LAG Hamburg, Urt. 14.7.2025 - 4 SLa 26/24

Einwurfeinschreiben begründet keinen Anscheinsbeweis für erfolgreiche Zustellung mehr

Autor: RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, BOISSERÉE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht (TH Köln)
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 12/2025
Anders als das frühere Einwurfeinschreiben, dessen Zugang mittels „Peel-off-Label“ händisch durch den Zusteller dokumentiert wurde, stellt der heutige Ablauf mittels Dokumentation über Scannertechnik und digitale Signaturen keinen typischen Geschehensverlauf für einen sicheren Zugang eines Schriftstücks und damit keinen diesbezüglichen Anscheinsbeweis dar.

BGB § 130

Das Problem

Mindestens dreißigmal meldete sich der klagende Arbeitnehmer eines Abfalldienstleisters zwischen 2020 und 2023 krank – häufig für mehrere Wochen. Nach mehreren Fehlzeiten- und Krankenrückkehrgesprächen erklärte der beklagte Arbeitgeber eine ordentliche personenbedingte Kündigung.

Im Vorfeld der Kündigung sollte ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) wiederholt werden. Der Zugang der beM-Einladung ist zwischen den Parteien streitig. Die Zustellung dieser Einladung vom Oktober 2023 hat der Kläger bestritten. Die Beklagte beruft sich auf ihren Einlieferungsbeleg des per Einwurfeinschreibens versandten Einladungsschreibens.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Kündigung unverhältnismäßig sei. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass sie als milderes Mittel ein bEM versucht habe. Die zum Nachweis des Zugangs der Einladung vorgelegte Sendungsverfolgung begründe keinen Beweis des ersten Anscheins. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LAG weist die Berufung zurück. Die Beklagte habe den Nachweis einer erfolgten bEM-Einladung nicht erbracht. Insbesondere streite für den Zugang der Einladung kein Beweis des ersten Anscheins. Dieser greife nur bei typischen Geschehensabläufen ein, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte, maßgebliche Ursache bzw. einen maßgeblichen Ablauf hinweisen. Das sei heute bei einem Einwurfeinschreiben im Hinblick auf dessen Zugang – anders als früher – nicht mehr der Fall.

Früher habe der Postangestellte kurz vor dem Einwurf in den Briefkasten ein „Peel-off-Label“ von der Sendung abgezogen, auf einen Auslieferungsbeleg geklebt und mit seiner Unterschrift und der Angabe des Datums die Zustellung bestätigt. Heute funktioniere das Einwurf-Einschreiben anders: Die Einlieferungsnummer werde mit einem Scanner eingelesen und im System hinterlegt. Auf dem Scanner unterzeichne der Postangestellte digital, wobei das Datum automatisch im System erfasst werde. Das System beende den Erfassungsvorgang, bevor der Brief in den Hausbriefkasten geworfen worden sei. Dieser Ablauf, zusammen mit der nur nach Dienstvorschrift bestehenden Pflicht des Postboten, sich vor dem Einwurf zu vergewissern, dass der Name des Empfängers auf dem Briefkasten stehe, sei für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht typisch genug, um besondere Umstände des Einzelfalls zu verdrängen.


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