Alkoholfahrt und Unfall mit PKW: Rückforderungsrecht des Haftpflichtversicherers gegen den alkoholisierten Fahrer!

06.08.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 4 Min. (12455 mal gelesen)
Auto,Unfallschaden,Unfall Rückforderung der KfZ-Haftpflichtversicherung bei Unfall aufgrund Alkoholgenuss © Bu - Anwalt-Suchservice

Die KfZ-Haftpflicht zahlt immer - das glauben die meisten Verkehrsteilnehmer. Stimmt aber nicht. Bei Alkohol am Steuer zahlt die Versicherung zwar, holt sich das Geld aber sehr schnell vom Kunden zurück.

Die KfZ-Haftpflichtversicherung soll den Unfallgegner davor bewahren, auf seinem Schaden sitzen zu bleiben, weil der Unfallverursacher kein Geld hat. Daher zahlt diese Versicherung auch dann, wenn ihr Versicherungsnehmer sich in einer Form daneben benommen hat, die normalerweise den Versicherungsschutz entfallen lassen würde. Aber: Die Zahlung erfolgt an den geschädigten Unfallgegner und in bestimmten Fällen kann sich die Versicherung ihr Geld vom Unfallverursacher - ihrem Kunden - zurückholen. Ein gutes Beispiel dafür sind Unfälle unter Alkoholeinfluss.

Was muss man zur KfZ-Haftpflichtversicherung wissen?


Ein KfZ-Haftpflichtversicherer ist verpflichtet, den von einem Versicherungsnehmer verursachten Schaden auch dann zu begleichen, wenn der eigene Versicherungsnehmer wegen einer Pflichtverletzung keinen Versicherungsschutz mehr hat. In solchen Fällen kann sich die Versicherung jedoch das gezahlte Geld innerhalb bestimmter Grenzen vom Versicherten zurückholen.
Rechtsgrundlage sind § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 116 des Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG). Danach kann die Versicherung den Betrag der Aufwendungen einfordern, die aus ihrer Sicht erforderlich waren. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Unfallschaden, sondern zum Beispiel auch Ausgaben für ein Sachverständigen-Gutachten.

In welchen Fällen ist eine Rückforderung möglich?


Eine Rückforderung ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer eine sogenannte Obliegenheit verletzt hat. Dies sind im Versicherungsvertrag festgelegte Pflichten. Welche Obliegenheiten der Versicherungsnehmer hat, steht im Vertrag. Im Bereich der Haftpflichtversicherung sind insbesondere diese wichtig:

- Der Versicherte darf nicht fahren, wenn er durch den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann,
- er darf sein Fahrzeug auch nicht jemand anderem überlassen, der unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht,
- er darf damit nicht fahren, wenn er keinen Führerschein hat, und auch keinen anderen ohne Führerschein ans Lenkrad lassen,
- er darf damit nicht an Rennen oder Übungsfahrten für Rennen teilnehmen, bei denen es um Geschwindigkeit geht.

Unfall unter Alkohol: Wie viel kann die Versicherung zurückfordern?


Die Versicherung kann auch bei einer Obliegenheitsverletzung nicht den gesamten gezahlten Schaden zurückfordern. Vielmehr ist der Regressanspruch auf höchstens 5.000 Euro begrenzt. Dies ergibt sich aus § 5 der Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht gegenüber einem Fahrer, das das Auto gestohlen hat.

Wichtig: Eine Regressforderung der Versicherung kann nur stattfinden, wenn die Obliegenheitsverletzung auch die Ursache für den Schaden war. Der Unfall muss also zum Beispiel auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zurückzuführen sein. Unter bestimmten Umständen kann das Gericht jedoch davon ausgehen, dass diese vorliegen.

Urteil: Rückforderung nach Alkoholfahrt


Ein betrunkener Autofahrer fuhr in einer Einbahnstraße in falscher Richtung. Bei einer Fahrbahnverengung versuchte er, nach links auszuweichen. Dabei verriss er das Lenkrad und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Seine Blutalkoholkonzentration lag bei 1,24 Promille.

Seine Kfz-Haftpflichtversicherung kündigte nach dem Unfall den Versicherungsvertrag und forderte von ihm 3.100 Euro zurück, die sie dem Unfallgegner bezahlt hatte. Der Versicherungsnehmer sah dies jedoch nicht ein und verwies auf seine schnelle Reaktion und seine Ortsunkundigkeit.

Das LG Coburg entschied: Die vorliegende absolute Fahruntüchtigkeit begründe den Anscheinsbeweis dafür, dass der Alkoholkonsum zu dem Unfall geführt habe. Die reine Möglichkeit, dass auch ein nüchterner Fahrer einen derartigen Unfall hätte verursachen können, entkräfte dies nicht. Der Versicherte habe eine Reihe von alkoholbedingten Fahrfehlern gemacht. Seine Fahrweise und damit auch der Unfall seien auf den Alkohol zurückzuführen.

Die Versicherung habe den Fahrer entsprechend ihrer Versicherungsbedingungen mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen dürfen, so das Gericht. Die Rückforderung von 3.100 Euro war hier damit berechtigt (LG Coburg, Az. 23 O 145/07).

Urteil: Betrunken Ampel gerammt


Ein Autofahrer in Saarbrücken war um sechs Uhr früh nach links von der Straße abgekommen und auf eine Verkehrsinsel gefahren. Dort rammte er eine Ampel und beschädigte auch einen Baum. Eine zufällig vorbeikommende Rettungswagen-Besatzung fand ihn auf der Verkehrsinsel sitzend vor. Die Polizei ermittelte einen Promillepegel von 0,93.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied: Die Kaskoversicherung war gegenüber ihrem Kunden zu 75 Prozent leistungsfrei, auch seine Haftpflichtversicherung konnte ihn in dieser Höhe hinsichtlich des Fremdschadens in Regress nehmen. Insbesondere bei der Kasko spielte hier auch noch mit, dass er grob fahrlässig gehandelt hatte. Allerdings hatte er noch nicht die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht, sodass es bei 75 Prozent blieb. Für die Regressforderung der Haftpflichtversicherung gilt natürlich auch hier die 5.000 Euro-Grenze (OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2014, Az. 4 U 165/13).

Lässt sich die Rückforderung durch die eigene Versicherung noch abwenden?


Ein mögliches Gegenargument gegen eine Rückforderung kann darin liegen, dass der Unfall nicht durch den Alkoholkonsum verursacht wurde. Dies sollte jedoch beweisbar sein. Bei erheblicher Alkoholisierung des Unfallverursachers sind die Chancen, mit diesem Argument gehört zu werden, gering.

Allerdings können auch formale Fehler der Versicherung eine Rückforderung unmöglich machen. Versicherungen haben eine Vielzahl von Aufklärungs- und Informationspflichten gegenüber ihren Kunden, welche nicht immer vorschriftsmäßig erfüllt werden.

Praxistipp


Die KfZ-Haftpflichtversicherung kann Kunden, die unter Alkoholeinfluss einen Unfall bauen, in Regress nehmen. Ob es im konkreten Fall Chancen gibt, eine solche Regressforderung abzuwenden, sollte von einem versierten Fachanwalt für Verkehrsrecht geprüft werden.

(Wk)


Sie benötigen Hilfe bei Ihrer Suche nach dem richtigen Anwalt? Dann schreiben Sie uns über unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen kostenlos und unverbindlich.


 Günter Warkowski
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion
 Günter Warkowski
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion