BGH, Beschl. 4.6.2025 - XII ZB 140/24
Beschwerdewert beim güterrechtlichen Auskunftsanspruch unter Berücksichtigung des Trennungszeitpunkts
Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2025
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2025
Allein die Benennung des Trennungszeitpunkts in der Beschlussformel oder in den Entscheidungsgründen eines zur Auskunft und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschlusses in einem Zugewinnausgleichsverfahren begründet keine isolierte Feststellung des Trennungszeitpunkts, aufgrund derer dem Rechtsmittelführer ein der Höhe nach zu schätzendes Abwehrinteresse gegen die Titulierung des Trennungszeitpunktes nicht abgesprochen werden könnte (im Anschluss an BGH v. 8.7.2020 – XII ZB 334/19, FamRZ 2020, 1572; v. 13.2.2019 – XII ZB 499/18, FamRZ 2019, 818).
FamFG § 61 Abs. 1
Habe die angegriffene Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt oder sei sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöhe sich die Beschwer insoweit durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (vgl. BGH v. 30.10.2024 – XII ZB 173/24, FamRZ 2025, 375 = FamRB 2025, 108 [Giers]). Auf dieser rechtlichen Grundlage sei der Wert der Beschwer gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei könne das Rechtsbeschwerdegericht die Bemessung der Beschwer durch das Beschwerdegericht nur darauf überprüfen, ob dieses den ihm eingeräumten Ermessensspielraum gewahrt oder aber die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Derartige Ermessensfehler lägen nicht vor. Das Beschwerdegericht habe den Zeitaufwand für die Auskunftserteilung und Belegvorlage mit 80 € bemessen. Die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson sei nicht als erforderlich angesehen worden. Das Erstellen etwa (noch) nicht vorhandener Belege sei ebenso wenig werterhöhend zu berücksichtigen. Eine Auslegung des amtsgerichtlichen Titels ergebe, dass der Antragsteller über das Vorlegen bereits vorhandener Belege nicht auch zur Erstellung von Belegen verpflichtet werden sollte (vgl. BGH v. 18.7.2018 – XII ZB 637/17, FamRZ 2018, 1762 = FamRB 2019, 22 [Stockmann]).
Auch der Streit über den Trennungszeitpunkt führe nicht zu einer Erhöhung der Beschwer. Zwar könne einem Rechtsmittelführer ein der Höhe nach zu schätzendes Abwehrinteresse gegen eine Titulierung des Trennungszeitpunktes dann nicht abgesprochen werden, sofern der Trennungszeitpunkt isoliert festgestellt worden sei. Dies gelte unabhängig von der Wirksamkeit einer solchen isolierten Feststellung, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Gerichte – möglicherweise nicht nur für das weitere Verbundverfahren – an diese Feststellung gebunden sähen, und auch die wirtschaftliche Bedeutung des Feststellungsausspruchs, insbesondere die in § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB geregelte Umkehr der Beweislast, zu berücksichtigen sei (vgl. BGH v. 8.7.2020 – XII ZB 334/19, FamRZ 2020, 1572 = FamRB 2020, 388 [Kogel]). Abgesehen davon, dass das Beschwerdegericht nicht von einem gegenüber dem AG abweichenden Trennungszeitpunkt ausgegangen sei, sondern insoweit lediglich das Vorbringen der Beteiligten wiedergegeben habe, habe das AG eine isolierte Feststellung des Trennungszeitpunkts gerade nicht getroffen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Benennung des Trennungszeitpunkts im Tenor nicht als Zwischenfeststellung des Trennungszeitpunkts gewertet habe. Solches habe auch keiner der Beteiligten beantragt. Dass die allein für die Vollstreckungsfähigkeit der Entscheidung erforderliche Benennung der Auskunftszeitpunkte in der Beschlussformel oder in den Entscheidungsgründen im Gegensatz zu einer entsprechenden Feststellung nicht zu einer Erhöhung der Beschwer führe, entspreche ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH v. 8.7.2020 – XII ZB 334/19, FamRZ 2020, 1572 = FamRB 2020, 388 [Kogel]).
Ohne Erfolg mache die Rechtsbeschwerde weiter geltend, eine Überschreitung des Beschwerdewerts sei nicht ausgeschlossen, weil die Auskunftsverpflichtung in mehrfacher Hinsicht keinen vollstreckbaren Inhalt habe. Denn das Beschwerdegericht habe die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten bei der Bemessung der Beschwer unter Beachtung des Regelwertes von 5.000 € und einer 6/10 Gebühr zutreffend berücksichtigt.
FamFG § 61 Abs. 1
Das Problem
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Zugewinnausgleichsverfahren. Die Beteiligten heirateten am 19.8.1994. Sie trennten sich nach den Feststellungen des AG am 31.12.2019. Der Scheidungsantrag ist seit dem 14.8.2020 rechtshängig. Das AG hat den Antragsteller verpflichtet, Auskunft mit Belegen zu erteilen über den Bestand seines Vermögens zu diesen drei Stichtagen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Zurückweisung des Antrags begehrt hat, soweit er „mehr als Auskunft über sein Vermögen zu den Stichtagen 19.8.1994 und 14.8.2020 durch Vorlage eines Verzeichnisses erteilen soll“, hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600 € nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.Die Entscheidung des Gerichts
Der Senat weist die Rechtsbeschwerde zurück. Zutreffend sei das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Beschwer eines zur Auskunft und Belegvorlage verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse richte, die Auskunft nicht erteilen bzw. die Belege nicht vorlegen zu müssen. Es komme auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft bzw. die Belegvorlage erforderten (st. Rspr. vgl. z.B. BGH v. 30.10.2024 – XII ZB 173/24, FamRZ 2025, 375 = FamRB 2025, 108 [Giers]). Grundsätzlich sei auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhielte, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringe noch einen Verdienstausfall erleide (vgl. BGH v. 18.12.2024 – XII ZB 452/23, FamRZ 2025, 536 = FamRB 2025, 182 [Siede]). Die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson könne bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entstünden, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage sei. Dies habe der Auskunftspflichtige substantiiert darzulegen (vgl. BGH v. 18.12.2024 – XII ZB 452/23, FamRZ 2025, 536 = FamRB 2025, 182 [Siede]).Habe die angegriffene Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt oder sei sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöhe sich die Beschwer insoweit durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (vgl. BGH v. 30.10.2024 – XII ZB 173/24, FamRZ 2025, 375 = FamRB 2025, 108 [Giers]). Auf dieser rechtlichen Grundlage sei der Wert der Beschwer gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei könne das Rechtsbeschwerdegericht die Bemessung der Beschwer durch das Beschwerdegericht nur darauf überprüfen, ob dieses den ihm eingeräumten Ermessensspielraum gewahrt oder aber die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Derartige Ermessensfehler lägen nicht vor. Das Beschwerdegericht habe den Zeitaufwand für die Auskunftserteilung und Belegvorlage mit 80 € bemessen. Die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson sei nicht als erforderlich angesehen worden. Das Erstellen etwa (noch) nicht vorhandener Belege sei ebenso wenig werterhöhend zu berücksichtigen. Eine Auslegung des amtsgerichtlichen Titels ergebe, dass der Antragsteller über das Vorlegen bereits vorhandener Belege nicht auch zur Erstellung von Belegen verpflichtet werden sollte (vgl. BGH v. 18.7.2018 – XII ZB 637/17, FamRZ 2018, 1762 = FamRB 2019, 22 [Stockmann]).
Auch der Streit über den Trennungszeitpunkt führe nicht zu einer Erhöhung der Beschwer. Zwar könne einem Rechtsmittelführer ein der Höhe nach zu schätzendes Abwehrinteresse gegen eine Titulierung des Trennungszeitpunktes dann nicht abgesprochen werden, sofern der Trennungszeitpunkt isoliert festgestellt worden sei. Dies gelte unabhängig von der Wirksamkeit einer solchen isolierten Feststellung, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Gerichte – möglicherweise nicht nur für das weitere Verbundverfahren – an diese Feststellung gebunden sähen, und auch die wirtschaftliche Bedeutung des Feststellungsausspruchs, insbesondere die in § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB geregelte Umkehr der Beweislast, zu berücksichtigen sei (vgl. BGH v. 8.7.2020 – XII ZB 334/19, FamRZ 2020, 1572 = FamRB 2020, 388 [Kogel]). Abgesehen davon, dass das Beschwerdegericht nicht von einem gegenüber dem AG abweichenden Trennungszeitpunkt ausgegangen sei, sondern insoweit lediglich das Vorbringen der Beteiligten wiedergegeben habe, habe das AG eine isolierte Feststellung des Trennungszeitpunkts gerade nicht getroffen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Benennung des Trennungszeitpunkts im Tenor nicht als Zwischenfeststellung des Trennungszeitpunkts gewertet habe. Solches habe auch keiner der Beteiligten beantragt. Dass die allein für die Vollstreckungsfähigkeit der Entscheidung erforderliche Benennung der Auskunftszeitpunkte in der Beschlussformel oder in den Entscheidungsgründen im Gegensatz zu einer entsprechenden Feststellung nicht zu einer Erhöhung der Beschwer führe, entspreche ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH v. 8.7.2020 – XII ZB 334/19, FamRZ 2020, 1572 = FamRB 2020, 388 [Kogel]).
Ohne Erfolg mache die Rechtsbeschwerde weiter geltend, eine Überschreitung des Beschwerdewerts sei nicht ausgeschlossen, weil die Auskunftsverpflichtung in mehrfacher Hinsicht keinen vollstreckbaren Inhalt habe. Denn das Beschwerdegericht habe die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten bei der Bemessung der Beschwer unter Beachtung des Regelwertes von 5.000 € und einer 6/10 Gebühr zutreffend berücksichtigt.