OLG Stuttgart, Beschl. 26.6.2025 - 11 UF 194/24
Kompensation eines ehevertraglichen Versorgungsausgleichsausschlusses durch monatliche Zahlungen während der Ehe
Autor: VorsRiOLG Prof. Dr. Alexander Schwonberg, Celle
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2025
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2025
Ein ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht sittenwidrig und kann der durchzuführenden Ausübungskontrolle standhalten, wenn der an sich ausgleichspflichtige Ehegatte während der Ehe erhebliche Zahlungen an den anderen Ehegatten geleistet hat, welche dem Aufbau einer weitergehenden Altersversorgung dienen sollten.
BGB § 138, § 242, § 1408, § 1568; VersAusglG § 6, § 8
Im angefochtenen Beschluss hat das AG die Ehe geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Hiergegen richten sich die beiderseitigen Beschwerden, wobei der Antragsteller sich gegen die Scheidung mit der Begründung wendet, dass beide Kinder massiv unter der Trennung leiden und psychische Auffälligkeiten zeigten. Die Antragstellerin begehrt die Durchführung des Versorgungsausgleichs, da der Ehevertrag sittenwidrig sei. Dieser sei wegen der Gründung einer Arztpraxis des Antragsgegners geschlossen worden, ohne dass ihr die Auswirkungen der Regelungen zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen seien. Die Zahlungen des Antragsgegners stellten keine Kompensation dar, sondern seien auch für den Lebensbedarf verwandt worden.
Der Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen, da der Ehevertrag einer Inhaltskontrolle standhalte. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 27.5.2020 – XII ZB 447/19, FamRZ 2020, 1347 = FamRB 2020, 344 [Schwonberg]) könne der Ausschluss des Versorgungsausgleichs für sich genommen sittenwidrig sein, wenn er dazu führe, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Altersversorgung verfüge und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheine. Auf die verwerfliche Gesinnung könne nur dann geschlossen werden, wenn sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz des begünstigten Ehegatten widerspiegele. Bei Vertragsschluss im Jahr 2011 stand wegen der Planung der Ehegatten, auch bei der Geburt eines Kindes beiderseits zu arbeiten, nicht fest, dass die Antragstellerin keine ausreichende Altersversorgung würde aufbauen können. An einer subjektiven Imparität fehle es, da eine Zwangslage oder Unterlegenheit auf Seiten der Antragstellerin nicht erkennbar sei.
Im Rahmen der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) sei eine Anpassung nicht vorzunehmen. Die grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebensverhältnisse von dem ursprünglich geplanten Familienmodell sei zwar durch die Aufgabe der versorgungsbegründenden Erwerbstätigkeit der Antragstellerin gegeben. Der dadurch bewirkte ehebedingte Nachteil in der Altersversorgung sei jedoch durch die unstreitigen Zahlungen des Antragsgegners von 94.000 € ausreichend kompensiert. Die Anrechte aus der privaten Lebensversicherung mit einem Kapitalwert von rund 18.000 € könnten zwar die Differenz der Versorgungsanrechte von rund 50.000 € nicht ausgleichen. Allerdings hätte die Antragstellerin mit den Zahlungen eine weitere erhebliche Altersversorgung aufbauen können. Dass sie die Zahlungen für Ausgaben der Familie verbraucht habe, sei von der Antragstellerin auch durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge nicht hinreichend dargetan. Einnahmen von rund 130.000 € stünden Ausgaben von über 51.000 € gegenüber, so dass der Antragstellerin ein Betrag von rund 78.000 verblieben sei. Die Zahlungen des Antragsgegners dienten unstreitig dem Zweck, Versorgungsnachteile durch Aufgabe der Erwerbstätigkeit auszugleichen.
BGB § 138, § 242, § 1408, § 1568; VersAusglG § 6, § 8
Das Problem
Die heute 41‑jährige Krankenschwester und der 51‑jährige Oberarzt haben im Juni 2011 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Seit Juli 2021 leben die Ehegatten voneinander getrennt. Zehn Tage vor der Heirat ließen die Ehegatten einen Ehevertrag beurkunden, in dem sie den Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, den nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts sowie den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Die Ehegatten planten dabei, dass sie beide nach der gewünschten Geburt eines Kindes weiter arbeiten wollten. Die Antragstellerin war jedoch nach der Geburt des ersten Kindes ab Mai 2015 nicht mehr berufstätig und nahm im Juli 2021 eine Teilzeittätigkeit auf. Von 2016 bis 2021 zahlte der Antragsgegner ihr einen Gesamtbetrag von mindestens 94.000 € mit dem Verwendungszweck „Ausgleich Gehalt und R + V“. Nach den vom AG eingeholten Auskünften der Versorgungsträger ergibt sich nach den mitgeteilten Kapitalwerten eine Differenz der beiderseitigen Anrechte von rund 50.000 €.Im angefochtenen Beschluss hat das AG die Ehe geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Hiergegen richten sich die beiderseitigen Beschwerden, wobei der Antragsteller sich gegen die Scheidung mit der Begründung wendet, dass beide Kinder massiv unter der Trennung leiden und psychische Auffälligkeiten zeigten. Die Antragstellerin begehrt die Durchführung des Versorgungsausgleichs, da der Ehevertrag sittenwidrig sei. Dieser sei wegen der Gründung einer Arztpraxis des Antragsgegners geschlossen worden, ohne dass ihr die Auswirkungen der Regelungen zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen seien. Die Zahlungen des Antragsgegners stellten keine Kompensation dar, sondern seien auch für den Lebensbedarf verwandt worden.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG hat die beiderseitigen Beschwerden zurückgewiesen. Die Härteklausel des § 1568 Abs. 1 BGB stehe der Scheidung der Ehe nur dann entgegen, wenn bei dem Kind durch die Scheidung selbst atypische, ungewöhnliche Folgen verursacht würden, so dass die Aufrechterhaltung der Ehe im Kinderinteresse notwendig sei (OLG Stuttgart v. 12.12.2023 – 18 UF 30/23, FamRZ 2024, 839). Auch wenn die Kinder der Beteiligten die Wiederherstellung des Familienverbundes wünschten, hätten diese nach dreijähriger Trennungszeit längst erkannt, dass die Familie endgültig zerstört sei, zumal die Antragstellerin sich einem neuen Partner zugewandt habe.Der Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen, da der Ehevertrag einer Inhaltskontrolle standhalte. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 27.5.2020 – XII ZB 447/19, FamRZ 2020, 1347 = FamRB 2020, 344 [Schwonberg]) könne der Ausschluss des Versorgungsausgleichs für sich genommen sittenwidrig sein, wenn er dazu führe, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Altersversorgung verfüge und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheine. Auf die verwerfliche Gesinnung könne nur dann geschlossen werden, wenn sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz des begünstigten Ehegatten widerspiegele. Bei Vertragsschluss im Jahr 2011 stand wegen der Planung der Ehegatten, auch bei der Geburt eines Kindes beiderseits zu arbeiten, nicht fest, dass die Antragstellerin keine ausreichende Altersversorgung würde aufbauen können. An einer subjektiven Imparität fehle es, da eine Zwangslage oder Unterlegenheit auf Seiten der Antragstellerin nicht erkennbar sei.
Im Rahmen der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) sei eine Anpassung nicht vorzunehmen. Die grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebensverhältnisse von dem ursprünglich geplanten Familienmodell sei zwar durch die Aufgabe der versorgungsbegründenden Erwerbstätigkeit der Antragstellerin gegeben. Der dadurch bewirkte ehebedingte Nachteil in der Altersversorgung sei jedoch durch die unstreitigen Zahlungen des Antragsgegners von 94.000 € ausreichend kompensiert. Die Anrechte aus der privaten Lebensversicherung mit einem Kapitalwert von rund 18.000 € könnten zwar die Differenz der Versorgungsanrechte von rund 50.000 € nicht ausgleichen. Allerdings hätte die Antragstellerin mit den Zahlungen eine weitere erhebliche Altersversorgung aufbauen können. Dass sie die Zahlungen für Ausgaben der Familie verbraucht habe, sei von der Antragstellerin auch durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge nicht hinreichend dargetan. Einnahmen von rund 130.000 € stünden Ausgaben von über 51.000 € gegenüber, so dass der Antragstellerin ein Betrag von rund 78.000 verblieben sei. Die Zahlungen des Antragsgegners dienten unstreitig dem Zweck, Versorgungsnachteile durch Aufgabe der Erwerbstätigkeit auszugleichen.