche Versicherung oder Offenbarungseid. Er übernimmt auch die Zustellung von Schriftstücken, wobei diese nicht zwingend amtlicher Natur sein müssen.

Gerichtsvollzieher sind in sämtlichen Angelegenheiten dazu angehalten, zuerst auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Mit einem Schuldner kann zum Beispiel statt einer Pfändung auch eine Ratenzahlung vereinbart werden. Dazu kommt es häufig. Wenn der Gerichtsvollzieher gepfändete Gegenstände nicht gleich mitnimmt, kennzeichnet er sie mit einem Pfandsiegel.

Für wen wird der Gerichtsvollzieher tätig?


Ein Gerichtsvollzieher wird für den Gläubiger tätig, der etwas vollstrecken lassen möchte. Dadurch wird er jedoch nicht zu dessen Vertreter, Bevollmächtigten oder Auftragnehmer. Wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel (wie ein Gerichtsurteil) hat, kann er damit zur Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des jeweiligen Amtsgerichts gehen. Diese weist den Auftrag einem der örtlichen Gerichtsvollzieher zu. Bei der Erfüllung des Auftrags muss sich dieser an die Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts halten.

Muss ich einen Gerichtsvollzieher in meine Wohnung lassen?


Einen Besuch zu Vollstreckungszwecken kündigen Gerichtsvollzieher schriftlich an. Dadurch hat zwar der Schuldner die Möglichkeit, die Tür nicht aufzumachen. In diesem Fall findet er in seinem Briefkasten ein Schreiben mit einem neuen Termin. Langfristig nützt ihm diese Taktik nichts: Spielt der Schuldner nicht freiwillig mit, kann der Gläubiger bei Gericht einen Durchsuchungsbeschluss beantragen. Dieser ermöglicht es dem Gerichtsvollzieher, wenn nötig, Polizei und Schlüsseldienst hinzuziehen, um die Tür zu öffnen und in die Wohnung zu kommen. Wenn der Schuldner zu diesem Zeitpunkt abwesend ist, müssen Zeugen dabei sein. Schuldnern ist zu empfehlen, mit dem Gerichtsvollzieher zu kooperieren und bei persönlicher Verhinderung einen neuen Termin zu vereinbaren.

Wann muss ich dem Gerichtsvollzieher Auskünfte erteilen?


Dies hängt davon ab, mit welchem Auftrag der Gerichtsvollzieher unterwegs ist. Wenn es sich um eine normale Pfändung handelt, muss der Schuldner keine nebenher gestellten Fragen beantworten. Gefährliche Fragen könnten hier beispielsweise sein, ob der Schuldner Arbeit hat und wer sein Arbeitgeber ist, bei welcher Bank er ein Konto hat, ob er Lebens- oder private Rentenversicherungen besitzt. Auf solche Fragen sollte man schlicht nicht antworten, denn hier drohen eine Kontenpfändung, eine Lohnpfändung oder die Pfändung der Altersvorsorge. Von Lügen bzw. Falschaussagen ist abzuraten.

Kommt der Gerichtsvollzieher allerdings, um den Schuldner zu einer Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) zu bewegen, hat dieser eine Auskunftspflicht. Im Rahmen der Vermögensauskunft muss er über seine Vermögensverhältnisse, Konten, Einnahmen und Wertgegenstände wahrheitsgemäß Auskunft geben. Wer bei einer Vermögensauskunft falsche oder unvollständige Angaben macht, macht sich strafbar.

Zur Abgabe einer Vermögensauskunft wird der Schuldner meist ins Büro des Gerichtsvollziehers geladen. Bleibt der Schuldner diesem Termin unentschuldigt fern, kann der Gerichtsvollzieher einen Haftbefehl beantragen und ihn von der Polizei vorführen lassen. Abgesagt werden sollte ein solcher Termin nur aus wirklich gutem Grund, den man auch nachweisen kann.

Der Inhalt einer Vermögensauskunft wird im zentralen Schuldnerverzeichnis des jeweiligen Bundeslandes gespeichert. Die Daten werden nach drei Jahren gelöscht, auch wenn die Forderung noch nicht bezahlt ist. Die Vermögensauskunft ermöglicht eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber und eine Kontenpfändung bei der Bank. Hier empfiehlt sich die Umwandlung des Bankkontos in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto.

Was darf der Gerichtsvollzieher pfänden und was nicht?


Grundsätzlich darf der Gerichtsvollzieher Bargeld, Schmuck und Wertsachen pfänden, sowie sämtliche beweglichen Vermögensgegenstände. Es gibt aber ein paar Ausnahmen.
Unpfändbar sind zum Beispiel Gegenstände des täglichen Gebrauchs, soweit sie im Rahmen einer "einfachen Lebensführung" üblich sind, sowie Gegenstände, die der Schuldner für berufliche Zwecke benötigt. Unpfändbar sind grundsätzlich auch Bett, Tisch und Stuhl. Ein Computer kann gepfändet werden, wenn er nicht für den Beruf gebraucht wird. Dies gilt auch für Fahrzeuge. Bei einem Fernseher ist eine sogenannte Austauschpfändung möglich: Das teure Gerät des Schuldners wird gepfändet und stattdessen ein einfaches dagelassen. Der Gerichtsvollzieher hat beim Pfänden von Gegenständen einen Ermessensspielraum. In der Regel wird er keine Dinge pfänden, die sowieso nichts einbringen.

Wie viel Bargeld darf der Gerichtsvollzieher pfänden?


Wenn der Gerichtsvollzieher in der Wohnung des Schuldners Bargeld findet, darf er dieses pfänden. Er darf auch eine sogenannte Taschenpfändung vollziehen, also Geld pfänden, das der Schuldner in seinen Taschen mit sich trägt. Trotzdem muss dem Schuldner immer noch genug zum Leben bleiben. Dafür gibt es gesetzliche Pfändungsfreigrenzen. Diese gelten nicht nur für Bargeld. Die Pfändungsfreigrenzen legen fest, wie viel dem Schuldner von seinem Einkommen im Monat bleiben muss. Die Höhe der Freigrenzen hängt vom Einkommen ab und von der Zahl der Personen, die davon leben müssen. Seit 1. Juli 2024 gilt: Bis zu einem Nettoeinkommen von 1.492 Euro wird das Einkommen eines Alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten nicht gepfändet. Wenn sein Einkommen diesen Betrag übersteigt, werden mit steigendem Einkommen immer größere Beträge pfändbar.

Was passiert, wenn der Gerichtsvollziehers nichts pfänden kann?


Findet der Gerichtsvollzieher beim Versuch einer Vollstreckung in der Wohnung des Schuldners nichts von Wert, ist der Schuldner damit noch lange nicht sicher vor Vollstreckungsmaßnahmen. In der Regel beantragt der Gläubiger dann eine Vermögensauskunft. Auch diese setzt der Gerichtsvollzieher um. Es kommt also zu einem neuen Termin. Der Schuldner muss dabei wahrheitsgemäß Auskunft geben über seine Vermögensverhältnisse und Einnahmequellen. Weigert er sich, kann er unter Umständen sogar durch Haft zur Auskunft gezwungen werden. Eine Haft zur Erzwingung der Vermögensauskunft kann maximal sechs Monate dauern.

Wie können sich Schuldner gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers wehren?


Schuldner sind den Maßnahmen eines Gerichtsvollziehers nicht schutzlos ausgeliefert. Auch in der Zwangsvollstreckung gilt, dass alles rechtmäßig und verhältnismäßig ablaufen muss. Wenn Betroffene der Meinung sind, dass eine Maßnahme fehlerhaft oder unzulässig ist, gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich zu wehren:

1. Prüfung der Grundlage der Vollstreckung: Zunächst sollte geklärt werden, ob überhaupt ein wirksamer Titel vorliegt und ob die Forderung richtig berechnet ist.

2. Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen: Gegen konkrete Maßnahmen des Gerichtsvollziehers kann je nach Fall eine Erinnerung oder ein Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht eingelegt werden.

3. Schutz vor unzulässigen Pfändungen: Bestimmte Gegenstände und Einkünfte sind gesetzlich unpfändbar. Werden diese dennoch erfasst, kann dies beanstandet werden.

4. Vermögensauskunft anfechten oder korrigieren: Bei Fehlern oder unzulässigen Angaben im Rahmen der Vermögensauskunft bestehen ebenfalls Korrekturmöglichkeiten.

5. Schnelles Handeln ist entscheidend: Viele Rechtsbehelfe sind an Fristen gebunden. Wer zu lange wartet, riskiert, dass Maßnahmen bestehen bleiben, obwohl sie möglicherweise angreifbar wären.

Wichtig ist: Auch wenn die Situation oft belastend ist, bestehen rechtliche Kontrollmechanismen, um unberechtigte oder fehlerhafte Vollstreckungsschritte zu korrigieren.

Praxistipp zum Gerichtsvollzieher


Sie sind von einer Pfändung oder Vermögensauskunft im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher betroffen? Ein Anwalt für Zivilrecht kann Sie wirkungsvoll unterstützen. Wer sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht leisten kann, kann die staatliche Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Diese kann man beim örtlichen Amtsgericht beantragen. In einigen Bundesländern - wie Hamburg oder Bremen - gibt es für solche Fälle die öffentliche Rechtsberatung (ÖRA) mit eigenen Beratungsstellen.

(Wk)


 Günter Warkowski
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