Trennungs- und Scheidungsvereinbarung bei gleichgeschlechtlichen Ehen

26.09.2013, Autor: Frau Kerstin Herms / Lesedauer ca. 2 Min. (770 mal gelesen)
Die Voraussetzungen einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft hat der Gesetzgeber mit kleinen Abweichungen an diejenigen für eine herkömmliche Scheidung angelehnt. Die Zugewinngemeinschaft wird dabei als Regel festgeschrieben. Das trifft allerdings nur bedingt die Lebenswirklichkeit gleichgeschlechtlicher Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Seit 2005 ist die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare rechtlich laut Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in fast allen Punkten der Ehe zwischen Mann und Frau gleichgestellt. Die Voraussetzungen einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft hat der Gesetzgeber mit kleinen Abweichungen an diejenigen für eine herkömmliche Scheidung angelehnt. Die Zugewinngemeinschaft wird dabei als Regel festgeschrieben. Das trifft allerdings nur bedingt die Lebenswirklichkeit gleichgeschlechtlicher Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. So sind laut Statistik überdurchschnittlich viele gleichgeschlechtliche Paare berufstätig und unterhaltsmäßig nicht vom Partner abhängig. Entsprechendes gilt für den eigenen Hausrat und Vermögen, nicht selten haben gleichgeschlechtliche Paare zwei Wohnungen bzw. Haushalte. Um Zwist und belastende rechtliche Auseinandersetzungen nach einer Trennung zu vermeiden, ist eine schriftlich fixierte Trennungs- und Scheidungsvereinbarung zu empfehlen. Diese ist notariell zu beglaubigen.

Trennungsvertrag schon während der Ehe aufsetzen

In einer gut funktionierenden Partnerschaft über die rechtlichen Folgen einer möglichen Trennung nachzudenken und für den Ernstfall vorzusorgen, macht aus rationaler Sicht Sinn. Was nach einer Trennung und im Verlauf einer Partnerschaftsaufhebung bzw. Scheidung unter emotionalem Stress nicht selten irrational gefordert wird, lässt sich während der Ehe sachlich und unter Berücksichtigung aller Faktoren zum Wohl beider Seiten festlegen. Sinnvoll ist der Gang zum Notar, denn wie beim Ehevertrag zwischen Mann und Frau ist auch eine rechtsgültige Trennungs- und Scheidungsvereinbarung gleichgeschlechtlicher Paare von einem Notar aufzusetzen. Viele Notare haben Vordrucke für Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen gleichgeschlechtlicher Paare vorbereitet.

Partnerschaftsaufhebung vertraglich regeln

Fragen wie Unterhalt, Wohnung und Hausrat, Vermögensverteilung und Versorgungsausgleich sollten für den Fall der Trennung und Scheidung schriftlich fixiert werden. Vertraglich lässt sich zudem ein Trennungsunterhalt oder eine Altersversorgung auch nach der Scheidung für den finanziell schwächeren Partner festlegen. Oder beide Partner verzichten ausdrücklich darauf. Gerade diese Punkte sind von der Gesetzeslage her für gleichgeschlechtliche Ehen derzeit im Fluss und werden laufend ergänzt und erweitert. Wer hier noch zu Zeiten einer funktionierenden Lebenspartnerschaft vertraglich Klarheit schafft, erspart sich im Fall einer Trennung und Partnerschaftsaufhebung juristischen Ärger.