LG Berlin II, Urt. 22.1.2025 - 64 S 21/23
Contractingkosten auch nach erstmaligem Einbau einer Zentralheizung umlagefähig
Autor: RA FAMuWR Norbert Monschau, Anwaltkooperation Schneider | Monschau, Erftstadt, Neunkirchen-Seelscheid
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2025
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2025
1. Der Einbau einer Zentralheizungsanlage an Stelle der bis dahin in den Wohnungen installierten Elektro-Einzelöfen stellt sich auch dann als eine Modernisierungsmaßnahme i.S.v. § 555b Nr. 2 und Nr. 4 BGB dar, wenn die Anlage nicht von dem Vermieter selbst, sondern im Wege des Wärmecontractings von einem Dritten betrieben werden soll.2. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB ist auch darüber zu befinden, ob der Vermieter die gesamten Contractingkosten einschließlich darin enthaltener Investitions- und Verwaltungskosten sowie des Unternehmergewinns des Wärmelieferanten auf die Mieter umlegen darf, oder ob er sie anteilig selbst tragen muss.
BGB § 555b Nr. 2, 4, § 556c
Das AG bejahte eine grundsätzliche Umlagefähigkeit der Wärmekosten in entsprechender Anwendung des § 556c BGB. Daher kürzte es die abgerechneten Wärmekosten um einen Contractor-Gewinn und einen auf die Contractor-Investitionen entfallenden Anteil.
BGB § 555b Nr. 2, 4, § 556c
Das Problem
Der Mieter zweier baulich verbundener Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus stritt mit seiner Vermieterin über die Zahlung abgerechneten Heizkosten für die Jahre 2017 bis 2020. Ursprünglich wurden die Wohnungen mit Elektroöfen beheizt, die von den Mietern eigenständig mit Strom betrieben wurden. Im Jahr 2015 ließ die Vermieterin eine Zentralheizung installieren, die seitdem im Rahmen eines Wärmecontracting-Vertrags vom beauftragten Contractor betrieben wird und sowohl Heizwärme als auch Warmwasser liefert. Seit Inbetriebnahme der Zentralheizung verlangte die Vermieterin Vorauszahlungen auf die Heizkosten, die der Mieter leistete. In ihren Heizkostenabrechnungen legte die Vermieterin die vollständigen Contractingkosten um. Der Mieter argumentierte, es fehle schon an einer Vertragsgrundlage für die Umlage der Wärmekosten; jedenfalls dürfe er entsprechend § 556c BGB nicht mit den Anschaffungskosten der Heizungsanlage belastet werden.Das AG bejahte eine grundsätzliche Umlagefähigkeit der Wärmekosten in entsprechender Anwendung des § 556c BGB. Daher kürzte es die abgerechneten Wärmekosten um einen Contractor-Gewinn und einen auf die Contractor-Investitionen entfallenden Anteil.