BGH, Urt. 10.7.2025 - IX ZR 108/24

Tilgungsleistungen eines Ehegatten zugunsten des anderen als anfechtbare unentgeltliche Leistung

Autor: Prof. Dr. Gabriele Janlewing, Koblenz
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2025
1. Tilgungszahlungen eines Ehegatten und späteren Insolvenzschuldners auf ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung eines Eigenheims können im Insolvenzverfahren zum Nachteil des anderen Ehegatten angefochten werden, wenn dieser durch die Zahlung von seiner Mithaftung befreit wird und aufgrund der Zahlung lastenfreies Eigentum erwirbt.2. Die Übertragung eines Vermögensgegenstandes im Sinne einer „unbenannten Zuwendung“ schließt die Unentgeltlichkeit der Leistung im insolvenzrechtlichen Sinne nicht aus.

InsO § 134 Abs. 1

Das Problem

Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob der Insolvenzverwalter berechtigt ist, Zahlungen des Ehemannes auf einen gemeinsam mit seiner Ehefrau aufgenommenen Hauskredit im anfechtungsrelevanten Zeitraum von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Nachteil der Ehefrau gemäß § 134 Abs. 1 InsO anzufechten. Die Eheleute haben ihre gemeinsame Lebensführung in traditioneller Rollenstruktur gestaltet: der Ehemann sorgte im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit für die finanzielle Versorgung der Familie, während die Ehefrau und Beklagte die Führung des Haushalts sowie weit überwiegend auch die Versorgung und Erziehung der vier gemeinsamen Kinder übernahm. Streitentscheidend war die Frage, ob die vom Ehemann übernommene hälftige Darlehensverpflichtung eine unentgeltliche, gläubigerbenachteiligende Leistung i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO zugunsten der Beklagten darstellt.

Die Entscheidung des Gerichts

Im Jahr 2005 erwarben die Ehegatten gemeinsam ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück als Familienheim und nahmen zur Finanzierung ein gemeinsames Darlehen auf. Vereinbarungsgemäß erbrachte allein der Schuldner sämtliche Zins- und Tilgungszahlungen auf das Darlehen. Im Zeitraum vom 26.5.2016 bis zum 4.7.2019 zahlte er während der intakten Ehe monatliche Darlehensraten i.H.v. insgesamt 24.122,76 €, hiervon entfielen 6.163,74 € auf den Zinsanteil und 17.959,02 € auf den Tilgungsanteil. Im August 2020 wurde das vom Ehemann mit Antrag vom 26.5.2020 beantragte Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Der Insolvenzverwalter des Ehemannes verlangte von der Ehefrau des Schuldners die Erstattung der vom Ehemann im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten hälftigen Darlehensraten (Zins- und Tilgungsanteile) i.H.v. insgesamt 12.061,38 € nebst Zinsen. Das LG wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren wurde die Beklagte ausschließlich zur Zahlung der hälftigen Tilgungsleistungen i.H.v. 8.979,51 € nebst Zinsen verurteilt. Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG.

Ausgangspunkt ist der aus dem traditionellen Rollenverständnis der Eheleute folgende Befreiungsanspruch der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann aus dem Gesamtschuldverhältnis. Durch die Tilgung der gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten hat der Ehemann (Insolvenzschuldner) die Beklagte von ihrer eigenen Schuld befreit und ihr damit lastenfreies Eigentum verschafft. Auf diese Weise wurde das Vermögen der Beklagten ohne Gegenleistung vermehrt. Im Hinblick auf die Tilgungsleistungen handelt es sich daher um unentgeltliche Leistungen des Insolvenzschuldners i.S.d. § 134 InsO. Die Unentgeltlichkeit folgt daraus, dass die Beklagte für die Tilgungen keine anfechtungsrechtlich relevanten Gegenleistungen zu erbringen hatte. Insbesondere stellen die von der Beklagten im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen – wie Haushaltsführung und Kindererziehung – keine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung dar, da die Arbeits- und Aufgabenzuweisung innerhalb der Ehe im freien Ermessen der Eheleute liegt (BVerfG v. 10.10.1978 – 2 BvL 3/78, BVerfGE 49, 280, 285 = FamRZ 1978, 871; BGH v. 15.10.2003 – XII ZR 122/00, FamRZ 2004, 366, 368 = FamRB 2004, 73). Zudem war die Leistung des Ehemannes nicht unterhaltsrechtlich geschuldet, da die gesetzliche Unterhaltspflicht (§§ 1360 ff. BGB) lediglich den laufenden Lebensbedarf umfasst, nicht aber die Vermögensbildung des anderen Ehegatten (Pernice in MünchKomm/BGB, 10. Aufl., § 1360a Rz. 4 m.w.N).

Auf die durch die familienrechtliche Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen Schenkung und ehebedingter Zuwendung kommt es anfechtungsrechtlich nicht an (BGH v. 17.7.2008 – IX ZR 245/06, NZI 2008, 633; BGH v. 8.12.2011 – IX ZR 33/11, FamRZ 2012, 363 = NZI 2012, 184). Auch die Übertragung eines Vermögensvorteils im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung stellt keine Gegenleistung dar, die die Unentgeltlichkeit i.S.d. § 134 InsO ausschließen könnte (Janlewing, Insolvenzrecht für die familienrechtliche Praxis, 3. Aufl., Rz. 99; Borries/Hirte in Uhlenbruck, § 134 InsO Rz. 138; Harder in HK-Privatinsolvent, § 134 InsO Rz. 12 m.w.N.). Maßgeblich ist allein, ob der Schuldner für seine Leistung eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhalten hat – was hier nicht der Fall ist.

Eine Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO liegt ebenfalls vor, da die vom Schuldner erbrachten Tilgungsleistungen der Insolvenzmasse entzogen und den Gläubigern somit nicht mehr zur Verfügung stehen.

Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der gezahlten Zinsanteile. Diese dienten der Finanzierung der laufenden Nutzung des Familienheims und damit dem Wohnbedarf der Familie. Sie waren daher unterhaltsrechtlich geschuldet und stellen entgeltliche Leistungen dar. Da insoweit eine Gegenleistung in Form der Befriedigung des familiären Wohnbedarfs vorlag, scheidet eine Anfechtung dieser Zinszahlungen nach § 134 InsO aus.


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