AG Frankfurt/M., Urt. 21.7.2017 - 33 C 767/17 (67)

Mietgebrauch: Parken auf nicht mitvermieteten Flächen

Autor: RiLG Dr.jur. Dr.phil. Andrik Abramenko, Idstein
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2017
Die Nutzung von Freiflächen als Parkplatz durch den Mieter setzt eine entsprechende Vereinbarung der Mietvertragsparteien voraus. Die bloße, auch langandauernde Duldung des Abstellens von Fahrzeugen auf diesen Flächen stellt keine konkludente Genehmigung dar.

AG Frankfurt/M., Urt. v. 21.7.2017 - 33 C 767/17 (67)

BGB §§ 541, 1004 Abs. 1

Das Problem

Die Parteien streiten um die Nutzung von Freiflächen als Pkw-Stellplatz. Die Beklagte mietete mit Mietvertrag vom 22.4.2015 von der Klägerin Gewerberäume in einer Liegenschaft, in deren Feuerwehreinfahrt sich zwischen Stützpfeilern Freiflächen befinden, die die Beklagte als Stellplätze für ihre Fahrzeuge nutzt. Der Mietvertrag gestattet diese Nutzung nicht. Eine mündliche Gestattung hat die Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Mit Schreiben v. 11.5.2016 forderte die Vermieterin die Beklagte auf, die Feuerwehreinfahrt nicht durch ihre Fahrzeuge zu blockieren. Mit Schreiben v. 17.8.2016, v. 3.11.2016 und v. 12.1.2017 forderte sie die Beklagte auf, die Nutzung der Freiflächen als Parkplätze zu unterlassen. Nachdem dies erfolglos blieb, begehrt sie mit ihrer Klage, die Mieterin zu verurteilen, die Nutzung der Freiflächen als Stellplätze zu unterlassen.

Die Entscheidung des Gerichts

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann aus § 541 BGB verlangen, dass die Beklagte die Nutzung der Freiflächen als Stellplätze unterlässt. Denn aus dem schriftlichen Mietvertrag ergibt sich die Berechtigung zu dieser Nutzung nicht und eine mündliche Genehmigung hat die Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Auch eine konkludente Gestattung kommt nicht in Betracht. Denn eine bloße Duldung der unentgeltlichen Nutzung führt unabhängig von ihrer Dauer weder zu einer Einbeziehung der usurpierten Flächen in den Mietvertrag noch zu einer stillschweigenden Gestattung. Dass die Klägerin diese Nutzung zunächst nicht beanstandete, durfte die Mieterin nicht anders verstehen als eine bloße Duldung. Denn der Mietvertrag stellt eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung dar, so dass der Mieter ohne besondere Umstände nicht davon ausgehen kann, dass der Vermieter seine Pflichten und umgekehrt die Rechte des Mieters auf Dauer unentgeltlich erweitern will. Der Vermieter bleibt daher zum jederzeitigen Widerruf der Nutzungsberechtigung befugt. Die Beklagte hat den vertragswidrigen Gebrauch auch trotz Abmahnung fortgesetzt, so dass die Unterlassungsklage aus § 541 BGB begründet ist.


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