BVerfG, Beschl. 29.9.2025 - 2 BvR 934/19

Kirchenmitgliedschaft als rechtmäßiges Einstellungskriterium

Autor: RA FAArbR Axel Groeger, Redeker Sellner Dahs, Bonn
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 11/2025
Je größer die Bedeutung der zu besetzenden Position für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen ist, desto mehr Gewicht besitzt dieser Umstand und ein daraus abgeleitetes Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft. Je weniger Relevanz die jeweilige Position für die Verwirklichung des religiösen Ethos hat, desto eher wird dem Diskriminierungsschutz der Vorzug zu geben sein.Verfassungs- und unionsrechtlich ist zwischen einer unzulässigen theologischen Bewertung des religiösen Ethos durch die staatlichen Gerichte einerseits und der rechtsstaatlichen Beschränkung der Durchsetzung des religiösen Selbstbestimmungsrechts im Bereich des staatlichen (Gleichbehandlungs-)Rechts andererseits zu unterscheiden.

GG Art. 4 Abs. 1 u. 2, Art. 140 i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV; AGG § 9 Abs. 1; RL 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie) Art. 4 Abs. 2

Das Problem

Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung (EWDE) hatte in einer Ausschreibung für eine auf zwei Jahre befristete Referentenstelle im Projekt „Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention“ als berufliche Anforderung eine Mitgliedschaft in einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt.

Das BAG war im Anschluss an eine Entscheidung des EuGH (EuGH, Urt. v. 17.4.2018 – C-414/16, ArbRB 2018, 131 [Groeger]) der Ansicht, dass der Sachvortrag des EWDE nicht genügte, um feststellen zu können, dass diese berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Evangelischen Kirche eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung war, und verurteilte das EWDE zur Zahlung einer Entschädigung (BAG, Urt. v. 25.10.2018 – 8 AZR 501/14 – Egenberger, MDR 2019, 493 = ArbRB 2019, 100 [Groeger]).

Die Entscheidung des Gerichts

Das BVerfG hebt das Urteil des BAG auf, weil es das EWDE in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV verletzt, und weist die Sache an das BAG zurück.

Zwar habe sich das BAG bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG, die der Abwägung der Interessen des Beschäftigten mit denen des kirchlichen Arbeitgebers dienen, zu Recht an Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG und der Konkretisierung dieser Bestimmung durch den EuGH (EuGH, Urt. v. 17.4.2018 – C-414/16, ArbRB 2018, 131 [Groeger]) orientiert. Es habe jedoch weder die grundrechtlichen Gestaltungsspielräume hinreichend berücksichtigt, die Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG in der Auslegung durch den EuGH den Mitgliedstaaten belasse, noch die weiterhin geltenden – in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben modifizierten – Grundsätze der vom BVerfG entwickelten Zweistufenprüfung.

Daher habe das BAG sein eigenes Verständnis einer glaubwürdigen Vertretung des kirchlichen Ethos an die Stelle des Verständnisses des EWDE gesetzt. Dadurch habe das BAG die nach der Rechtsprechung des EuGH zu beachtenden Vorgaben zu Lasten des religiösen Selbstbestimmungsrechts des Beschwerdeführers überspannt.


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