Abänderung eines Scheidungsfolgenvergleichs über unbefristeten Ehegattenunterhalt

Autor: RiAG Dr. Mark Schneider, w.aufsf. Ri., Duisburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2015
Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben (Fortführung der Senatsurt. v. 26.5.2010 – XII ZR 143/08, BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 = FamRB 2010, 262; v. 25.11 2009 – XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192 = FamRB 2010, 71; v. 23.11.2011 – XII ZR 47/10, FamRZ 2012, 197 = FamRB 2012, 35 und v. 25.1.2012 – XII ZR 139/09, FamRZ, 2012, 525 = FamRB 2012, 101). (amtlicher Leitsatz)

BGH, Beschl. v. 11.2.2015 - XII ZB 66/14

Vorinstanz: OLG Hamburg, Entsch. v. 14.1.2014 - 2 UF 95/13

BGB § 313; FamFG § 239

Das Problem

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein vor der Änderung der Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. (BGH v. 12.4.2006 – XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006 = FamRB 2006, 263) geschlossener Vergleich auf Zahlung unbefristeten Ehegattenunterhalts nachträglich befristet werden kann. Im konkreten Fall hatten die Ehegatten in der Ausgangsvereinbarung ausdrücklich auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs verzichtet.

Die Eheleute ließen 1993 im Scheidungstermin einen Scheidungsfolgenvergleich protokollieren, durch den sich der Ehemann verpflichtete, an die Ehefrau nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen. In der Vereinbarung waren verschiedene Voraussetzungen aufgeführt, unter denen eine Anpassung der Unterhaltsleistung erfolgen sollte. Eine Regelung zum Befristungseinwand wurde nicht getroffen. Abschließend enthielt die Unterhaltsvereinbarung folgende Regelung: „Die in dieser Vereinbarung genannten Abänderungsgründe sind abschließend. Im Übrigen verzichten die Eheleute auf das Recht zur Abänderung der Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen.” Der Ehemann begehrt unter Hinweis auf die geänderte Rechtslage zur Befristung von Unterhaltsansprüchen den Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab Oktober 2012. Das AG hat dem Abänderungsantrag des Ehemanns in vollem Umfang entsprochen. Das OLG hat die Entscheidung des AG abgeändert und den Abänderungsantrag zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH bestätigt die Entscheidung des OLG im Ergebnis. Der Vergleich sei dahin gehend auszulegen, dass die Vertragsparteien bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung im Hinblick auf die damals geltende Rechtslage – hier im Jahre 1993 – eine Befristung des Unterhalts auf Dauer ausschließen wollten. Zwar lasse sich aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien einzelne Regelungen zur Abänderbarkeit des Vergleichs getroffen hätten, noch nicht zwangsläufig folgern, dass damit alle anderen denkbaren Abänderungsgründe und insbesondere der Befristungseinwand hätte ausgeschlossen werden sollen (BGH v. 26.5.2010 – XII ZR 143/08, FamRZ 2010, 1238 = FamRB 2010, 262). Im vorliegenden Fall sei aber auf den eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung abzustellen, wonach die in der Vereinbarung genannten Abänderungsgründe seinerzeit „abschließend” sein sollten und die Beteiligten im Übrigen auf das Recht zur Abänderung ausdrücklich „verzichteten”.

Die Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung habe sich allerdings durch die grundlegende Änderung der zuvor gefestigten Senatsrechtsprechung zur Befristung des Aufstockungsunterhalts (s. BGH v. 12.4.2006 – XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006 = FamRB 2006, 263) schwerwiegend verändert (BGH v. 26.1.2013 – XII ZR 39/10, FamRZ 2013, 534 – Rz. 17; v. 23.5.2012 – XII ZB 147/10, FamRZ 2012 – Rz. 18 m.w.N. = FamRB 2012, 171). Allein die schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage rechtfertige indessen noch nicht eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB. Vielmehr müsse als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass der durch die Veränderung der Verhältnisse belasteten Vertragspartei das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden könne. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage sei insbesondere dann kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen habe, der sich auf die Störung berufe (BGH v. 6.10.2003 – II ZR 63/02, FamRZ 2004, 94 m.w.N. = FamRB 2004, 118). Eine derartige vertragliche Risikoübernahme könne in einem umfassenden Anpassungsausschluss, für den der Abänderungsgegner darlegungs- und beweisbelastet sei, erblickt werden. An die Deutlichkeit eines solchen Anpassungsausschlusses seien aber hohe Anforderungen zu stellen. Es bedürfe hierzu einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung (BGH v. 25.1.2009 – XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192 – Rz. 192 = FamRB 2010, 71), die hier vorliege. Die Beteiligten hätten, so der BGH, eine ausdrückliche Bestimmung getroffen, wonach die Abänderung der Unterhaltsvereinbarung aus anderen als den in der Unterhaltsvereinbarung aufgeführten enumerierten Gründen ausgeschlossen sein solle. Enthalte der Vertrag einen derartigen ausdrücklichen Anpassungsausschluss solle dieser unbedingt und ohne Rücksicht auf mögliche Störungen gelten. Besondere Umstände, die an einem uneingeschränkten Anpassungsausschluss zweifeln lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses der rechtliche Ausgangspunkt, wonach Änderungen der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Dauerschuldverhältnisse führen können, lange bekannt gewesen. Beiden Beteiligte hätten sich daher bewusst sein müssen, dass sie mit der ausdrücklichen Vereinbarung eines uneingeschränkten Abänderungsverzichts eine Anpassung des Vergleichs aufgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage ausgeschlossen hätten.


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