Wann ist Werbung unlauter und damit verboten + Hinweis zur Abmahnung + Praxisbeispiele

04.06.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Mann,kreuzt,Finger,hinter,Rücken Darf in der Werbung gelogen werden? © fr - Designed by Magnific
Das Wichtigste in Kürze

1. Rechtliche Grundlage: Unlautere Werbung verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das geschäftliche Handlungen verbietet, die den Wettbewerb sowie die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern unangemessen beeinträchtigen.

2. Irreführung: Werbung ist unlauter, wenn sie unwahre Angaben macht oder durch sonstige Täuschungen über wesentliche Merkmale eines Produkts täuscht und Kunden so zu einer Kaufentscheidung verleitet, die sie sonst nicht getroffen hätten.

3. Belästigung: Unzumutbare geschäftliche Belästigungen, wie unerwünschte Werbeanrufe (Cold Calling) oder E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung, gelten ebenfalls als unlautere und damit rechtswidrige Wettbewerbspraktiken.
Immer wieder hört man von unlauterer Werbung. Privatpersonen können dagegen jedoch wenig tun. Konkurrenten können die betreffenden Unternehmen abmahnen oder, wenn dies nichts nützt, eine Unterlassungsklage einreichen. Auch Wettbewerbsvereine und Verbraucherverbände mahnen wegen unlauterer Werbung ab – oft nach Beschwerden von Verbrauchern.

Was ist unlautere Werbung?


Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt, was unlautere Werbung ist, und verbietet sie. Unlautere geschäftliche Handlungen sind laut § 3 Absatz 1 UWG unzulässig. Aber was bedeutet "unlauter"?

Gegenüber Verbrauchern sind nach § 3 Absatz 2 UWG geschäftliche Handlungen nicht erlaubt, wenn sie

- nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen
und
- dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten eines durchschnittlichen Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Beispiele für unzulässige Werbung
Das Gesetz nennt im Anhang zum UWG einige konkrete Handlungen, die immer unzulässig sind:

- die Aussage, man hätte einen Verhaltenskodex unterschrieben, obwohl dies gar nicht stimmt. Dies gilt auch für die Nutzung von Gütesiegeln, Qualitätszeichen etc. ohne Berechtigung,

- die unwahre Angabe, dass ein bestimmter Verhaltenskodex behördlich gebilligt sei,

- die falsche Darstellung, eine Behörde hätte eine Ware oder Dienstleistung gebilligt,

- das Werben mit Waren zu günstigen Preisen, die man gar nicht in ausreichender Menge vorrätig hat (Mindestvorrat muss für zwei Tage reichen),

- den Kunden vorzuspiegeln, dass eine Ware oder Dienstleistung nur für eine begrenzte Zeit verfügbar ist, damit diese schnell kaufen.

Tipp: Eine unlautere Irreführung des Verbrauchers kann auch darin bestehen, dass ein Verkäufer auf einer Onlineplattform die Kunden nicht darauf hinweist, dass er gewerbsmäßig handelt, und ihnen vorspielt, er sei ein Privatmann und müsse daher kein Widerrufsrecht einräumen.

Was gilt, wenn der Werbetreibende nicht weiß, dass seine Werbeaussage falsch ist?


Der Europäische Gerichtshof betrachtet jede Werbeaussage, die objektiv gesehen falsch ist und damit den Verbraucher in die Irre führt, als unlautere Werbung. Dies gilt auch, wenn der Werbende sich sorgfältig abgesichert hat und der Meinung war, alles richtig zu machen.

Konkret stritten vor dem EuGH zwei Reisebüros aus Österreich. Eines hatte im Prospekt behauptet, dass nur über dieses Reisebüro Zimmer in einem bestimmten Hotel gebucht werden könnten. Diese Exklusivität hatte sich das Reisebüro vorher vom Hotel zusichern lassen: Nur hatte das Hotel gelogen und auch Buchungen von einem anderen Reisebüro angenommen. Dieses hielt nun die Werbung des ersten für wettbewerbswidrig – und bekam Recht (EuGH, 19.09.2013, Rs. C-435/11).

Fazit: Für den EuGH ist nur entscheidend, ob eine Aussage falsch ist – nicht, ob der Werbende etwas dafür kann. Ist sie falsch, ist eine Abmahnung berechtigt und er muss ggf. eine Unterlassungserklärung unterschreiben.

Wer kann eine Abmahnung wegen unlauterer Werbung aussprechen?


Wettbewerber – also im Prinzip Konkurrenten im gleichen Marktsegment in Deutschland – können Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln abmahnen. Dies gilt auch für bestimmte dazu berechtigte Verbände und Organisationen (IHK, Verbraucherverbände, Wettbewerbsvereine). Verbraucher haben dieses Recht nicht.

Eine Abmahnung durch einen Konkurrenten nimmt meist dessen Rechtsanwalt vor. Dieser stellt dem Abgemahnten auch gleich seine Gebühren in Rechnung. In der Abmahnung wird von ihm verlangt, innerhalb einer kurzen Frist – meist einer Woche – eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Strafbewehrt heißt, dass bei jedem weiteren Verstoß eine erhebliche Vertragsstrafe in Geld fällig ist.

Wichtig: Unterzeichnet der Adressat der Abmahnung die Unterlassungserklärung nicht, leitet der Abmahner oft ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren oder eine Unterlassungsklage gegen ihn ein. Dies ist mit weiteren erheblichen Kosten für den Abgemahnten verbunden.

Wie hoch sind die Abmahngebühren im Wettbewerbsrecht?


Für eine Abmahnung berechnen Rechtsanwälte meist eine 1,3-fache Gebühr. Die genaue Höhe der Gebühr hängt vom Gegenstandswert ab. Dieser orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Abmahners und nicht am möglichen Gewinn des Abgemahnten aus der Rechtsverletzung. Auch die wirtschaftliche Situation des Abgemahnten ist irrelevant.

Bei den Fachgerichten haben sich Durchschnittswerte für den Gegenstandswert eingebürgert. Bei Prozessen zum Thema unlauterer Wettbewerb liegt dieser in der Regel zwischen 10.000 und 50.000 Euro. Allerdings sind auch höhere Streitwerte möglich. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann der Streitwert mit der Anzahl der Gesellschafter steigen.

Beispiele: Das Landgericht Bremen setzte den Streitwert bei zehn wettbewerbsrechtlichen Verstößen eines Ebay-Händlers auf 30.000 Euro fest (Az. 12 O 52/09). Für das Landgericht Essen reichten schon fünf Verstöße in Widerrufserklärung und AGB eines Ebay-Händlers für den gleichen Streitwert aus (Az. 45 O 81/08).

Bei einem Gegenstandswert von 10.000 Euro würden die Abmahnkosten 887,03 Euro betragen. Bei einem Gegenstandswert von 30.000 Euro wären es 1.229,27 Euro (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Wettbewerbsvereine und IHK berechnen für Abmahnungen Pauschalgebühren, die unter den Gebühren von Rechtsanwälten liegen.

Beispiele für Urteile zur unlauteren Werbung



Täuschung durch örtliche Telefonnummer
Ein überregional tätiger Kanalreinigungsbetrieb warb für verschiedene Städte in den "Gelben Seiten" mit örtlichen Telefonnummern. Alle Anrufe wurden an die Zentrale weitergeleitet. In den einzelnen Orten gab es keine Niederlassungen. Darin sah das Landgericht Gießen eine unzulässige, weil falsche Werbeaussage.

Das Gericht sah zusätzlich auch die Angabe "Mitglied der Handwerkskammer und der IHK" als unzulässig an: Zur Mitgliedschaft in der Handwerkskammer war der Betrieb gesetzlich verpflichtet. Dies war eine unerlaubte Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Eine IHK-Mitgliedschaft gab es nicht. Die Unterlassungsklage war erfolgreich (Urteil vom 14.7.2015, Az. 6 O 54/14).

Hinweis auf ausgewogene Ernährung ist Pflicht
Ein Nahrungsmittelproduzent hatte ein Granulat aus Kürbissamen mit dem Hinweis "Stärkt die Blasen- und die Prostatafunktion" beworben. Aber: Gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln sind verboten, wenn sie nicht den Vorgaben einer bestimmten EU-Verordnung entsprechen (Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Dies rügte ein Wettbewerbsverein.

Nach dem Landgericht Rostock handelte es sich um unlautere Werbung. Die Anzeige hätte gerade bei einer Werbung mit gesundheitsbezogenen Wirkungen einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung enthalten müssen (Urteil vom 22.6.2011, Az. 5 HK O 18/11).

Ferienwohnungen nicht pauschal billiger als Hotels
Ein Vermittler von Ferienwohnungen warb mit der Aussage "50 % günstiger als Hotels". Das Landgericht Berlin sah diese Werbung als irreführend an. Eine Ersparnis in dieser Höhe werde nur im Durchschnitt erreicht und nicht bei jeder Buchung. Gerade letzteres suggeriere die Werbung. Korrekter gewesen wäre laut Gericht "bis zu 50 % günstiger als Hotels" (Urteil vom 14.4.2015, Az. 103 O 124/14).

Tiefpreisgarantie und Geld zurück
Unternehmen dürfen eine Tiefpreisgarantie und eine Geld-zurück-Garantie in ihrer Werbung nicht miteinander verknüpfen. Dies entschied das OLG Hamburg. Ein Elektronikfachmarkt hatte online unter der Überschrift "Tiefpreisgarantie" damit geworben, dass Kunden, die innerhalb von 14 Tagen ein entsprechendes Gerät woanders zu einem günstigeren Preis fänden, die Differenz erstattet bekämen oder das gekaufte Gerät zurückgeben könnten (Urteil vom 13.02.2014, Az. 5 U 160/11).

Bayerische Pilze aus China
In einem anderen Fall ging es um eine Lebensmittelverpackung mit einer Pilzmischung, auf der mehrfach deutlich die Aufschrift "Bayer. Pilze und Waldfrüchte" zu lesen war – als Teil des Firmennamens und des Logos. In der kleingedruckten Zutatenliste stand jedoch, dass die Pilze aus China und Chile stammten.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied: Ein normaler, durchschnittlich informierter Verbraucher werde bei Pilzen, die unter der Bezeichnung "Bayer. Pilze und Waldfrüchte" verkauft würden, von einem einheimischen Produkt ausgehen. Verbrauchern sei gerade bei Pilzen das Herkunftsland wichtig – hier hätten Luftverschmutzung und lange Transportwege starke Auswirkungen auf die Qualität. Das Gericht sah in der Aufschrift eine Irreführung des Verbrauchers (Urteil vom 21.1.2015, Az. 3 O 1430/14).

Ein Tesla ist kein selbstfahrendes Auto
Die Webseite von Tesla versprach 2019 beeindruckende Dinge für das Modell 3. Zum Beispiel:

"Autopilot/Inklusive
- Ermöglicht automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen unter Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur.
Volles Potenzial für autonomes Fahren
- Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen."

Leider sterben immer wieder Menschen, die aus solchen Aussagen schließen, der Tesla-Autopilot könne ohne Hilfe des Fahrers das Auto steuern. Da helfen auch Einschränkungen in der Betriebsanleitung nicht weiter, denn die liest kaum jemand.

Das Landgericht München entschied auf die Klage eines Wettbewerbsvereins hin: Hier werde fälschlicherweise suggeriert, dass ein Tesla vollständig autonom fahren könne. Nur sei dies tatsächlich nicht der Fall. Der Tesla-"Autopilot" sei lediglich ein Fahrassistenzsystem, das nicht ohne menschliches Eingreifen fahren könne.

Außerdem werde fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass vollautonomes Fahren in Deutschland legal sei. Dies sei es nicht. Das Gericht gab der Unterlassungsklage statt (Urteil vom 14.7.2020, Az. 33 O 14041/19).

Der Käpt'n und die Fischgerichte
Die Firma Appel-Feinkost hatte Fischprodukte beworben. Dabei trat ein distinguierter Herr im grauen Anzug und mit Elblotsen-Mütze vor dem Hintergrund von Meer und Cuxhavener Leuchtturm auf.

Das störte die Firma Iglo, welche Ähnlichkeiten mit ihrem bekannten "Käpt'n Iglo" sah. Das Landgericht München als in maritimen Dingen unparteiische Instanz prüfte sorgfältig und kam zu dem Ergebnis: Beide Werbefiguren unterschieden sich deutlich in Kleidung und Aussehen. Der in der Werbung hier gezeigte Herr wirke weniger seemännisch. Eine Elblotsenmütze mache aus ihm noch keinen Seemann. Auch sei der Cuxhavener Leuchtturm ein eindeutiger Hinweis auf den Firmensitz von Appel. Appel habe Firmensitz und -namen deutlich genug hervorgehoben, um jede Verwechslungsgefahr auszuschließen. Fazit: Keine irreführende Werbung (Urteil vom 3.12.2020, Az. 17 HK O 5744/20).

Praxistipp zur unlauteren Werbung


Unlautere Werbung ist zwar verboten, kommt aber oft vor – manchmal aus Unkenntnis. Sind Sie von einer Abmahnung betroffen und es wird eine Unterlassungserklärung von Ihnen verlangt? Dann sollten Sie sich zeitnah von einem Anwalt mit dem Fachgebiet gewerblicher Rechtsschutz beraten lassen. Die Unterlassungserklärung kann häufig modifiziert werden, um allzu große Nachteile oder überhöhte Vertragsstrafen zu vermeiden.

(Ma)


 Ulf Matzen
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