Versicherung darf gegen den Willen des Versicherungsnehmers Schaden regulieren

19.08.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 4 Min. (2356 mal gelesen)
Auto,Blechschaden Nicht immer sind Versicherungskunden mit der Schadensregulierung einverstanden. © Bu - Anwalt-Suchservice

Viele kleinere Unfallschäden werden von der Haftpflichtversicherung des mutmaßlichen Unfallverursachers einfach ohne weiteres beglichen. Aber: Was ist, wenn dies der Versicherte gar nicht will?

Schnell ist es passiert: Ein kleiner Auffahrunfall oder eine Berührung zweier Fahrzeuge beim Rangieren in der Tiefgarage. Die Beteiligten informieren ihre Versicherungen. Einer der Versicherer - beim Auffahrunfall meist der des hinteren Fahrzeugs - begleicht den Schaden. Der Versicherungskunde ist jedoch nicht glücklich. Denn: Sein Schadensfreiheitsrabatt sinkt, seine Versicherungsprämien steigen. Hätte die Versicherung nicht erst genau prüfen müssen, ob er wirklich allein für den Schaden verantwortlich war? Hatte nicht der Vordermann vor dem Unfall plötzlich gebremst? Und: Steht im Versicherungsvertrag nicht etwas von der "Abwehr unberechtigter Ansprüche?"

Fall: Auffahrunfall in München


Im Mai 2011 fand in München ein Auffahrunfall statt. Der Geschädigte setzte sich mit der Versicherung des Unfallgegners in Verbindung, der ihm aufgefahren war, und bat um die Regulierung des Schadens. Die Versicherung prüfte den Vorgang und beglich schließlich den Betrag von 1.285 Euro. Ihren Versicherungsnehmer stufte sie von Schadensklasse 35 auf Schadensklasse 50 hoch. Dieser hatte nun 170 Euro mehr an Beiträgen pro Jahr zu bezahlen.

Der Versicherte wehrte sich gegen die Schadensregulierung und reichte schließlich Klage gegen seine Versicherung ein - auf Rückstufung in die Schadenklasse 35 und auf Erstattung der erhöhten Beiträge. Seiner Ansicht nach hätte die Versicherung gar nicht bezahlen dürfen. Die Kratzer an der Stoßstange des anderen Wagens seien nicht von ihm verursacht worden, sondern schon zuvor vorhanden gewesen. Es habe überhaupt kein Anspruch auf Schadensersatz bestanden.

Unfallschaden: Wozu ist die Versicherung verpflichtet?


Das Amtsgericht München erklärte zu den Pflichten der Versicherung:
Im Rahmen seiner Pflicht aus dem Versicherungsvertrag habe der Haftpflichtversicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls begründete Schadensansprüche zu befriedigen und unbegründete abzuwehren.
Es liege dabei im grundsätzlich im Ermessen des Versicherers, ob er freiwillig zahle oder die Zahlung ablehne und es darauf ankommen lasse, dass der geschädigte Dritte seine Ansprüche gerichtlich geltend mache.

Der Kunde bevollmächtige seinen Versicherer auch, in seinem Namen Ansprüche des Unfallgegners zu erfüllen oder abzulehnen und alle notwendigen Erklärungen dafür abzugeben. Die Versicherung habe daher hier entsprechende Erklärungen abgeben dürfen.

Wo liegen die Grenzen der Entscheidungsfreiheit des Versicherers?


Dem Ermessen des Haftpflichtversicherers seien lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers berührt würden und wo diese deshalb eine Rücksichtnahme des Versicherers verlangten. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein Schadensfreiheitsrabatt des Versicherten auf dem Spiel stehe.

In solchen Fällen sei der Versicherer verpflichtet, sich ein hinreichend genaues, umfassendes Bild über die Umstände des Schadensfalles zu verschaffen. Er müsse die Rechtslage sorgfältig prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche hinsichtlich deren Grund und Höhe möglichst genau einschätzen.

Der Versicherer verletze die auf dem Versicherungsvertrag beruhende Rücksichtnahmepflicht nur, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführe. Gerade bei zweifelhafter Sach- oder Rechtslage habe er einen gewissen Ermessensspielraum. Unzulässig sei nur ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch.

Schadensabwicklung: Welche Rolle spielen wirtschaftliche Erwägungen?


Bei der Ausübung des Ermessens durch die Versicherung komme es nicht nur auf den tatsächlichen Unfallhergang an. Der Versicherer dürfe durchaus auch dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie Vorrang geben und in Anbetracht der Schadenshöhe wirtschaftliche Erwägungen anstellen. Er dürfe also die möglichen Kosten eines verlorenen Prozesses gegen die Kosten abwägen, die bei schneller Bezahlung des Schadens entstünden.

Auch müsse sich der Versicherer nicht auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen. Sein Ermessen habe er nur dann offensichtlich falsch ausgeübt, wenn die Zahlung an den Unfallgegner von vornherein als völlig unvernünftig angesehen werden musste.

Wie hat das Gericht entschieden?


Dem Gericht zufolge konnte im vorliegenden Fall keine Pflichtverletzung der Versicherung durch fehlerhafte Ermessensausübung festgestellt werden.
Die Versicherung habe für die Schadensregulierung gut fünf Monate gebraucht. Die Aufklärung des Sachverhalts habe ergeben, dass der Versicherte mit seinem Kraftfahrzeug hinter dem des Geschädigten fuhr und so stark bremsen musste, dass das ABS seines Kraftfahrzeugs reagierte. Die Polizei habe an beiden Fahrzeugen in gleicher Höhe Kratzer festgestellt. Eine Regulierung des Schadens sei aus der Sicht der Versicherung unter diesen Umständen nicht völlig unangemessen erschienen. Ihr sei auch nicht vorzuwerfen, dass sie kein teures Sachverständigengutachten eingeholt habe. Immerhin sei der Schaden mit 1.285 Euro relativ niedrig gewesen (Amtsgericht München, Urteil vom 4.9.2012, Az. 333 C 4271/12).

Ähnliches Urteil in früherem Fall


Auch 2010 schon hatte das Amtsgericht München ähnlich entschieden. Im damaligen Fall ging es um einen Autofahrer, der beim Ausfahren aus einer Tiefgarage versucht hatte, sich beim Passieren der Schranke dicht an das vordere Fahrzeug anzuhängen, um die Parkgebühr zu sparen. Dabei kam es zu einem Autounfall. Die Versicherung beglich den Schaden von 988 Euro am vorderen Fahrzeug. Der Versicherungsnehmer und Fahrer des hinteren Fahrzeugs meinte jedoch, dass der Vordermann schuld sei, denn dieser habe gebremst. Auch hier kam das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass die Versicherung ihr Ermessen korrekt ausgeübt habe. Der Ausgang eines Prozesses um den Schaden sei höchst ungewiss gewesen und hätte mit ziemlicher Sicherheit auch zu einer Mithaftung des Versicherungsnehmers geführt (Amtsgericht München, Urteil vom 27.1.2010, Az. 343 C 27107/09).

Praxistipp


Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist durchaus dazu berechtigt, den Schadensersatzanspruch eines Unfallgegners gegen ihren Kunden auch ohne dessen Einwilligung zu erfüllen. Dies gilt auch, wenn ein Schadenfreiheitsrabatt auf dem Spiel steht. Nur völlig unsachgemäß darf die Schadensregulierung nicht sein.
Wer sich nicht sicher ist, ob seine Versicherung bei der Schadensabwicklung korrekt vorgeht, sollte sich von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten lassen.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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