AG Frankfurt/M., Urt. 20.3.2019 - 380 C 2096/18 (14)

Betriebskostenabrechnung: Unverschuldeter verspäteter Zugang

Autor: RAin FAinMuWR Nele Rave, Frankfurt/M.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2019
Es gehört zu den nachvertraglichen Pflichten eines Mieters, noch für den Vermieter erreichbar zu sein, wenn noch die Abwicklung von Nebenkostenabrechnungen im Raum steht.

AG Frankfurt/M., Urt. v. 20.3.2019 - 380 C 2096/18 (14)

BGB § 556

Das Problem

Die Mieterin kündigte ihr Mietverhältnis zum 30.4.2019. Bei der Wohnungsübergabe am 2.5.2019 gab die Mieterin ihre neue Anschrift sowie ihre Handy-Nr. bekannt. Bereits im April 2017 hatte die Mieterin einen Nachsendeantrag gestellt. Im Mai 2017 heiratete die Mieterin und nahm den Nachnamen ihres Ehemanns an. Mit Schreiben v. 17.11.2017 rechnete die Vermieterin über die Betriebskosten für das Jahr 2016 ab; es ergab sich eine Nachzahlung i.H.v. 601,38 €. Die Abrechnung versandte die Vermieterin an die ihr mitgeteilte neue Anschrift der Mieterin unter ihrem bisherigen Nachnamen. Am 4.12.2017 erhielt die Vermieterin die Abrechnung mit einem Nichtzustellvermerk der Post zurück. Nachdem die Vermieterin den neuen Nachnamen der Mieterin erfahren hatte, versandte sie die Abrechnung im Februar 2018 erneut. Die Mieterin berief sich auf den verspäteten Zugang der Abrechnung und verweigerte die Zahlung. Sie habe bereits bei Übergabe dem Hausmeister der Vermieterin mitgeteilt, dass sie heiraten werde und welchen Namen sie dann tragen werde. Außerdem seien beide Familiennamen bis Ende Januar 2018 auf dem Briefkastenschild gewesen, sie habe auch auf den alten Namen lautende Post dort erhalten. Die Vermieterin rügt, dass die Mieterin in Bezug auf den Namenswechsel ihre Aufklärungspflichten verletzt habe und sich daher nicht auf den verspäteten Zugang der Abrechnung berufen könne.

Die Entscheidung des Gerichts

Das AG gab der Zahlungsklage statt. Die Vernehmung des zuständigen Sachbearbeiters der Vermieterin hatte bestätigt, dass die Vermieterin die Abrechnung am 4.12.2017 mit Nichtzustellvermerk der Post zurück erhalten hatte. Für die Behauptung, dem Hausmeister ihren neuen Nachnamen mitgeteilt zu haben, hatte die Mieterin keinen Beweis angeboten. Auf dem Übergabeprotokoll war nichts vermerkt. Für die Behauptung zu den beiden Namensschildern am Briefkasten hatte die Mieterin Zeugnis ihres Sohnes angeboten, der jedoch nur bis Ende November 2017 bei ihr gewohnt hatte. Der Beweis wurde nicht erhoben. Es wurde der Vermieterin auch nicht zur Last gelegt, dass der zuständige Sachbearbeiter nicht unmittelbar nach Rückerhalt der Abrechnung noch binnen Abrechnungsfrist bei der Mieterin angerufen hatte. Die Mitteilung der Telefonnummer habe nicht zur Befreiung der Mieterin von ihrer nachvertraglichen Informationspflicht geführt.


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