Überzogene Werbeversprechen: Was dürfen Unternehmen?

31.01.2018, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Überzogene Werbeversprechen: Was dürfen Unternehmen? © Bu - Anwalt-Suchservice

Oft versuchen werbende Unternehmen, ihre Produkte durch vollmundige Versprechungen an den Kunden zu bringen. Deren Wahrheitsgehalt ist teils zweifelhaft. Aber: Auch Werbung hat Grenzen.

Was Unternehmen im Rahmen ihrer Werbung dürfen oder nicht dürfen, richtet sich nach dem Wettbewerbsrecht. Denn es gibt gesetzliche Regeln, die einen unlauteren Wettbewerb untersagen. Eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen beschäftigt sich mit der Frage, was Unternehmen im Rahmen ihrer Werbung behaupten dürfen, und was nicht. Beachten werbende Unternehmen die geltende Rechtslage nicht, drohen teure Abmahnungen und Unterlassungsklagen.

Was regelt das Wettbewerbsrecht und was dürfen Unternehmen?


Das Wettbewerbsrecht soll für fairen Wettbewerb zwischen konkurrierenden Unternehmen in der gleichen Branche sorgen. Es ist gesetzlich geregelt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). § 5 dieses Gesetzes besagt, dass irreführende Werbung verboten ist. Werbung, die dazu geeignet ist, eine Kaufentscheidung herbeizuführen, darf keine Angaben enthalten, die unwahr sind oder den Verbraucher täuschen können. Unzulässig ist auch das Unterschlagen bestimmter Informationen, wenn diese für den Verbraucher wichtig sind. Eine Werbeaussage kann bereits dann unzulässig sein, wenn sie nur bei einem kleinen Teil des Verbraucher-Publikums einen Irrtum hervorruft. Unzulässig sind also nicht nur unwahre Aussagen, sondern auch wahre, die falsch verstanden werden können. Allerdings ist das UWG recht allgemein formuliert. Wettbewerbsrecht ist daher ein Gebiet, auf dem Einzelfallentscheidungen eine besondere Bedeutung haben.

Was kann ich als Verbraucher tun?


Verbraucher können nicht selbst unmittelbar aufgrund des Wettbewerbsrechts tätig werden. Denn die Regelungen des Wettbewerbsrechts beziehen sich auf das Verhältnis konkurrierender Unternehmen untereinander. So kann etwa ein Konkurrent aus der gleichen Branche eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens veranlassen und bei weiterer Fortsetzung dieses Verhaltens Unterlassungsklage erheben. Ein Verbraucher ist dazu nicht befugt. Allerdings gibt es auch Interessenverbände, die wie Konkurrenten einschreiten dürfen. Dies sind zum Beispiel Wettbewerbsvereine, in denen sich eine größere Anzahl von Unternehmen zusammenschließt (etwa die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.) oder Verbraucherverbände wie die Verbraucherzentralen. Eine Liste der sogenannten qualifizierten Einrichtungen ist auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz zu finden. Auch die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern dürfen gegen Wettbewerbsverletzungen vorgehen. Verbraucher können sich an diese Einrichtungen wenden und dort Beschwerden über irreführende Werbung vorbringen.

Beispiel: Fruchtsaft ohne Frucht


Das Landgericht Amberg hat sich mit einem Saftgetränk beschäftigt, das groß die Aufschrift “Himbeer und Rhabarber” trug, verbunden mit dem hervorgehobenen Aufdruck “30 Prozent Saftgehalt” und Darstellungen der entsprechenden Früchte bzw. Gemüse. Aus dem “Kleingedruckten” hinten auf der Flasche ging hervor, dass lediglich jeweils 0,1 Prozent des Inhalts aus Rhabarbersaft- bzw. Himbeersaft bestanden. Ein Verbraucherverband klagte dagegen. Das Gericht erklärte die Bezeichnung des Saftes als “Himbeer-Rhabarber” für irreführend. Der Verbraucher würde bei dieser Beschriftung einen maßgeblichen Anteil der genannten Zutaten erwarten – der nicht vorhanden sei. Die Verwendung dieser Bezeichnung wurde untersagt (LG Amberg, Urteil vom 29.07.2016, Az. 41 HK O 497/16).

Beispiel: Selbstverliehene Hotelsterne


Werden auf einer Hotelbuchungsseite im Internet bei einem Hotel vier oder fünf waagerecht aufgereihte fünfzackige Sterne angezeigt, ist der Kunde stets beeindruckt. Denn da hat doch bestimmt irgendeine offizielle Organisation das Hotel auf Herz und Nieren geprüft und die Bewertung vorgenommen? Nun, nicht zwingend. Das Oberlandesgericht Nürnberg beschäftigte sich mit den Sterneangaben auf einem bekannten Buchungsportal. Diese stammten nicht von irgendeiner neutralen Organisation, sondern beruhten nur auf einer Selbsteinschätzung der Hotels und Nutzerbewertungen auf dem Portal. Dies erfuhren die Nutzer aber nur durch einen Hinweis, der über eine Mouseover-Funktion oder ein Popup-Fenster zu sehen war. Das Gericht erklärte die inoffiziellen Sterne zu einer Irreführung des Verbrauchers (OLG Nürnberg, Urteil vom 19.4.2016, Az. 3 U 1974/15).

Beispiel: Werbegeschenk mit Denkste-Effekt


Ein Online-Händler von Nahrungsergänzungsmitteln hatte damit geworben, dass Kunden, die ein kostenloses Test-Paket des Produkts bestellten, ein ebenfalls kostenloses Fitness-Armband im Wert von knapp 80 Euro geschenkt bekommen sollten. Dieses könnten sie nach Ende der 14-Tages-Testphase auf jeden Fall behalten. In Wahrheit mussten die Kunden jedoch erst ein 90-Tage-Abo im Wert von 149,70 Euro abschließen, um das Fitness-Band zu bekommen. Das Landgericht Aachen sah die Werbeaussagen als irreführend an und verurteilte den Seiteninhaber zur Unterlassung (LG Aachen, Urteil vom 21.12.2016, Az. 42 O 127/16).

Beispiel: Umtausch ohne Wenn und Aber


Mit dem obigen Slogan warb eine Elektronikmarkt-Kette. In den Läden gekaufte Produkte sollten demnach innerhalb von 14 Tagen ohne Wenn und Aber umgetauscht werden können. Ein gesetzliches 14tägiges Widerrufsrecht gibt es beim Onlinekauf, aber nicht beim Kauf im Laden, so dass dies für Kunden ein besonderer Vorteil ist. Ein Kunde war nun nach drei Tagen mit seinem iPhone wieder im Laden erschienen, um es zurückzugeben – unbeschädigt und mit der Originalverpackung. Der Elektronikmarkt lehnte trotzdem ab: Das Handy sei bereits in Betrieb genommen worden. Dadurch laufe die Herstellergarantie, und eine Rückgabe sei nicht mehr möglich. Die Wettbewerbszentrale erhob beim Landgericht Essen Klage gegen das Unternehmen. “Umtausch ohne Wenn und Aber!” sei irreführend, da nicht darauf hingewiesen werde, dass der Kunde das Gerät nicht in Betrieb nehmen dürfe, um es zurückgeben zu können. Das Gericht teilte diese Ansicht (LG Essen, Urteil vom 6.3.2012, Az. 42 O 2/12).

Mehrfache Orgasmen bei Kondom-Benutzung?


Zwei Kondom-Shops gerieten in Streit. Ursache war die Werbe-Behauptung eines der Läden: “1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen". Der Berechnung lag die Annahme zu Grunde, dass zum Sex zwei Personen gehören, und dass eine Frau durchaus auch zwei Orgasmen haben kann. Das macht dann pro Kondom-Benutzung drei Orgasmen, und 3 x 7 sind 21. Die Konkurrenz war jedoch der Ansicht, dass die Werbeaussage gerade bei jungen Käufern zu der Annahme führen könne, dass ein Kondom drei Mal wiederverwendet werden könne. Das Gericht schloss sich der Meinung an, dass die Aussage irreführend sei. Hier ginge es um Medizinprodukte und die Gefahr einer HIV-Infektion – da müsse der Spaßfaktor in der Werbung hinter der Wahrheit zurückstehen. Das Gericht bestätigte eine einstweilige Verfügung, die die Werbung untersagte (LG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2015, Az. 14c O 124/15).

Tanzschule mit Erfolgsgarantie


Eine Tanzschule hatte in ihrer Werbung vollmundig verkündet, dass bei ihr der gewünschte Lernerfolg garantiert sei. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass diese Werbung irreführend und unlauter sei. Denn: Es gebe immer wieder Menschen, die auch mit dem besten Unterricht nicht Tanzen lernen würden. Ein Erfolg könne nie garantiert werden, denn der Lernerfolg hänge nun einmal vom jeweiligen Schüler ab (OLG Hamm, Urteil vom 29.1.2013, Az. 4 U 171/12).

Käse oder kein Käse?


Was als “Käse” oder “Cheese” verkauft wird, muss tierische Milch enthalten. Denn so ist das Produkt “Käse” nun mal in entsprechenden EU-Verordnungen definiert. Ein Vertrieb veganer Nahrungsmittel kann nicht ein Ersatzprodukt ohne tierische Milch als “Käse” verkaufen – dies ist irreführend. Erklärungen im Kleingedruckten ändern daran gar nichts (Landgericht Trier, Urteil vom 24.3.2016, Az. 7 HK O 58/16).

Werbung mit Selbstverständlichkeiten


Unzulässig ist auch eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten – etwa, wenn die gesetzliche zweijährige Gewährleistungsfrist als “Zwei Jahre Garantie!” oder “24 Monate Gewährleistung!” beworben wird. Auch “14 Tage Geld-Zurück-Garantie” bei einem Onlinekauf geht in diese Richtung, denn hier hat der Verbraucher sowieso ein 14tägiges Widerrufsrecht. Eine besondere Hervorhebung dieser Aussagen ist nicht einmal nötig, um hier von einer unlauteren Werbung auszugehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.3.2014, Az. I ZR 185/12).

Irreführung durch Bilder


Auch Bilder können eine Irreführung beinhalten. Zum Beispiel, wenn auf einer Packung Eier frei laufende Hühner abgebildet sind, die Eier aber aus einer Legebatterie stammen.

Praxistipp


Sind Sie der Meinung, als Verbraucher durch eine Werbung in die Irre geführt worden zu sein? Sie können dies bei einer Verbraucherzentrale oder einem entsprechenden Verband überprüfen lassen, der dann auch die Schritte gegen das werbende Unternehmen einleitet. Sind Sie ein Konkurrent und werden durch unlautere Werbung geschädigt? Dann empfiehlt es sich, Kontakt zu einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzunehmen.

(Wk)


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 Günter Warkowski
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