AG Brandenburg, Urt. 13.10.2017 - 31 C 156/16

Mietminderung: Keine Minderung wegen verlegtem Mülltonnenstandplatz

Autor: RAin FAinMuWR Nele Rave, Frankfurt/M.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 02/2018
Die Verlegung eines Mülltonnen-Platzes durch den Vermieter und die hierdurch dann bedingte, rein optische Beeinträchtigung des Ausblicks eines Mieters stellt gem. § 536 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 242 BGB nur eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache dar, wenn durch diese Verlegung des Mülltonnen-Platzes weder Geruchs- noch Lärmbeeinträchtigungen hinzutreten.

AG Brandenburg, Urt. v. 13.10.2017 - 31 C 156/16

BGB §§ 242, 536 Abs. 1 S. 3

Das Problem

Der Mieter bewohnt eine Erdgeschosswohnung in einer größeren Mehrfamilienhausanlage. Die Fenster der Wohnung gehen zum begrünten, parkähnlichen Innenhof der Anlage hinaus. Die Müllcontainer für die Wohnanlage (Restmüll, Wertstoffe und Biomüll) waren ursprünglich vor einem anderen Hauseingang angesiedelt, so dass der (schwerbehinderte) Mieter freie Sicht auf die Grünfläche hatte. Im Zuge einer Umgestaltung des Hofs wurde der Mülltonnenstandplatz verlegt. Es wurde eine Einhausung (Gitterbox) erstellt, die sich im Hof 10 m von den Fenstern der Wohnung des Mieters befand und die freie Sicht auf die Grünfläche beeinträchtigte. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde eine weitere Gitterbox mit einem Altpapiercontainer aufgestellt, da wegen Änderung der städtischen Abfallsatzung keine öffentliche Altpapierentsorgung mehr möglich war. Der Mieter fühlte sich in seinem Wohngebrauch beeinträchtigt, sowohl optisch als auch durch nach seinem Vortrag bestehenden Geruchs- und Geräuschbelästigungen. Er minderte die Bruttomiete um 10 % und erhob ferner Widerklage auf Feststellung der Minderung. Die Vermieterin klagte auf Zahlung von Restmieten und beantragte Abweisung der Widerklage. Es fand ein gerichtlicher Ortstermin statt.

Die Entscheidung

Das Gericht gab der Zahlungsklage statt und wies die Widerklage ab. Es folgte dem Vortrag der Vermieterin, wonach bei Einzug des Mieters weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen worden sei, dass der bestehende Mülltonnenstandplatz nicht verändert und die freie Sicht auf die Grünfläche bestehen bleiben würde. Insbesondere reiche es nicht aus, wenn der Mieter insoweit einseitige Vorstellung gehabt habe, da eine Beschaffenheitsvereinbarung zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraussetze. Auch habe der Ortstermin den Vortrag des Mieters in Bezug auf erhebliche Geruchs- und Lärmbeeinträchtigungen nicht bestätigen können. Die Beeinträchtigungen hielten sich im Rahmen des üblichen, was ein Mieter einer Erdgeschosswohnung in einer größeren Mietwohnungsanlage hinzunehmen habe.


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