Abrede der Kündbarkeit im befristeten Formulararbeitsvertrag

Autor: RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, Kliemt & Vollstädt, Berlin
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 12/2011
Auch ein befristetes Arbeitsverhältnis kann der ordentlichen Kündigung unterliegen, wenn die Arbeitsvertragsparteien dies einzelvertraglich mittels eines vorgedruckten Vertragsmusters vereinbart haben.

BAG, Urt. v. 4.8.2011 - 6 AZR 436/10

Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt - 6 Sa 391/09

TzBfG § 15 Abs. 3; BGB §§ 305c, 307 Abs. 1, 310 Abs. 3 Nr. 3, 622 Abs. 1

Das Problem:

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 20.10.2008 beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag zugrunde, welcher vorsah, dass zutreffende Regelungen angekreuzt und nicht zutreffende gestrichen werden. In einem ersten Rahmen kreuzten die Parteien folgende Regelung an:

Dieser Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 31.10.2009. Während dieser Zeit können beide Vertragspartner mit einer Frist von ... kündigen. Die ersten drei Wochen/Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits gekündigt werden mit einer Frist von zwei Wochen.

In einem zweiten Rahmen kreuzten die Parteien an:

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses – nach Ablauf der Probezeit – gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.

Nach Ablauf der Probezeit kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich. Die Klägerin meint, die getroffenen Regelungen seien widersprüchlich und damit unwirksam.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die ordentliche Kündigung war nach der Probezeit nicht ausgeschlossen. Das befristete Arbeitsverhältnis unterlag gem. § 15 Abs. 3 TzBfG der ordentlichen Kündigung, da dies durch Ankreuzen der Regelung im zweiten Rahmen einzelvertraglich vereinbart worden war.

Die Vereinbarung der Parteien über die ordentliche Kündbarkeit nach der Probezeit war auch nicht unklar oder unverständlich i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, insbesondere nicht wegen der Lücke im Satz:

Während dieser Zeit können beide Vertragspartner mit einer Frist von ... kündigen.

„Während dieser Zeit” bezieht sich eindeutig auf die im vorstehenden Satz genannte Zeit bis zum 31.10.2009. Wenn die Parteien davon abgesehen haben, das leere Feld durch Wiedergabe der jeweils geltenden, gesetzlichen Kündigungsfristen auszufüllen, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sie damit die ordentliche Kündbarkeit für die Zeit nach der Probezeit nicht vereinbaren wollten.


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