Streit unterm Weihnachtsbaum: Wenn es in der Ehe kriselt

29.12.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Ehemann und Nudelholz Wenn es in den Feiertagen in der Ehe kriselt, ist schnell ein Anwalt gefragt. © Rh - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Emotionale Belastung: Konflikte in der Ehe können an Weihnachten aufgrund hoher Erwartungen, Stress und emotionaler Belastung verstärkt werden.

2. Deeskalation: Flammen über die Feiertage zwischen den Ehepartnern alte oder neue Konflikte auf, sollte Deeskalation das erste Gebot der Stunde sein, denn die Ausweichmöglichkeiten sind eher gering.

3. Abstand halten: Zerstittene Ehegatten sollten versuchen, getrennte Räume zu nutzen und die Kommunikation so weit wie möglich herunterfahren.
Weihnachten sollte eigentlich eine Zeit der Besinnung und der Harmonie sein. Dies bleibt jedoch oft genug ein frommer Wunsch. Für viele Menschen ist die Weihnachtszeit auch eine Zeit des Termindrucks. Dann müssen in letzter Minute noch viele Erledigungen getätigt werden. Schnell noch geht es zum Einkaufen in überfüllte Ladenpassagen. Hupende Autos stauen sich in den Straßen und in der Postagentur reicht die Schlange bis auf den Gehweg. Verwandte und Schwiegereltern erscheinen zum Weihnachtsbesuch und haben oft hohe Erwartungen an die Gastgeber. Schnell kochen die Emotionen hoch. Natürlich bringt auch nicht jedes Weihnachtsgeschenk Freude und Dankbarkeit mit sich. Vielleicht landen dann Probleme auf dem Gabentisch, die schon lange vor sich hin gegärt haben. Was muss man in rechtlicher Hinsicht beachten, wenn es vielleicht zu einer Trennung kommt?

Was ist mit Trennung gemeint?


Ein wichtiger Unterschied: Eine Trennung ist keine Scheidung. Von einer Trennung spricht das Gesetz, wenn die Ehepartner nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben und zumindest einer von beiden diese erkennbar auch nicht mehr wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft inzwischen ablehnt. "Häusliche Gemeinschaft" steht hier für das gemeinsame Zusammenleben eines Paares im gleichen Haushalt.

Es ist für eine rechtlich anerkannte Trennung ausreichend, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Dies nennt man eine Trennung "von Tisch und Bett". Die Partner dürfen während dieser Zeit keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten mehr durchführen. Sie dürfen auch keine Haushaltsarbeiten für den jeweils anderen mehr übernehmen. Jeder muss für sich allein einkaufen, kochen, Wäsche waschen und Geschirr spülen.

Warum ist das so wichtig? Ganz einfach: Die Voraussetzung für eine spätere Scheidung ist, dass die Ehepartner mindestens ein Jahr lang getrennt waren. Es muss später genau nachvollziehbar sein, ab wann beide getrennt gelebt haben. Lebt das Paar einfach weiter wie bisher zusammen, teilt seine Freizeit miteinander und hilft sich gegenseitig im Haushalt, erkennt das Familiengericht diesen Zeitraum nicht als Trennungsjahr an.

Welche rechtlichen Folgen hat eine Trennung?


Eine Trennung von Ehepartnern führt dazu, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht. Diesen darf man nicht mit dem nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung verwechseln. Beides ist unterschiedlich geregelt. Während der Trennung gilt, dass der finanziell besser gestellte Noch-Ehepartner dem schlechter gestellten Trennungsunterhalt zahlen muss. Gibt es gemeinsame Kinder und leben diese nach der Trennung bei einem der beiden Partner, muss der andere Kindesunterhalt in Geld zahlen (§ 1612a Bürgerliches Gesetzbuch / BGB).

Jeder der Ehepartner darf während der Trennung vom anderen verlangen, sich auf eine vorläufige Regelung über die Nutzung der gemeinsamen Haushaltsgegenstände (§ 1361a BGB) und der ehelichen Wohnung (§ 1361b BGB) zu einigen. Machen Streitigkeiten eine Einigung unmöglich, kann das Familiengericht darüber entscheiden.

Eine Trennung wirkt sich auf manche Bereiche des Lebens überhaupt nicht aus. Bei einer Scheidung ist dies anders. Eine Trennung hat zum Beispiel keine Folgen für

- die Familienversicherung,
- die steuerliche Zusammenveranlagung der Ehegatten,
- das Erbrecht unter Ehegatten oder
- auf Rentenanwartschaften.

Welchen Unterhalt gibt es während der Trennung?


Mit der Trennung entsteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt automatisch. Allerdings müssen für einen Unterhaltsanspruch immer auch die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

- bestehender Unterhaltsbedarf,
- Bedürftigkeit (Unterhaltsbedarf darf nicht anderweitig gedeckt sein),
- Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts müssen die ehelichen Lebensverhältnisse berücksichtigt werden, also der Lebensstandard des Paares während der Ehezeit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehepartner.

Trennung der Ehepartner: Wer bekommt die Wohnung?


Eine Trennung von Tisch und Bett reicht nicht immer aus. Es kann vorkommen, dass es trotzdem ständig Streit gibt, weil das Verhältnis der Ehegatten viel zu zerrüttet ist, um noch weiter in einer Wohnung zu leben. Unter Umständen kann dann einer der Ehepartner während der Trennungszeit verlangen, dass der andere ihm oder ihr die bisherige Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt.

Voraussetzung ist, dass eine Überlassung der Wohnung auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen erforderlich ist, um einen nicht mehr hinnehmbaren Härtefall zu verhindern. Die Familiengerichte gehen zum Beispiel von einem solchen Härtefall aus, wenn im Haushalt auch Kinder leben, deren Wohl durch den Dauerstreit der Eltern oder durch einen Ortswechsel mit einem Elternteil in Gefahr ist.

Wenn es unter den Ehepartnern zu vorsätzlichen Körperverletzungen oder Drohungen mit Gefahren für Leib und Leben gekommen ist, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Familiengericht dem in seinen Rechten verletzten Partner die ganze Wohnung vorläufig zur Alleinnutzung zuweist (§ 1361b Abs. 2 BGB).

Natürlich gibt es Fälle, in denen einer der Ehepartner alleiniger Eigentümer der Wohnung ist. Dies verhindert jedoch nicht zwingend eine Zuweisung der Wohnung an den anderen durch das Familiengericht. Das Gericht wird die Eigentumsverhältnisse im Rahmen einer Interessenabwägung zwar berücksichtigen. Es gibt jedoch keine Garantie dafür, dass immer der Eigentümer in der Wohnung bleiben darf.

Wichtig zu wissen: Eine Wohnungszuweisung des Familiengerichts während der Trennungsphase gilt vorübergehend. Sie ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen bezüglich Wohnung und Inventar.

Trennung und Auszug: Wer zahlt die Miete?


All dies hat übrigens keinen Einfluss auf die Zahlung der Miete. Die Miete muss allein derjenige bezahlen, der als Mieter den Mietvertrag unterschrieben hat. Wenn beide Ehepartner unterschrieben haben, kann sich der Vermieter wegen der Miete an den finanzstärkeren halten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser noch in der Wohnung wohnt. Der Mietvertrag und damit die Pflicht zur Mietzahlung endet erst, wenn er von allen, die ihn unterschrieben haben, gekündigt wurde und die Kündigungsfrist abgelaufen ist.

Wohnt der Mietzahler nicht mehr in der Wohnung, kann er oder sie vom in der Wohnung verbliebenen Partner einen finanziellen Ausgleich für die Nutzung der Wohnung verlangen.

Was passiert bei einer Trennung mit dem Mietvertrag?


Läuft während einer Trennung ein gerichtliches Wohnungszuweisungsverfahren, kann der Mietvertrag nicht geändert und auf einen der Partner umgeschrieben werden. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden (Beschluss vom 19.6.1989, Az. 2 WF 50/89). Es spielt keine Rolle, ob der andere Partner mit der Vertragsänderung einverstanden ist.

Ehekrise: Wie geht es mit der Scheidung weiter?


Nach der Trennung folgt oft die Scheidung. Eine Ehescheidung ist an mehrere Voraussetzungen gebunden. Dazu gehört das Scheitern der Ehe. Das heißt: Die eheliche Lebensgemeinschaft ist beendet und mit ihrer Wiederherstellung ist nicht zu rechnen.

Für Außenstehende ist dies natürlich schwer zu beurteilen. Daher gibt es die oben erwähnte Regel mit dem Trennungsjahr. Verweigert jedoch einer der Partner die Scheidung, während der andere darauf besteht, geht das Familiengericht erst nach einer Trennungszeit von drei Jahren vom Scheitern der Ehe aus.

Eine Ehescheidung hat viele Folgen, die weit über die Konsequenzen einer reinen Trennung hinausgehen. Oft ist nach der Scheidung nachehelicher Unterhalt zu zahlen. Auch kann ein Anspruch auf einen Versorgungsausgleich bestehen. Durch die Scheidung endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Ehegattenerbrecht entfällt.

Schadensbegrenzung: Was leistet ein Mediator?


Die Aufgabe eines Mediators ist die Vermittlung zwischen den streitenden Parteien. Hier ist keine Eheberatung gemeint – dafür gibt es andere Fachleute. Ein Mediator kann nach dem Scheitern einer Ehe helfen, die nötigen Vereinbarungen zu treffen – und zwar einverständlich und ohne lange Prozesse und viel "zerschlagenes Porzellan".

Die Alternative ist häufig ein langer, zeitaufwändiger und teurer Prozess vor dem Familiengericht. Dabei besteht immer die Gefahr, dass sich die Emotionen hochschaukeln. Oft werden die Kinder als Druckmittel eingesetzt. In manchen Verfahren wird dann vom Ausgleich der Betriebsrentenansprüche bis zum Besuchsrecht für den Familienhund über alles gestritten, was den Beteiligten in den Sinn kommt.

Daher kann eine Mediation eine gute Alternative sein – speziell unter Berücksichtigung des Wohls der Kinder. Diese ist oft auch billiger als ein Gerichtsverfahren. Ein Mediator entwirft eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die beide Ehepartner unterschreiben. Diese kann die Grundlage für eine einvernehmliche Scheidung sein. Ein Notar kann sie beurkunden oder man kann sie beim Familiengericht zu Protokoll geben.

Praxistipp zum Ehekrach zu Weihnachten


Zu den rechtlichen Folgen einer Trennung oder Scheidung kann Sie ein Fachanwalt für Familienrecht kompetent beraten. Viele spezialisierte Rechtsanwälte bieten auch eine Mediation an. Ein Rechtsanwalt als Mediator kann Vereinbarungen mit der nötigen Rechtssicherheit aufsetzen. Wichtig: Ein Mediator ist neutral – ein Scheidungsanwalt nicht. Beauftragt man im Scheidungsverfahren einen Anwalt, ist dieser immer nur für einen der Partner tätig und vertritt dessen Interessen. Eine Beauftragung durch beide Parteien gibt es nicht.

(Bu)


 Stephan Buch
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