Mahnung, Drohung, Hausbesuch: Was ist Inkassobüros erlaubt?
24.02.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Mahnung: Was dürfen Inkassobüros und was nicht? © - freepik Das Wichtigste in Kürze
Erlaubte Maßnahmen: Inkassobüros dürfen offene, fällige Forderungen im Auftrag des Gläubigers geltend machen und dazu den Schuldner schriftlich kontaktieren. Voraussetzung ist eine Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.
Grenzen und Verbote: Unzulässig sind Drohungen, Nötigung, Täuschung oder unangemessener Druck. Inkassobüros dürfen keine hoheitlichen Befugnisse vortäuschen und keine überhöhten oder nicht nachvollziehbaren Gebühren verlangen.
Voraussetzungen für Kostenersatz: Inkassokosten sind grundsätzlich nur erstattungsfähig, wenn sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet und die Beauftragung erforderlich war.
Erlaubte Maßnahmen: Inkassobüros dürfen offene, fällige Forderungen im Auftrag des Gläubigers geltend machen und dazu den Schuldner schriftlich kontaktieren. Voraussetzung ist eine Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.
Grenzen und Verbote: Unzulässig sind Drohungen, Nötigung, Täuschung oder unangemessener Druck. Inkassobüros dürfen keine hoheitlichen Befugnisse vortäuschen und keine überhöhten oder nicht nachvollziehbaren Gebühren verlangen.
Voraussetzungen für Kostenersatz: Inkassokosten sind grundsätzlich nur erstattungsfähig, wenn sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet und die Beauftragung erforderlich war.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Mahnung vom Inkassobüro Darf ein Inkassobüro mit einem Schufa-Eintrag drohen? Was sagt der Bundesgerichtshof zur Schufa-Drohung? Dürfen Inkassobüros Hausbesuche androhen? Ist die Verfolgung durch einen „schwarzen Schatten“ erlaubt? Moskau Inkasso: Sind „andere Methoden“ legal? Welchen Mindestinhalt muss ein Inkassoschreiben haben? Wo kann ich nachsehen, ob ein Inkassobüro registriert ist? Vorsicht vor unechten Inkassoschreiben! Wie können Verbraucher auf ein Inkassoschreiben reagieren? Praxistipp zu Inkassobüros Mahnung vom Inkassobüro
Inkassobüros verwenden in ihren Schreiben oft eine deutliche Sprache. Meist macht zwar schon ihr bloßes Tätigwerden Eindruck auf den Schuldner. Trotzdem werden häufig schon früh drastische Worte verwendet. Auch rechtliche Schritte werden gerne angekündigt, zum Beispiel die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder einer Klage. Dabei bleibt es jedoch nicht immer. In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass Schuldnern bei Nichtzahlung ein negativer Schufa-Eintrag angekündigt oder sogar „Hausbesuche“ angedroht wurden.
Darf ein Inkassobüro mit einem Schufa-Eintrag drohen?
Eine negative Eintragung bei der Schufa ist nicht nach Belieben möglich, sondern nur in ganz bestimmten Fällen. Diese regelt § 31 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Eine Schufa-Eintragung ist bei Forderungen möglich, bei denen
a) der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,
c) der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei informiert wurde und
d) der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat.
Auch eine ausdrücklich vom Schuldner anerkannte Forderung kann eingetragen werden.
Weitere Fälle: Erlaubt ist eine Schufa-Eintragung auch,
- wenn eine Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Gerichtsurteil festgestellt worden ist.
- wenn ein Schuldtitel vorliegt (z. B. ein gerichtlicher Vergleich, ein gerichtlicher Kostenfestsetzungsbeschluss, ein Europäischer Zahlungsbefehl).
- bei Forderungen, die nach der Insolvenzordnung festgestellt wurden und die der Schuldner im Prüfungstermin nicht bestritten hat.
Ebenso kann eine Forderung eingetragen werden, deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei welcher der Schuldner vorher über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei informiert wurde.
Tipp: Als Verbraucher sollten Sie besonders auf die vorgeschriebene Anzahl und die Zeitabstände der Mahnungen achten.
Der Grund: Als Schuldner müssen Sie eine Forderung auf deren Rechtmäßigkeit hin prüfen können. Ergibt sich dabei zum Beispiel, dass Sie das teure Abo gar nicht bestellt haben, können Sie die Forderung bestreiten. Dann darf zunächst mal gar nichts bei der Schufa oder bei einer anderen Auskunftei eingetragen werden.
Was sagt der Bundesgerichtshof zur Schufa-Drohung?
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.3.2015 darf ein Inkassobüro nicht per Mahnschreiben mit der Schufa drohen (Az. I ZR 157/13). Zumindest nicht, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen, dass ein Bestreiten der Forderung ausreicht, um den Eintrag vorläufig zu verhindern.
Aus Sicht des BGH setzt eine solche Drohung, womöglich verbunden mit dem Hinweis, dass der Schuldner dann seine Kreditwürdigkeit verliert, den Empfänger derartig unter Druck, dass er auch unberechtigte Forderungen bezahlt. Im konkreten Fall betrachtete der BGH das Schreiben als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§ 4 UWG).
Tipp: Wenn Sie die Forderung bestreiten, also anzweifeln, darf vorläufig keine Eintragung bei der Schufa erfolgen.
Dürfen Inkassobüros Hausbesuche androhen?
Es hat sogar schon Fälle gegeben, in denen Inkassounternehmen für den Fall einer weiter ausbleibenden Zahlung den abendlichen Besuch eines „besonders geschulten Mitarbeiterteams“ angekündigt haben. Solche Formulierungen können so verstanden werden, dass Gewalt eingesetzt werden soll. Auch hier lag aus Sicht des Oberlandesgerichts München ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Ein Verbraucherverband hatte das Inkassobüro erfolgreich auf Unterlassung solcher Androhungen verklagt (Urteil vom 9.7.2009, Az. 29 U 1852/09).
Ist die Verfolgung durch einen „schwarzen Schatten“ erlaubt?
Vor mehreren Jahren wurde eine besonders einfallsreiche Methode des Geldeintreibens ausprobiert: Dabei lief dem Schuldner ein schwarz gekleideter auffälliger Mann mit Melone auf dem Kopf und Gehstock hinterher. Er folgte ihm den ganzen Tag in geringem Abstand, ohne Büros oder Privaträume zu betreten – solange, bis die Schulden bezahlt wurden. Aber: Auch der „schwarze Mann“ oder „schwarze Schatten“ ist wettbewerbsrechtlich unzulässig und wurde von mehreren Gerichten per einstweiliger Verfügung in Rente geschickt (Beschluss des LG Köln, Az. 81 O 114/94; Beschluss des LG Leipzig, Az. 6 O 4342/94).
Moskau Inkasso: Sind „andere Methoden“ legal?
Zeitweise wurde unter dem Begriff „Moskau Inkasso“ mit Inkassodienstleistungen geworben. Explizit mit der Ansage „Wir sind kein herkömmliches, normales, zugelassenes Inkassounternehmen! Und wir wollen es auch nicht sein...“. Schuldner bekamen Hausbesuche von finster dreinblickenden Muskelmännern in schusssicheren Westen und Einsatzhandschuhen. Maximale Aufmerksamkeit der Nachbarn war garantiert.
Gegen diese Praxis ging der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) mit einer Unterlassungsklage vor. Erfolgreich: Das Landgericht Köln verbot dem Unternehmen „ITM Inkasso-Team Moskau“ 2008, Inkasso-Dienstleistungen anzukündigen oder auszuführen und auch, Hausbesuche bei Schuldnern zu machen (Urteil vom 18.3.2008, Az. 33 O 390/06).
Das Verwaltungsgericht Lüneburg verbot dem Inhaber des Unternehmens 2010 die Gewerbeausübung (Urteil vom 20.1.2010, Az. 5 A 155/08).
Welchen Mindestinhalt muss ein Inkassoschreiben haben?
Seit einiger Zeit müssen Inkassobüros beim Abfassen ihrer Mahnungen gegenüber Verbrauchern Regeln nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 13a) beachten. So müssen sie dem Empfänger unter anderem mitteilen
- wer der Auftraggeber ist,
- um welche Forderung es geht (Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsabschlusses),
- wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
- woraus sich die Berechnung von Zinsen ergibt,
- wenn Zinsen über dem gesetzlichen Verzugszinssatz verlangt werden, dass dies passiert und warum,
- wenn Inkassokosten plus Umsatzsteuer verlangt werden, muss erklärt werden, dass der Auftraggeber die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann,
- wenn die Adresse des Schuldners durch einen Dienstleister recherchiert wurde, ist darauf hinzuweisen, inklusive einer Möglichkeit zur Fehlerkorrektur,
- welche Aufsichtsbehörde für das Inkassobüro zuständig ist, mit E-Mail-Adresse.
Tipp: Fehlende Pflichtangaben sollten Sie zum Anlass für eine genauere Überprüfung der Forderung nehmen.
Wo kann ich nachsehen, ob ein Inkassobüro registriert ist?
In Deutschland müssen Inkassobüros registriert sein. Dies kann jeder online überprüfen unter www.rechtsdienstleistungsregister.de. Dort findet sich auch eine Auflistung der Aufsichtsbehörden bei den örtlich zuständigen Amts- und Landgerichten.
Vorsicht vor unechten Inkassoschreiben!
Achtung: Nicht alle Schreiben von Inkassobüros sind echt. Betrüger kopieren inzwischen sogar Briefköpfe und Firmenlogos registrierter und seriöser Unternehmen, um frei erfundene Forderungen einzutreiben.
Wie können Verbraucher auf ein Inkassoschreiben reagieren?
Mit drei Schritten:
1. Forderung überprüfen: Wurde tatsächlich eine Rechnung nicht bezahlt? Besteht wirklich ein Vertragsverhältnis? Wenn ja, empfiehlt es sich, die Rechnung zu bezahlen.
2. Inkassounternehmen überprüfen: Ist das Inkassobüro beim Rechtsdienstleistungsregister eingetragen? Steht es vielleicht auf der schwarzen Liste der Verbraucherzentrale Brandenburg? Siehe dort:
https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/schwarzliste-inkasso
3. Widerspruch: Ist das Inkassobüro seriös, besteht die Forderung aber nicht wirklich, können Verbraucher dagegen Widerspruch einlegen. Dabei bestreiten Sie entweder das Bestehen der Forderung oder die Höhe der Inkassokosten, wenn diese überhöht erscheinen. Hier kann sich rechtlicher Rat lohnen.
Praxistipp zu Inkassobüros
Versucht ein Inkassobüro bei Ihnen, unberechtigte Forderungen einzutreiben? Oder werden Drohungen mit anderen Dingen als gerichtlichen Schritten ausgesprochen? Dann sollten Sie sich zeitnah von einem Anwalt für Zivilrecht beraten lassen. Er kann Ihnen helfen, mit der Situation richtig umzugehen.
(Wk)