AG Frankfurt/M., Urt. 19.1.2018 - 33 C 2941/17 (67)

Breitbandkabelversorgung: Duldungspflicht und kein Anspruch auf Sperrfilter

Autor: RAin FAinMuWR Nele Rave, Frankfurt/M.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 03/2018
Wird ein Breitbandkabelanschluss nach Beginn des Mietverhältnisses in der Mietwohnung installiert, handelt es sich um eine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme. Betriebskosten als Folgekosten sind umlegbar; der Mieter hat keinen Anspruch auf Verplombung des Breitbandkabelanschlusses.

AG Frankfurt/M., Urt. v. 19.1.2018 - 33 C 2941/17 (67)

BGB § 555b

Das Problem

Die Vermieterin nimmt die Mieter auf Duldung der Installation eines Breitbandkabelanschlusses in Anspruch. Die Mieter erklären sich unter der Prämisse einverstanden, dass ein Sperrfilter installiert wird, und erklären sich auch bereit, die Kosten für einen solchen Sperrfilter zu übernehmen. Dies begründen sie damit, keinen Kabelanschluss zu benötigen. Streitig ist zwischen den Parteien, ob zuvor in der Wohnung bereits einmal ein Breitbandkabelanschluss vorhanden war oder ob lediglich ein analoger Fernsehanschluss zur Verfügung stand. Da die Mieter eine Breitbandkabelinstallation ohne Sperrfilter nicht dulden, werden sie gerichtlich auf Duldung in Anspruch genommen.

Die Entscheidung

Das Gericht lässt dahinstehen, welche Art von Fernsehversorgung zuvor in der Wohnung gewesen ist. Sofern ein Breitbandkabelanschluss bereits einmal vorhanden gewesen wäre, würde eine duldungspflichtige Instandsetzungsmaßnahme vorliegen. Im Falle einer zuvorigen analogen Fernsehversorgung liege eine ebenfalls duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme vor; die so entstehenden Betriebskosten seien vom Mieter zu tragen. Ein Anspruch auf Installation eines Sperrfilters bestehe nicht; hierbei beruft sich das AG auf AG Berlin-Schöneberg (Urt. v. 17.11.2004 – 103 C 350/04, BeckRS 2004, 31001212; Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 8. Aufl. 2016, A Rz. 230, beck-online). Erst Recht habe der Mieter die laufenden Betriebskosten im Fall einer Instandsetzungsmaßnahme zu tragen. Dies gelte unabhängig davon, ob er ein Fernsehgerät besitze bzw. den Anschluss nutze (BGH v. 27.6.2007 – VIII ZR 202/06, MietRB 2007, 281 = NZM 2007, 769; Langenberg/Zehelein, a.a.O.). § 24a NMV, wonach die laufenden Grundgebühren für Breitbandkabel nur auf die Mieter umgelegt werden dürfen, die einem Anschluss zugestimmt haben, komme nicht zur Anwendung, da es sich um eine freifinanzierte Wohnung handele.


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